Pistazieneis-Fall: Freispruch trotz Arsen-Vergiftung!

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Der Bundesgerichtshof entschied den Pistazieneis-Fall im Jahr 1999. Zu den Klassikern der juristischen Ausbildung gehört dieser Strafrechtsfall vor allem deswegen, weil die Angeklagte nach dem “in dubio pro reo Grundsatz” freigesprochen wurde. Ihr war zuvor von der Staatsanwaltschaft Stuttgart vorgeworfen worden, ihre siebenjährige Nichte mit Arsen in einem Pistazieneis vergiftet zu haben.

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Am 21. Januar 1993 starb die siebenjährige Anna B. an einer Arsenvergiftung. Ihre Tante, Elisabeth F., geriet in den Verdacht, dem Kind das Gift in einer Portion Pistazieneis verabreicht zu haben. Der Fall landet zunächst vor dem Landgericht Stuttgart, das Elisabeth F. wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilte. Dagegen legte diese Revision ein und hatte Erfolg. Nach einem Umweg über das LG Heilbronn, sprach der Bundesgerichtshof Elisabeth F. mangels Beweisen 1999 nach dem Grundsatz „im Zweifel für die Angeklagte“ frei.

Die Familienverhältnisse

Die Angeklagte im Pistazieneis-Fall, Elisabeth F., stammt aus einer Stuttgarter Apotheker-Familie. Ihre Eltern waren Eigentümer der Mohrenapotheke in Möhringen. Elisabeth F., die noch einen jüngeren Bruder hat, brach ihr Pharmaziestudium kurz vor dem Examen ab. Sie heiratete reich und stellte ihren Luxus gerne zur Schau. Auf Grund einer Erkrankung konnten sie und ihr Ehemann keine eigenen Kinder bekommen. Der jüngere Bruder von Elisabeth F., Ernst-Rudolf B., heiratete 1991 die Mutter des späteren Opfers, Benedikte B. Am 3. Februar 1985 wurde die gemeinsame Tochter Anna B. geboren. Seit der Geburt litt ihre Mutter an Multipler Sklerose.

Trotz der Manager-Position von Ernst-Rudolf B. lebte die Familie bescheiden und war sehr religiös. Elisabeth F. hatte ein gutes Verhältnis zu ihrem Bruder und dessen Familie. Auch zu ihrer Nichte Anna B. bestand ein herzliches Verhältnis. Anna B. freut sich auf die Besuche ihrer Tante, die einen weißen Porsche fuhr, drei französische Bulldoggen besaß und immer schick gekleidet und geschminkt war.

Drei Portionen Pistazieneis mit Schokoladensoße

Am 20. Januar 1993 besuchte Elisabeth F. ihren Bruder und dessen Familie, um einen ihrer Hunde am nächsten Tag in Stuttgart zu einem Tierarzttermin zu bringen. Der siebenjährigen Anna B. brachte sie eine Packung Pistazieneis aus dem Supermarkt mit. Am frühen Abend verließen die Eltern das Haus, um einen religiösen Vortrag zu besuchen. Elisabeth F. blieb mit Anna B. allein. Anna B. führte zunächst die drei Hunde ihrer Tante aus, danach gab ihre Tante ihr das mitgebrachte Pistazieneis zu essen. Dazu Schokoladensauce aus einer angebrochenen Flasche im elterlichen Kühlschrank. Auch Elisabeth F. selbst aß vom Pistazieneis, jedoch keine Schokoladensauce. Danach brachte sie Anna zu Bett.

Nach der Rückkehr der Eltern ließen diese und Elisabeth F. sich Pizza liefern. Gegen 22.00 Uhr musste sich Anna B. zum ersten Mal übergeben und klagte über starke Übelkeit. Ihre Mutter gab ihr schwarzen Tee und ein Magenmittel auf pflanzlicher Basis. Gegen 7.00 Uhr zeigte Anna B. Gleichgewichts- und Bewusstseinsstörungen und brach im Bad zusammen. Eltern und Tante fuhren daraufhin mit dem Mädchen ins Krankenhaus in Ludwigsburg. Trotz intensivmedizinischer Behandlung verstarb Anna B. dort gegen 11.30 Uhr. Elisabeth F. brachte währenddessen ihren Hund zum vereinbarten Tierarzttermin und schaltete im Haus ihres Bruders den halbvollen Geschirrspüler ein. Danach kehre sie ins Krankenhaus zurück und erfuhr dort vom Tod ihrer Nichte.

Spülmaschine eingeschaltet, Lebensmittel vernichtet

Im Krankenhaus informierten Ärzte die Giftzentrale und die Polizei nahm daraufhin die Ermittlungen auf. Dabei wurde bekannt, dass Annas Mutter sämtliche Lebensmittelvorräte im Haus entsorgt hatte. Gegen den Widerstand der Eltern obduzierte ein Gerichtsmediziner Anna B. Leichnam. Dabei wurde festgestellt, dass sie mit Arsentrioxis, einem geruchs- und geschmacklosen Pulver, vergiftet worden war. Sie hatte das 20- bis 50-fache der tödlichen Dosis zu sich genommen. Da eine derartige Dosis nach spätestens eineinhalb bis zwei Stunden Brechreiz auslöst, konnte Anna B. das Gift nicht vor 20 Uhr verabreicht worden sein. Das Gift konnte sich also nur im Eis, in der Schokoladensoße, im schwarzen Tee oder in den Magentropfen befunden haben. Damit kamen als Verdächtige nur ihre Eltern und ihre Tante in Betracht.

Die Polizei ermittelte, dass sowohl Elisabeth F. als auch ihr Bruder noch einen Schlüssel zur Apotheke ihrer Eltern hatte und dort unter anderem auch Arsen aufbewahrt wurde. Als weiteres Indiz wurde herangezogen, dass die Eltern der Geschwister beide ebenfalls unter ungeklärten Umständen verstorben waren. Der Vater starb 1987 im Alter von 65 Jahren, nachdem er in einer Tiefgarage zusammengebrochen war. Die Mutter starb acht Monate später im Alter von 60 Jahren, nachdem ihr Blutdruck aus ungeklärter Ursache stark abgesunken war und sie das Bewusstsein verloren hatte. In beiden Fällen war Elisabeth F. in Stuttgart. Die Geschwisterkinder erbten von ihren Eltern mehrere Millionen. Elisabeth F. fiel den Beamten außerdem durch ihr völlig unbeteiligtes Verhalten auf. Mehrere psychiatrische Gutachten zum Geisteszustand von Elisabeth F. fanden jedoch keinerlei Auffälligkeiten.

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Verurteilung wegen Mordes und Freispruch

Die Staatsanwaltschaft Stuttgart klagte Elisabeth F. vor dem Landgericht Stuttgart an. Die StA Stuttgart warf ihr vor, Anna B. absichtlich eine tödliche Dosis Arsen in einer Portion Pistazieneis verabreicht zu haben. Als mögliches Motiv nannte die Staatsanwaltschaft die Tatsache, dass Elisabeth F. selbst keine Kinder bekommen konnte. Als Indizien wurden das Vernichten von Beweismitteln durch das Einschalten der Spülmaschine, die pharmazeutischen Kenntnisse der Elisabeth F. durch ihr Studium und der Zugang zur Apotheke der Eltern angeführt. Alleine auf Grund dieser Indizien verurteilte das Landgericht Stuttgart die Angeklagte wegen heimtückischen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Das Gericht stellte außerdem die besondere Schwere der Schuld fest.

Das Urteil im Pistazieneis-Fall wurde aber vom Bundesgerichtshofs 1996 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Heilbronn zurückverwiesen. Dieses verurteilte die Angeklagte sodann auch im zweiten Durchgang wegen Mordes an ihrer Nichte. Dagegen legte die Angeklagte zum zweiten Mal Revision ein. Schließlich wurde die Angeklagte durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 1999 vom Vorwurf des Mordes mangels Tatnachweises rechtskräftig freigesprochen. Die der Angeklagten unterstellten inneren Beweggründe, Indizien und Motive erweisen sich laut BGH als nicht hinreichend tragfähig für eine Verurteilung.

Im Zweifel für die Angeklagte

Der BGH betonte in seiner Entscheidung, dass eine Verurteilung nicht nur auf die subjektive Überzeugung des Tatrichters gestützt werden darf, sondern auch hinreichend objektivierbare Anhaltspunkte vorliegend müssen. Die Ermittlungspersonen hätten die Möglichkeit einer Produktvergiftung im Supermarkt nicht ausreichend geprüft. Ferner seien Annas Eltern zu früh als Täter ausgeschlossen worden. Mangels Tatnachweises war im Pistazieneis-Fall deswegen die Verurteilung nach dem “in-dubio-pro-reo Grundsatz” aufzuheben und die Angeklagte freizusprechen.

Annas Eltern zogen nach dem Urteil nach Franken, wo sie ein neues Leben begonnen haben. Elisabeth F. erlag einige Jahre später ihrem Krebsleiden.

Den Pistazieneis-Fall als Podcast anhören

In Kooperation mit dem Podcast Northern True Crime haben wir den Pistazieneis-Fall als Podcast eingesprochen. Vielen Dank an dieser Stelle an Chris und Nicole, dass wir in Eurer 40. Folge dabei sein durften! Ihr könnt Euch die ganze Folge kostenlos hier anhören:

“JURios-Klassiker”: Weitere Fallbesprechungen


Urteil: BGH, Urteil vom 19. Januar 1999, AZ. 1 StR 171/98
Fundstelle: https://www.stuttgarter-zeitung.de/

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JURios. Kuriose Rechtsnachrichten. Kontakt: redaktion@jurios.de

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