Jura-Examensklausur in Köln nach Feueralarm abgebrochen

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An einem Prüfungsstandort der ersten juristischen Prüfung in Köln wurde der Feueralarm ausgelöst, woraufhin die Examensklausur abgebrochen wurde.

Das Justizprüfungsamt hatte die Jurastudierenden in Köln für ihr erstes Examen coronabedingt auf verschiedene Prüfungsstandorte verteilt. Während die meisten Prüflinge im OLG Köln schrieben, wurden knapp 40 Examenskandidaten in einem anderem Raum im Kölner Thürmchenswall untergebracht. Die Verteilung auf mehrere Räume ist in anderen Bundesländern auch ohne Corona gang und gäbe.

Etwa drei Stunden nach Klausurbeginn, also mitten in der Juraklausur, wurde dort am vergangenen Freitag der Feueralarm ausgelöst. Die Prüflinge mussten das Gebäude verlassen. Nach dem Feueralarm wurde die Klausur abgebrochen. Zur Begündung führte das Landesjustizprüfungsamt an, die Prüflinge hätten sich eventuell während des Feueralarms über den Klausurinhalt austauschen können. “Vor dem Hintergrund der Chancengleichheit ist die Klausur dann abgebrochen worden, als nach unseren Informationen klar war, dass es sich um einen Fehlalarm handelte”, bestätigte ein Sprecher des OLG Köln die Entscheidung des JPA auf Anfrage von Legal Tribune Online (LTO).

Strafrechts-Klausur nach 3 Stunden abgebrochen

Viele Kandidaten sind entsetzt. Sie wollen wissen, wie es jetzt mit ihrer letzten Strafrechtsklausur weitergeht. Rechtsanwalt Christian Reckling von der Kanzlei Schloemer & Sperl geht davon aus, dass die Klausur nachgeholt wird. “Ob sich die Prüflinge tatsächlich untereinander während des Feueralarms über den Sachverhalt ausgetauscht haben, spielt keine Rolle – ebenso wenig wie die Frage, ob der Feueralarm berechtigt war oder nicht, denn die Pflicht zur Räumung des Prüfungsraums bestand ex ante betrachtet”, so sagt er gegenüber der LTO. Das sei für die betroffenen Prüflinge zwar sehr misslich, der Rechtsanwalt sieht aber keine andere Möglichkeit, um die Chancengleichheit zu gewähren.

So sieht das gegenüber LTO auch Dr. Arne-Patrik Heinze von der Kanzlei Dr. Heinze & Partner. “Formaljuristisch müsste zwar wegen des Gleichheitsgrundsatzes die Gruppe der Kandidaten, die von dem Abbruch betroffen waren, den gesamten Klausurendurchgang wiederholen, weil andere Kandidaten ihre Aufsichtsarbeiten unmittelbar nacheinander anfertigen durften.” Dies sei jedoch schwierig umzusetzen. Die dritte Option, die ein Wahlrecht für die Kandidaten vorsieht, ob sie die Klausur wiederholen oder die Examensnote ohne die abgebrochene Klausur errechnen lassen, wurde zwar bereits von der Rechtsprechung gebilligt. Dies ist aber äußerst umstritten.

Zu einem ähnlichen Vorfall ist es bereits im Jahr 2006 gekommen. Diesmal allerdings in Bayern. Eine Kandidatin, die in diesem Durchgang lediglich einen Gesamtschnitt von 3,43 Punkten (mangelhaft) erreichte und damit die Prüfung nicht bestanden hatte, klagte vor dem Verwaltungsgericht München.

Vertauschte Klausur beeinflusst Chancengleichheit der Kandidaten nicht

Dort machte sie geltend, dass am dritten Prüfungstag zunächst irrtümlicherweise nicht die Klausuraufgabe 3, sondern die Aufgabe 4 ausgegeben worden sei. Nach telefonischen Klärungsversuchen schrieben die Kandidaten schließlich die ausgeteilte Aufgabe 4 als dritte Klausur. Dies habe die Klägerin wie auch andere Prüflinge völlig aus dem Konzept gebracht. Außerdem hätten die ersten beiden Reihen, denen die Aufgabe 4 bereits ausgeteilt worden sei, erheblich mehr Zeit gehabt als die übrigen Teilnehmer, die zunächst bis zur Klärung durch das Landesjustizprüfungsamt hätten warten müssen. Hierdurch fühlte sich die Klägerin in ihrem Grundsatz auf Chancengleichheit verletzt.

Das Justizprüfungsamt beantragte Klageabweisung. Da die Prüfungsteilnehmer in Erlangen-Nürnberg vom Inhalt der Klausur 3 habe Kenntnis nehmen können, habe diese am Folgetag nicht mehr gestellt werden können. Bayernweit schrieben die Kandidaten daraufhin die Ersatzaufgabe 4a. Nur in Regensburg sei die Prüfung am dritten Prüfungstag für alle Teilnehmer abgebrochen worden, weil dort die Prüfungsteilnehmer bis zur Entscheidung des Landesjustizprüfungsamts Gelegenheit gehabt hätten, sich über die Klausur zu unterhalten. Diese hätten deshalb am 17. März 2006 eine Ersatzklausur schreiben müssen. Die Klägerin sei hierdurch nicht in ihrer Chancengleichheit verletzt, sondern vielmehr geschützt worden. Auch die eingetretene Verzögerung am dritten Prüfungstag um etwa 20 Minuten bis zur Klärung des weiteren Prüfungsablaufs sei nicht von relevantem Gewicht.

Mit Urteil vom 25. September 2007 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die Bewertung der Klausuren sei nicht zu beanstanden. Auch die Verwechslung der Aufgabentexte führe nicht zum Erfolg der Klage. Mit dem geltend gemachten Mangel im Prüfungsverfahren könne die Klägerin nicht die im Klageantrag erstrebte Neubewertung der Klausuren erreichen, da § 19 Abs. 1 JAPO (1993) gegebenenfalls die Wiederholung der Prüfung oder einzelner Teile davon vorsehe. Diese Entscheidung bestätigte auch der bayrische VGH.


Entscheidung: Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.07.2009, Az. 7 ZB 08.163
Fundstelle: https://www.lto-karriere.de/

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