Wie man mit nur 24 Definitionen jede Strafrechts-Klausur besteht!

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Unsere Autorin hat ein Hirn wie ein Sieb und ist ehrlicher als jeder Professor, Repetitor oder Kommilitone es Euch gegenüber jemals sein wird. Trotzdem hat sie es geschafft, das erste und zweite juristische Staatsexamen mit absolut akzeptablen Noten zu bestehen. Seitdem juckt es sie in den Fingern, ihre ultimativen Lerntipps mit Euch zu teilen. Die erste Weisheit lautet: Ein Prädikatsexamen bekommt man nicht, indem man stur alles auswendig lernt. Ohne zumindest die wichtigsten Definitionen zu kennen, geht es aber auch nicht!

Die 24 jeweils wichtigsten Definitionen hat unsere Autorin für Euch in drei Artikeln zum Strafrecht, Zivilrecht und öffentlichen Recht gesammelt. Im Folgenden sollen die wichtigsten Definitionen aus dem Strafrecht vorgestellt werden. Dabei gibt es gegenüber den anderen Rechtsgebieten jedoch ein paar Besonderheiten.

Tipps fürs Jurastudium

Besonderheiten im Strafrecht

Das Strafrecht ist wie kein anderes Rechtsgebiet von vielen einzelnen Tatbestandsmerkmalen und Definitionen geprägt. Daher ist es unerlässlich zumindest die wichtigsten auswendig zu lernen. Mit “wichtig” sind dabei Definitionen gemeint, die einerseits in fast jeder Klausur zwingend auftauchen, sich andererseits aber auch nicht von selbst herleiten lassen. Beispiel: Kausalität und objektive Zurechnung werden einem in jeder Klausur begegnen. Hier auf Lücke zu setzen, wäre grob fahrlässig. Außerdem gibt es Begriffe, die man sich nicht selbst herleiten kann. Beispielweise den der “Urkunde”. Hier kommt es auf einzelne Schlagworte und Genauigkeit an. Das Tatbestandsmerkmal der “Sache” oder der “Beweglichkeit” kann man sich im Gegensatz dazu auch in der Klausur selbst ausdenken. In den meisten Fällen ist es außerdem offensichtlich, ob eine Sache (Auto, Buch, Geldschein usw.) vorliegt der nicht.

Das sture Auswendiglernen der AT-Definitionen reicht aber nicht aus. Man muss auch das System dahinter verstanden haben. Was ist ein Erfolgsdelikt? Wieso begrenzt die objektive Zurechnung die Kausalität? Welchen Sinn haben die Rücktrittsvorschriften?

Im Bereich des BT genügt es außerdem – genauso wie im AT-Bereich – nicht, nur die einzelnen Delikte und ihre Tatbestandsmerkmale zu lernen. Hier gibt es einige Meinungsstreitigkeiten, die man zwingend auch dem Schirm haben muss. Beispielsweise die Letalitätstheorie im Rahmen des § 227 StGB. Aber auch an dieser Stelle sollte man sich nicht in der dreizehnten Mindermeinung verzetteln, sondern lieber das Problem sauber herausarbeiten, darstellen wieso Rechtsprechung und Literatur zu einem anderen Ergebnis kommen und sich dann mit 2-3 Argumenten (Sinn und Zweck, Wortlaut usw.) für die eine oder die andere Meinung entscheiden.

Die Anforderungen an eine gelungene Klausur ändern sich außerdem mit der Zeit. Während am Anfang des Studiums noch jeder Begriff sauber definiert werden sollte, genügt es im Examen bei offensichtlichen Dinge, diese kurz abzuhandeln. Da Strafrechtsklausuren “Rennfahrerklausuren” sind, kommt es hier ganz besonders darauf an, den richtigen Schwerpunkt zu setzen. Im Examen muss der Begriff der “Waffe” nicht mehr definiert werden, wenn das Tatbestandsmerkmal offensichtlich vorliegt. Nur, wenn sich hier ein Problem ergibt (z.B. Scheinwaffe), sollte näher darauf eingegangen werden. Das gleiche gilt für Meinungsstreitigkeiten. Ist z.B. der Eventualvorsatz offensichtlich gegeben, müssen nicht die einzelnen Theorien zur Abgrenzung von bewusster Fahrlässigkeit und Dolus Eventualis in aller Ausführlichkeit dargelegt werden.

Auch wenn Legaldefinitionen im Zivilrecht deutlich wichtiger sind, wollen wir euch diese Liste mit Legaldefinitionen nicht vorenthalten: http://juraeinmaleins.de/legaldefinitionen/

PS: Sollte Euer Professor die Klausur eingegrenzt haben (zum Beispiel auf Brandstiftungsdelikte), dann lernt Ihr natürlich die Definitionen in diesem Bereich bis zum Erbrechen und nicht unsere Liste!

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Die 24 wichtigsten Definitionen

1: Kausalität

Kausal ist ein Verhalten dann, wenn es nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

2: Objektive Zurechnung

Der Erfolg kann dem Täter objektiv zugerechnet werden, wenn dieser eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im konkreten Erfolg realisiert und vom Schutzzweck der verletzten Norm erfasst ist.

3: Dolus Eventualis

Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter die Gefahr des Erfolgseintritts für möglich hält und zumindest billigend in Kauf nimmt.

4: Unmittelbares Ansetzen

Der Täter setzt unmittelbar zur Tat an, wenn er subjektiv die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten hat und er objektiv Handlungen vornimmt, die ohne wesentliche Zwischenakte unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmünden sollen (h.M.).

5: Fehlgeschlagener Versuch

Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn die bisherigen Tathandlungen den Erfolg nicht herbeigeführt haben und der Täter erkannt hat, dass er (mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln) den Erfolg auch nicht mehr (oder zumindest nicht ohne eine erhebliche zeitliche Zäsur) herbeiführen kann.

6: Tatherrschaft

Tatherrschaft meint das vom Vorsatz umfasste in-den-Händen-Halten des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufs.

7: Bestimmen

Bestimmen i.S.d. § 26 StGB meint das Hervorrufen des Tatentschlusses (beim Haupttäter).

8: Angriff

Ein Angriff ist jede unmittelbare Bedrohung rechtlich geschützter Güter durch ein menschliches Verhalten.

9: Erforderlich

Erforderlich ist diejenige Verteidigungshandlung, die geeignet ist, den Angriff (sofort und endgültig) abzuwehren und dabei unter mehreren gleich wirksamen Verteidigungsalternativen das relativ mildeste Mittel darstellt.

10: Gegenwärtige Gefahr

Eine Gefahr ist ein Zustand, der bei ungehindertem Fortgang den Eintritt eines Schadens für ein notstandsfähiges Rechtsgut ernstlich befürchten lässt, sofern nicht als bald Abwehrmaßnahmen getroffen werden.

11: Beleidigung

Die Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung, die geeignet ist, das Opfer in seiner Ehre herabzuwürdigen.

12: Gefährliches Werkzeug

Jeder körperliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und Art seiner Verwendung geeignet ist im konkreten Einzelfall erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Achtung: Das gefährliche Werkzeug in §§ 224, 244 I Nr. 1a, 250 I Nr. 1a und 250 II Nr. 1 StGB muss vom gleichlautenden Begriff in §§ 244 I Nr. 1a und 250 I Nr. 1a StGB (umstritten) unterschieden werden.

13: Gemeingefährlich

Ein Mittel, dessen Wirkungsweise der Täter im Einzelfall nicht sicher zu beherrschen vermag und das eine Gefahr für eine unbestimmte Anzahl von Personen mit sich bringt.

14: Habgier

Das über die bloße Gewinnsucht hinausgehende, abstoßende Gewinnstreben um jeden Preis.

15: Heimtücke

Das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers (in feindlicher Willensrichtung / mit besonderer Vertrauensbruch). Arglos ist, wer sich zur Tatzeit keines tätlichen Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben versieht. Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seiner Verteidigung stark eingeschränkt ist.

16: Gesundheitsschädigung

Das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen (krankhaften), negativ vom Normalzustand abweichenden Zustandes.

17: Körperliche Misshandlung

Jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden und die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt.

18: Wegnahme

Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendig eigenen Gewahrsams. Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft.

19: Zueignungsabsicht

Wenn der Täter mit Aneignungsabsicht (dolus directus 1. Grades) und Enteignungsvorsatz (dolus eventualis) handelt.

20: Gewerbsmäßig

Wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von nicht unerheblicher Dauer und einigem Umfang verschafft.

21: Gewalt

Der physisch vermittelte Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes (strittig).

22: Drohung

Das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.

23: Tatsachen

Konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind.

24: Urkunde

Jede verkörperte Gedankenerklärung, die den Aussteller erkennen lässt und die zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt und geeignet ist.


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JURios. Kuriose Rechtsnachrichten. Kontakt: redaktion@jurios.de

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