Kuriose Halloween-Urteile und andere Spuk-Entscheidungen!

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Halloween, das Fest am Vorabend von Allerheiligen wird hauptsächlich in den USA gefeiert. Irische Auswanderer brachten den Brauch im 19. Jahrhundert dorthin. Aber auch in Deutschland erfreut sich Halloween immer größerer Beliebtheit. Einige Gerichtsentscheidungen, die im Kontext zu Halloween stehen, sollen deswegen hier vorgestellt werden.

Das Wort „Halloween“ geht auf das Wort „All Hallows’ Eve“ (Vorabend von Allerheiligen) zurück. Mutmaßlich liegt der Ursprung des Halloween-Fests in einem Keltischen Fest, das “Samhain” genannt wurde. Samhain war der Name des Sonnengottes, bei dem sich die Menschen mit großen Feuern für die Ernte bedankten, den Sommer verabschiedeten und den Winter begrüßten. Zeitgleich gedachten sie an diesem Tag aber auch der Seelen ihrer Verstorbenen. Diese sollen in der Nacht vom 31.10. auf den 01.11. leibhaftig auf der Erde herumspukten. Inzwischen ist es üblich, sich an Halloween als Gespenst, Hexe, Zombie, Vampir oder ähnliches zu verkleiden und die Nachbarschaft mit “Süßem oder Saurem” heimzusuchen.

Halloween-Kostüme für Haustiere unzumutbar!

Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten hat bereits 2019 entschieden, dass Halloween-Kostümen für Haustieren eine grausame Bestrafung darstellen und damit gegen die Verfassung verstoßen. Bereits im 18. Jahrhundert soll es verboten gewesen sein, Pferden, Hunden und Hühnern Kostüme anzuziehen.

Einstimmige Entscheidungen sind bei dem mit neun Richtern besetzten Obersten Gerichtshof selten. In diesem Fall waren sich aber alle einig: Es stellt eine unzulässige Erniedrigung dar, Tiere mit Halloween-Kostümen zu verkleiden. Im vorliegenden Fall war es unter anderem um einen Chihuahua gegangen, dem seine Besitzer ein Diadem aufgesetzt hatten.

“Die Schande und Erniedrigung, eine Bulldogge dazu zu bringen, ein Tutu zu tragen oder eine mürrische Katze in ein Elvis-Kostüm zu stecken, liegt weit außerhalb der Grenzen einer humanen Behandlung unserer pelzigen Freunde”, begründet ein Richter die Entscheidung.”

Das Halloween-Urteil des VGH München

Ein Tag nach Halloween ist bekanntermaßen „Allerheiligen“. In katholisch geprägten Bundesländern wie Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland ist der 01.11. ein christlicher Feiertag. Das Vergnügungsverbot des bayrischen Feiertagsgesetzes sieht deswegen vor, dass Halloween-Partys nur bis 0 Uhr gehen dürfen. Dagegen wehrte sich ein betroffener Gastwirt vor dem Verwaltungsgericht München und bekam recht. Die Behörde hätte die Veranstaltung laut VG MÜnchen nicht untersagen dürfen, weil mildere Mittel zur Verfügung gestanden hätten.

„Denn nach der erkennbaren Auffassung der Beklagten verstößt ein normaler öffentlicher Barbetrieb mit Musikuntermalung und Unterhaltung, wie er allgemein jeden Abend im Stadtgebiet … angeboten wird, nicht gegen die Pflicht zur Wahrung des ernsten Charakters des „stillen Tages“ Allerheiligen. Ausgehend davon hätte die Beklagte eine veranstaltungsbegleitende Anordnung treffen können, mit der am 1. November 2008 diejenigen Umstände, die von ihr als unvereinbar mit dem ernsten Charakter des „stillen Tages“ Allerheiligen angesehen werden (z.B. Tanz, Musik in bestimmter Lautstärke), untersagt werden.“

USA: Zombies zu Unrecht verhaftet!

2006 wurden in Minneapolis sieben Demonstranten, die sich als Zombies verkleidet hatten, von der Polizei festgenommen. Sie hatten mit Slogans wie „Lassen Sie Ihr Gehirn gleich hier“ in einer Mall gegen das Konsumverhalten ihrer Mitbürger protestiert. 2010 sprach das Rechtsamt der Stadt ihnen 65.000 US-Dollar zu, weil die Festnahme zu Unrecht erfolgt sei. Zuvor hatte ein Gericht festgestellt dass die Tatsache, wie ein Zombie auszusehen und mit seltsamen Bewegungen die Innenstadt entlang zu schwanken, keinen Festnahmegrund darstellen würde.

BGH: Berliner Joker-Urteil rechtskräftig!

Letztes Jahr wurde ein Urteil rechtskräftig, das in den Medien als „Berliner Joker-Mord“ bekannt wurde. Ein 15-Jähriger hatte seine 14-Jährige Mitschülerin mit mehreren Messerstichen getötet. Zur Begründung führte er an, dass er sich wie der Bösewicht „Joker“ aus den Batman-Filmen fühlen wollte. Der BGH hat das Urteil des LG Berlin bestätigt, in dem die Richter das Mordmerkmal der „Mordlust“ bejaht hatten. Der Angeklagte habe den Gedanken an die Tötung eines Menschen “spannend” gefunden und sich gefragt, wie es sich “anfühle”, einen Menschen zu töten. Zudem wollte der 15-Jährige “herausfinden”, ob er die eigenhändige Tötung eines Menschen ertragen könne.

Im falschen Grab beerdigt: Umbettungsanspruch?

Das VG Gelsenkrichen musste sich bereits 1998 mit der Frage beschäftigen, ob man einen “Umbettungsanspruch” hat, wenn ein “fremder” Angehöriger in der “eigenen” Grabstätte beerdigt worden ist. Das Gericht verneinte dies.

Nach dem Tod der Ehefrau des Beigeladenen ließ die Friedhofsverwaltung der Beklagten infolge eines Irrtums die neben der Grabstätte des Beigeladenen gelegene Grabstelle auf der Grabstätte der Klägerin ausheben und die Ehefrau dort bestatten. Der auf Umbettung gerichtete Folgenbeseitigungsanspruch hat hier laut VG Gelsenkirchen keinen Erfolg. Die Beklagte ist nicht zu verpflichten, die von der Klägerin dazur Nutzung erworbene Grabstelle durch Umbettung des Leichnams der Ehefrau des Beigeladenen freizuräumen.

Die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs der Klägerin sind zwar gegeben. Dieser entfällt hier aber ausnahmsweise, weil das Verlangen der Umbettung, eine unzulässige Rechtsausübung darstellt.

“Bei der Entscheidung des Friedhofsträgers über die Frage, ob der Anspruch auf Umbettung aus solchen besonderen Gründen gerechtfertigt ist, kommt es auf die Besonderheiten der Interessenlage an, insbesondere darauf, ob der geltend gemachte Anspruch unter Berücksichtigung der gesamten Sachlage der herrschenden sittlichen Auffassung entspricht, ob dem Antragsteller erhebliche Umstände zur Seite stehen und der Wunsch auf andere Weise nicht erfüllt werden kann.”

Das ist hier nicht der Fall, weil der Schutz der Totenruhe der Ehefrau des Beigeladenen gegenüber dem Grabstättennutzungsrecht der Klägerin vorrangig ist.

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