Keine virtuelle AG für Rechtsreferendarin aus Mönchengladbach

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Eine Rechtsreferendarin am Landgericht Mönchengladbach in Nordrhein-Westfalen (NRW) wollte auf Grund der Corona-Pandemie nicht an den verpflichtenden Arbeitsgemeinschaften für Referendare teilnehmen. Stattdessen sollte der Unterricht virtuell stattfinden. Vor dem Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hatte sie damit keinen Erfolg. Das Gericht hielt ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO für unzulässig und unbegründet.

Gemäß § 45 II Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (JAG NRW) ist die Teilnahme an den Übungsstunden der Arbeitsgemeinschaft für Rechtsreferendare Pflicht und geht jedem anderen Dienst vor. Mit Schreiben des Präsidenten des zuständigen Landgerichts vom 3. September 2020 hatte dieser Wiedereinführung des Präsenzbetriebs und die Anwesenheit aller Rechtsreferendare in den Arbeitsgemeinschaften ab Anfang Oktober 2020 angeordnet. Das wollte die Rechtsreferendarin nicht akzeptieren. Um Familienmitglieder zu schützen, die zur Risikogruppe gehören, verlangte sie, den Arbeitsgemeinschaften an ihrem Gericht weiterhin digital statt vor Ort beiwohnen zu dürfen.

Die Frau argumentierte, dass im Falle einer Ansteckung mit Covid-19 ihre Eltern einem unzumutbar hohen Infektionsrisiko ausgesetzt seien. Die Krankheit könne sogar tödlich verlaufen. Ihr eigenes Risiko, sich anzustecken, sei auch wegen der An- und Abreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu den Arbeitsgemeinschaften erhöht.

Antrag unzulässig und unbegründet

Mit einem auf Befreiung gerichteten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz scheiterte die Rechtsreferendarin jedoch vor dem VG Düsseldorf. Die Richter hielten den Antrag bereits für unzulässig. Die Antragstellerin hätte zunächst den OLG-Präsidenten anrufen müssen: “Denn der Antragstellerin verblieb nach Zugang der Verfügung des Präsidenten des Landgerichts […] hinreichend Zeit, zunächst bei dem hierfür zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts Z. für die Zeit ab der Wiedereinführung des Präsenzbetriebs der Arbeitsgemeinschaft die Befreiung von der Anwesenheitspflicht und damit die Befreiung von der Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft zu beantragen.”

Außerdem sei der Antrag laut VG Düsseldorf aber auch unbegründet. Die – gerichtlich nicht bewiesene – Zugehörigkeit des Vaters der Studentin zur Corona-Risikogruppe genüge für sich alleine nicht. Die Richter argumentierten außerdem, dass die für die Arbeitsgemeinschaften getroffenen Maßnahmen ausreichen würden: “Die ergriffenen konkreten und im gerichtlichen Verfahren umfassend dargelegten Maßnahmen für den Präsenzbetrieb der Referendararbeitsgemeinschaften […] wie u.a. die Ausstattung der Unterrichtsräume mit Plexiglaswänden zwischen den jeweiligen Sitzplätzen […] erscheinen gegenwärtig im Übrigen ausreichend, um das Risiko einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus bei einer Anwesenheitspflicht auf ein zumutbares Maß zu reduzieren. Damit dürften unter Fürsorge- und Arbeitsschutzgesichtspunkten hinreichende Vorkehrungen getroffen worden sein, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung des momentanen Infektionsgeschehens geeignet sind, das Risiko einer Infektion auf ein vertretbares und zumutbares Maß zu begrenzen.”

Rechtsreferendariat in Präsenz noch zeitgemäß?

Der Fall wirft erneut die Frage auf, ob die Juristenausbildung in Deutschland noch zeitgemäß ist. Nicht nur während einer Pandemie darf man sich die Frage stellen, ob digitale Medien und virtueller Unterricht nicht schon längt zumindest einen Teil der Ausbildung ausmachen sollte. Die betroffene Referendarin argumentierte unter anderem, dass Referendare examinierte Juristen seien. Deren Eigenverantwortung solle gestärkt werden. Digitale Lehrinhalte und das Selbststudium im Allgemeinen könnten dazu beitragen.

Aber auch Familie und Beruf ließen sich mit flexibleren Unterrichtsoptionen besser unter einen Hut bringen. An vielen Universitäten gehören virtuelle Vorlesungen inzwischen zur Tagesordnung. Ein AG-Leiter aus Berlin meint jedoch, dass seine Rechtsreferndare seit der Einführung des virtuellen Unterrichts signifikat schlechtere Klausuren schreiben. Wir führen das aber eher auf die zusätzliche psychische Belastung zurück, als auf die Art der Arbeitsgemeinschaften: https://jurios.de


Entscheidung: VG Düsseldorf, Beschluss vom 06.10.2020, Az. 10 L 1954/20
Fundstelle: https://www.lto-karriere.de/

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