Jauchegruben-Fall: Vollendeter Totschlag an einer Leiche?

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Völlig zu Recht gehört der sogenannte Jauchegruben-Fall zu einem der absoluten Klassiker der Strafrechtsvorlesung im Jurastudium. Inhaltlich geht es darum, wie man sich strafbar macht, wenn man einer Person, die man mit einer ersten Handlung nur bewusstlos gemacht hat, im Irrglauben, sie sei bereits tot, erneut tödliche Verletzungen zufügt. Klingt kompliziert? Ist es aber nicht!

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Was war geschehen? Nach Feststellungen der Staatsanwaltschaft hatten sich die jetzt Angeklagte A und eine Frau B ein Wortgefecht geliefert. Während des Streits stopfte A der B mit bedingtem Tötungsvorsatz zwei Hände voll Sand in den Mund. Dadurch wollte A die B für immer am Schreien hindern. B bliebt daraufhin regungslos auf dem Boden liegen und wurde von A für tot gehalten. Später stellte ein Gerichtsmediziner fest, dass B zu diesem Zeitpunkt nicht tot, sondern lediglich bewusstlos war. A dachte jedoch, sie hätte B mit dem Sand getötet. Sie wollte nun deren Leiche beseitigen, um die Tat zu verdecken. A warf den Körper der B, die immer noch bewusstlos war, deswegen in eine Jauchegrube. Nach Feststellungen des Gerichtsmediziners verstarb B dort durch ertrinken.

Die Vorinstanz, das Schwurgericht Oldenburg, hatte A im Jauchegruben-Fall wegen vollendeten Totschlags verurteilt. Dagegen legte A Revision ein. Die Angeklagte argumentierte, sie habe B mit dem Sand zwar töten wollen, der Tötungserfolg sei dadurch aber noch nicht eingetreten. Mithin läge keine vollendete Tötung vor. Zum Zeitpunkt als sie B in die Jauchegrube warf, habe sie nicht mehr mit Tötungsvorsatz gehandelt, weil sie gedacht habe, B sei bereits tot. Für eine Strafbarkeit durch die zweite Handlung fehle es deswegen am Vorsatz, also am subjektiven Tatbestand.

BGH: Vollendeter Totschlag

Eine sehr kreative Argumentation? Aber konnte die Angeklagte damit auch den Bundesgerichtshof in Karlsruhe überzeugen? Die Kurzfassung lautet: Nein! Der BGH hat die Entscheidung des Schwurgerichts im Jauchegruben-Fall im Jahr 1960 bestätigt. Die Richter verurteilten A ebenfalls wegen vollendeten Totschlags an B. Der BGH stellte zunächst fest, dass es einen sogenannten „Generalvorsatz“ im deutschen Strafrecht nicht gebe:

Es wäre unrichtig, wenn das Schwurgericht hiermit sagen wollte, die Angeklagte habe noch beim Beseitigen der bewusstlosen Frau B, von deren Tode sie fest überzeugt war (UA S.15), mit einem fortwirkenden bedingten Tötungsvorsatz gehandelt. Dieser war vielmehr durch jene Überzeugung der Angeklagten erledigt. Daran kann der unklare und rechtsgeschichtlich überholte Begriff eines „Generalvorsatzes“ nichts ändern. Es geht nicht an, mit seiner Hilfe den ursprünglichen Tötungsvorsatz auf spätere Handlungen auszudehnen, bei denen er tatsächlich nicht mehr bestand.

Man kann also nicht argumentieren, dass der Tötungsvorsatz, den die Angeklagte zum Zeitpunkt des Wortgefechts hatte, bis zum Werfen in die Jauchegrube fortwirkt. Allerdings sei für die Strafbarkeit der A wegen einer vollendeten Tötung bereits das Stopfen des Sandes in den Mund des Opfers ein ausreichender Anknüpfungspunkt.

Selbst wenn ein solcher Fehler in der rechtlichen Begründung des Schuldspruchs läge, träfe dieser bei dem festgestellten Sachverhalt zu. Wie das Schwurgericht rechtlich einwandfrei darlegt (UA S.14), hatte die Angeklagte den bedingten Tötungsvorsatz, als sie Frau B zwei Hände voll Sand in den Mund stopfte, um sie am Schreien zu hindern. Dadurch verursachte sie den Tod zwar nicht unmittelbar, aber mittelbar. Denn die Folge war, daß Frau B schließlich regungslos dalag, von der Angeklagten für tot gehalten und deshalb von ihr in die Jauchegrube geworfen wurde. Zu diesem Vorgange, der den Tod unmittelbar bewirkte, wäre es ohne die früheren Handlungen, die die Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz ausgeführt hatte, nicht gekommen. Diese sind daher Ursache des Todes. Die Angeklagte hat ihn also mit bedingtem Vorsatz herbeigeführt.

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Unwesentliches Abweichen vom vorgestellten Kausalverlauf

Dass der Tod der B dabei nicht in der von A vorgestellten Weise bereits durch das Ersticken am Sand eintrat, sondern erst später durch Ertrinken in der Jauchegrube sei irrelevant. A irre sich hier zwar über den konkreten Tathergang, dieser Irrtum sei im konkreten Fall jedoch unerheblich. Der Irrtum über den Kausalverlauf sei nicht als vorsatzausschließender Irrtum iSd. § 16 I StGB anzusehen, sondern als unwesentliche Abweichung.

Diese Abweichung des wirklichen vom vorgestellten Ursachenablauf ist aber nur gering und rechtlich ohne Bedeutung. Das ist für Fälle des direkten Tötungsvorsatzes schon wiederholt entschieden worden (…). Daß die Angeklagte bei ihrem Angriff nur mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hatte, ist jedenfalls im vorliegenden Falle kein Grund, etwas anderes anzunehmen. Denn der Unterschied zwischen beiden Arten des Vorsatzes hat mit der Ursächlichkeit nichts zu tun. Er ändert auch nichts daran, daß das Maß, in dem der wirkliche Ursachenablauf von der Vorstellung der Angeklagten abwich, gering und daher rechtlich bedeutungslos ist.

Im Ergebnis bestätigte der BGH damit die Verurteilung der A wegen eines vollendeten Tötungsdeliktes zu Lasten der B. Der Jauchegruben-Fall zeigt, wie man mit einer Portion gesundem Menschenverstand im Strafrecht auch einen zunächst dogmatisch komplex wirkenden Sachverhalt vom Ergebnis her gedacht „richtig“ lösen kann.

Den Jauchegruben-Fall als Podcast anhören

In Kooperation mit dem Podcast Northern True Crime haben wir den Jauchegruben-Fall als Podcast eingesprochen. Vielen Dank an dieser Stelle an Chris und Nicole, dass wir in Eurer 60. Folge dabei sein durften! Ihr könnt Euch die ganze Folge kostenlos hier anhören:

“JURios-Klassiker”: Weitere Fallbesprechungen


Urteil: BGH, Urteil vom 26.04.1960, Az. 5 StR 77/60
Fundstelle: https://jura-online.de/

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