Verwaltungsgericht: Ein Face Shield ist keine Maske!

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Ein Schüler aus Speyer wollte auf dem Schulgelände keine Maske, sondern lieber ein Face Shield tragen. Dies verbot ihm die Schulleitung. Dagegen zog der Schüler vor das Verwaltungsgericht Neustadt und unterlag.

Nach den Bestimmungen der Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz und dem Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz gilt grundsätzlich eine Maskenpflicht für alle Personen auf einem Schulgelände. Diese Pflicht umfasst alle Räume und Flächen im Schulgebäude und im freien Schulgelände. Ausnahmen gibt es u.a. für Schülerinnen und Schüler, sobald sie ihren Sitzplatz im Unterrichtsraum erreicht hätten. Darüber hinaus sind vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung u.a. alle Personen befreit, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich oder unzumutbar sei. Dies ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

Der betroffene Gymnasiast besucht eine Schule in Speyer. Zu Beginn des Schuljahres trug der Fünftklässler wie alle anderen Klassenkameraden eine Mund-Nasen-Bedeckung. Nach einigen Tagen erschien er aber stattdessen mit einem Gesichtsvisier in der Schule. Aus gesundheitlichen Gründen wolle er keinen Mund-Nasen-Schutz, sondern ein sogenanntes “Face Shield”, tragen. Dies wurde ihm von der Schulleitung jedoch verboten. Daraufhin legte der Vater des Jungen ein ärztliches Attest vor. Dieses bescheinigte, dass sein Sohn aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen könne.

Ein Face Shield ist keine Alltagsmaske

Doch die Schulleitung blieb hart. Der Schulleiter führte zur Begründung an, dass das vorgelegte ärztliche Attest nicht geeignet sei, um den Gymnasiast von der Maskenpflicht zu befreien. Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und suchte ferner um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Zu Begründung führte der Fünftklässler an, dass das Face Shield eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der 10. CoBeLVO sei. Im Übrigen ergebe sich aus dem ärztlichen Attest vom 1. September 2020, dass er aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nasen-Maske tragen könne.

Das Verwaltungsgericht lehnte sein Gesuch jedoch als unbegründet ab. Gesichtsvisiere böten im Vergleich zu Masken einen schlechteren Schutz und seien daher auch nicht als Mund-Nase-Bedeckung anzusehen.

Nach § 123 I VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder um drohende Gefahren zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben.

Auch ein Attest muss gut begründet sein

Mund-Nasen-Bedeckungen, auch “Alltagsmasken” oder “Community-Masken” genannt, hätten unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie die Funktion, als mechanische Barriere dazu beizutragen, die Verbreitung durch virushaltige Tröpfchen in die unmittelbare Umgebung, die man z.B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstoße, zu reduzieren und dadurch andere Personen zu schützen (Fremdschutz). Deshalb müsse die Mund-Nasen-Bedeckung möglichst eng anliegen und gut sitzen, um das Vorbeiströmen von Luft an den Rändern der Maske zu verringern. Unter den Begriff der „Mund-Nasen-Bedeckung“ fielen nach dem Sinn und Zweck der Maskenpflicht Masken, die aus handelsüblichen Stoffen genäht würden. Ein Gesichtsvisier könne – zumindest nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand – nicht als Mund-Nasen-Bedeckung bzw. als Alternative zur Mund-Nasen-Bedeckung angesehen werden.

Nach Punkt 1 a) des Hygieneplans-Corona sind vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung u.a. alle Personen befreit, denen aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich oder unzumutbar ist. Dies ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Eine ärztliche Befreiung von der Maskenpflicht müsse aber gut begründet sein, so das Gericht. Der Antragsteller habe auch die Befreiungsvoraussetzungen nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Zwar habe er das nach dem Hygieneplan-Corona erforderliche ärztliche Attest vorgelegt. Diesem fehle es jedoch an Aussagekraft. Aus dem Attest müsste sich nachvollziehbar mindestens ergeben, auf welcher Grundlage der Hausarzt seine Diagnose gestellt habe und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstelle.


Fundstelle: VG Neustadt, Beschl. v. 10.09.2020, Az. 5 L 757/20.NW
Pressemitteilung: https://vgnw.justiz.rlp.de/
Fundstelle: https://www.lto.de/

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