Bundesverfassungsgericht droht Missbrauchsgebühr an

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Eine Frau klagte vor dem Bundesverfassungsgericht, weil sie Deutschland dazu verpflichten wollte, die komplette Bundesregierung und sämtliche Richterposten neu zu besetzen. Das Bundesverfassungsgericht fand das überhaupt nicht lustig und drohte der Frau eine Missbrauchsgebühr an.

Nach Art. 93 I Nr. 4a GG kann von “Jedermann” Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben werden. Das soll in der Theorie gewährleisten, dass tatsächlich Jeder den Rechtsweg bis zum höchsten deutschen Gericht beschreiten und mögliche Grundrechtsverletzungen geltend machen kann. In der Praixs bekommen die Karlsruher Richter sehr häufig zu spüren, dass dieses Recht auch ausgenutzt wird. Manchmal sogar auf höchst kuriose Art und Weise. JeIm vorliegenden Fall erwägte das Bundesverfassunsgericht deswegen sogar erstmals eine Missbrauchsgebühr für eine völlig abwegige Klagen zu verlangen.

Die Klägerin hatte nicht nur verlangt, die Bundesregierung und alle Richterposten neu zu besetzen. Die Posten wollte die Frau außerdem ausschließlich mit Parteipolitikern der Linken besetzen lassen. Als Bundeskanzler schlug die Frau Gregor Gysi oder wahlweise Sara Wagenknecht vor. Polen und Marokko sollten laut Klageantrag dazu aufgefordert werden, Namen und Daten von Kriegsopfern sowie die Bankdaten bestimmter Personen bekannt zu geben. Außerdem verlangte die Frau vor dem BVerfG, dass Deutschland alle Richter, die seit 1947 in Deutschland tätig waren, “für begangene Verbrechen rechtlich zur Verantwortung” ziehe.

Missbrauchsgebühr wegen Abwägigkeit

Die Richter am BVerfG beschäftigten sich inhaltlich nicht einmal mit der Klage, sondern lehnte sämtliche Anträge bereits als unzulässig ab. Außerdem wiesen sie die Klägerin darauf hin, dass es ihnen möglich wäre, eine Missbrauchsgebühr zu erheben. Diese könne bis zu 2.600 Euro betragen. Das Gericht werde durch unsinnige Klagen an seiner Arbeit gehindert, weswegen sich für andere Rechtssuchende der Grundrechtsschutz verzögere. Dies ist in § 34 II Bundesverfassungsgerichtsgesetz geregelt. Darin heißt es:

(2) Das Bundesverfassungsgericht kann eine Gebühr bis zu 2 600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes einen Mißbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 32) mißbräuchlich gestellt ist.

Im konkreten Fall blieb es jedoch bei einer Verwarnung. Spannend ist, was passiert, wenn die Frau in Zkunft weitere Klagen erhebt. Die Verfassungsrichter hatten bereits in der Vergangenheit den Wunsch an den Gesetzgeber herangetragen, diese Gebühr auf rund 5.000 Euro zu verdoppeln. Doch dieses Ansinnen scheiterte bislang an politischen Widerständen.


Entscheidung: BVerfG, Beschl. v. 07.04.2020, Az. 2 BvQ 19/20
Fundstelle: https://www.lto.de/recht/

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