Der Betreiber eines Erlebniskinos hat vor Gericht gegen die Stadt Ludwigshafen (Rheinland-Pfalz) gewonnen. Die Stadt wollte dem Sex-Kino vorschreiben, dass nur Mitglieder eines Haushalts einen Raum belegen dürften.
Der Antragsteller betreibt in Ludwigshafen ein sog. Erlebniskino, in welchem es während der Vorführung von Filmen auch zu sexuellen Handlungen zwischen den Besuchern kommen kann. Bei einer Kontrolle des Sex-Kinos wiesen Mitarbeiter der Stadt Ludwigshafen den Antragsteller darauf hin, dass nur Personen aus dem gleichen Haushalt oder Einzelpersonen einen Raum belegen dürften. Dies wollte sich der Betreiber nicht gefallen lassen und reichte einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Neustadt ein.
Der Sex-Kino-Inhaber berief sich dabei auf die aktuell in Rheinland-Pfalz geltende 11. Corona-Verordnung vom 11.09.2020. Laut dieser sei es erlaubt, dass einzelne Kinosäle gleichzeitig auch von Personen aus zwei Hausständen besucht werden könnten. Die Stadt argumentierte dagegen, dass in einem Sex-Kino andere Regeln gelten würden. Bei sexueller Betätigung komme es zu einem erhöhten Aerosolausstoß.
Sex-Kino ist keine Prostitutionsstätte
Das VG Neustadt hat dem Antrag gem. § 123 I VwGO des Betreibers stattgegeben. Ein für die Anordnung erforderliches feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.v. § 43 I VwGO sei vorliegend gegeben. Der Antragsteller könne sich auch auf ein Feststellungsinteresse berufen. Er hat ein berechtigtes Interesse an der umgehenden Feststellung der Frage, ob in seinem genannten Erlebniskino Personen aus verschiedenen Haushalten gleichzeitig anwesend sein dürfen. Denn der Antragsteller würde eine Ordnungswidrigkeit begehen, wenn er Personen aus verschiedenen Haushalten gleichzeitig den Zutritt zu den Kinosälen gestatten würde, ohne dass dies erlaubt wäre.
Der Antragsteller habe einen Anspruch auf die vorläufige Feststellung, dass die Kinosäle in seinem Erlebniskino gleichzeitig auch von Personen aus zwei Hausständen besucht werden können. Zur Begründung führte das Gericht an, dass er Antragsteller sich auf die für Kinos geltende Corona-Verordnung berufen könne. Sein Erlebniskino sei keine Prostitutionsstätte, da darin keine sexuellen Dienstleistungen angeboten würden. Ein Sex-Kino, welches überwiegend oder ausschließlich Filme pornografischen Inhalts zeige, sei vielmehr ein Kino im Sinne der 11. Corona-Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz. Denn: “Ein Kino – häufig auch Lichtspieltheater, Lichtspielhaus oder Filmtheater genannt – ist ein Aufführungsbetrieb für alle Arten von Filmen. Darunter fällt auch das Sexkino, also ein Kino, welches überwiegend oder ausschließlich Filme pornografischen Inhalts zeigt.”
Zwar sei für den Aufenthalt im Kino bzw. den einzelnen Kinosälen grundsätzlich das Abstandsgebot von 1,5 Metern zwischen zwei Personen einzuhalten. Der Mindestabstand von 1,5 Metern gelte jedoch ausdrücklich nicht bei Zusammenkünften von bis zu zehn Personen oder einer Zusammenkunft der Angehörigen zweier Hausstände. Dies bedeute, dass entweder zehn Personen aus bis zu zehn verschiedenen Hausständen oder eine unbegrenzte Anzahl von Personen aus zwei verschiedenen Hausständen zusammenkommen dürften, ohne den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten zu müssen.
Entscheidung: VG Neustadt, Beschluss vom 7.10.2020, Az. 5 L 783/20.NW
Pressemitteilung: https://vgnw.justiz.rlp.de/