Gericht bestätigt Untersagung von Gangbang-Veranstaltung

Die Stadt Aachen hat bereits im April 2018 eine Sex-Veranstaltung untersagt. Dagegen wendeten sich die Veranstalter und klagten auf Zulassung der Gangbang-Veranstaltung vor dem Verwaltungsgericht Aachen.

Gegen einen Unkostenbeitrag von 60 Euro sollten Amateurdarsteller in Aachen sexuelle Handlungen an und mit der Darstellerin “Jasmin Babe” vornehmen dürfen. So der Plan eines findigen Pornoproduzenten. Die Hobby-Darsteller sollten für ihre Teilnahme einen “Produktionskostenbeitrag” in Höhe von 60 Euro leisten. Im Gegenzug sollten sie eine Downloadberechtigung für die im Anschluss erstellten Filme erhalten. Beworben wurde die Veranstaltung auf verschiedenen Internetseiten mit den Worten: “Am Mittwoch, den 11.04.2018 in der Zeit von 14.00 bis 19.00 Uhr steht für eine Pornofilmproduktion die fantastische K. C. vor der Kamera. Wir drehen Hardcoreszenen aus dem Bereich Bukkake, OV und GV im gesamten Kino. Wir laden Darsteller zu diesem Dreh ein. Um eine möglichst authentische Atmosphäre zu schaffen ist das Tragen von Gesichtsmasken erlaubt bzw. erwünscht.”

Prostitution oder Porno-Dreh?

Daraus wurde jedoch nichts, weil die Stadt Aachen die Veranstaltung untersagte. Die Gangbang-Veranstaltung sei keine –im Regelfall erlaubnisfreie – Pornofilmproduktion, sondern Prostitution, so die Stadt. Der Kläger besitze weder die erforderliche Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes noch habe er die Anzeige zur Durchführung der Veranstaltung ordnungsgemäß erstattet. Damit seien die Voraussetzungen zur Untersagung der Veranstaltung nach § 20 V Prostituiertenschutzgesetzes gegeben. Dagegen zog der Pornoproduzent vor Gericht.

Er argumentierte, dass es sich bei der Veranstaltung nicht um Prostitution, sondern um einen Porno-Dreh handele. “Unter seiner Firma bediene er im Pornofilmmarkt ein spezielles Nachfragesegment, in dem den Konsumenten die Phantasie eines anonymen Geschlechtsverkehrs an außergewöhnlichen Orten – hier einem angemieteten Pornokino – ermöglicht werde. Im Gegensatz zu üblichen Studioproduktionen würden seine Filme ohne professionelles Ausleuchten, Schminken, etc. mit einer Auswahl von nichtprofessionellen Darstellern gedreht, um die er im Internet werbe. Diese hätten bei der Filmproduktion freiwilligen und nicht unter Gewinnerzielungsabsicht betriebenen Geschlechtsverkehr.”

Anwesende werden sexuell aktiv einbezogen

Dem widersprach jetzt das Verwaltunsggericht Aachen. Bei der Veranstaltung handele sich nicht um einen Pornodreh, sondern um Prostitution. Zur Begründung führte das VG Aachen an: Bei der Veranstaltung sollten sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten werden. Als sexuelle Dienstleistung gelten nach § 2 I ProstSchG u.a. sexuelle Handlungen mindestens einer Person an oder vor mindestens einer anderen unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt. Keine sexuellen Dienstleistungen sind Vorführungen mit ausschließlich darstellerischem Charakter, bei denen keine weitere der anwesenden Personen sexuell aktiv einbezogen ist. Gemessen daran kann es laut Gericht keinem Zweifel unterliegen, dass es im Rahmen der Veranstaltung zu diversen sexuellen Handlungen kommen sollte. Entgegen der Auffassung des Klägers sind diese sexuellen Handlungen auch gegen Entgelt – nämlcih der 60€ – erfolgt. “Ohne Bedeutung für das Merkmal der Entgeltlichkeit ist es, dass der Betrag nicht von der am Filmdreh mitwirkenden weiblichen Person, sondern vom Kläger als Organisator der Veranstaltung vereinnahmt wird”, so die Richter.

Auch erfülle die untersagte Veranstaltung – anders als der Kläger meint – erkennbar nicht die gesetzlich vorausgesetzten Merkmale einer Vorführung mit ausschließlich darstellerischem Charakter. Dazu genügt der Hinweis, dass der Zweck der untersagten Veranstaltung gerade darauf gerichtet war, dass sich alle Teilnehmer an den beworbenen (Gruppen-) Sexpraktiken beteiligen.

Die Gangbang-Veranstaltung darf damit nicht stattfinden.


Entscheidung: VG Aachen, Urt. v. 21.01.2019, Az. 3 K 1782/18
Fundstelle: https://www.lto.de/

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