Die Bezeichnung als “Trulla” ist keine Schmäkritik

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Das Bundesverfassungsgericht hat sich wieder einmal mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben des Beleidigungstatbestandes nach § 185 StGB befasst. Laut den Richtern in Karlsruhe ist die Bezeichnung als “Trulla” keine Schmähkritik.

Was war geschehen? Ein seit 2013 in Sicherheitsverwahrung untergebrachter Mann hatte die Sozialarbeiterin einer JVA als “Trulla” bezeichnet. Zu dem Vorfall war es gekommen, weil das Taschengeld des Mannes in Höhe von etwa 60 € wegen Computerproblemen noch nicht gebucht war. Aufgrund einschlägiger Erfahrungen fürchtete der Sicherheitsverwahrte, dass sein Geld nicht für einen Einkauf zur Verfügung stehen und seine bereits abgesetzte Bestellung nicht zur Ausführung gelangen könnte mit der Folge, dass er die nächste Einkaufsmöglichkeit würde abwarten müssen. Er suchte die zuständige Sozialarbeiterin in ihrem Dienstzimmer auf, um sich zu beschweren.

Weil er das Gefühl hatte, mit seinem Anliegen nicht zu dieser durchzudringen, wurde er wütend und bezeichnete sie im Rahmen eines Wortschwalls als “Trulla”. Die Sozialbearbeiterin zeigte ihn daraufhin an. Der Mann wurde vom Amtsgericht (AG) Schwalmstadt wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 2 € verurteilt. Denn: Die Bezeichnung als „Trulla“ habe grundsätzlich ehrverletzenden Charakter. Das Landgericht (LG) Marburg verwarf seine Berufung dagegen als unzulässig.

Abwägung widerstreitender Interessen

Dagegen legte der Mann Verfassungsbeschwerde gem. Art. 93 I Nr. 4a GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8a, 23, 90 ff. BVerfGG ein und hatte Erfolg. Die strafgerichtliche Verurteilung des Mannes wegen Beleidigung greife in dessen Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG ein. Grundrechtlich geschützt sind dadurch insbesondere Werturteile, also Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind. Zu beachten ist hierbei, dass Art. 5 I GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt, sondern gerade Kritik auch grundlos, pointiert, polemisch und überspitzt geäußert werden darf. Nach Art. 5 II GG findet das Grundrecht der Meinungsfreiheit seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und in dem Recht der persönlichen Ehre. Dazu gehört auch § 185 StGB.

Aber: Eine ehrbeeinträchtigende Äußerung sei nur dann eine Beleidigung iSd. § 185 StGB, wenn das Gewicht der persönlichen Ehre in der konkreten Situation die Meinungsfreiheit des Äußernden überwiege, so die Richter. Hier liege auch gerade keine Schmähkritik vor, die eine Abwägung entbehrlich machen könnte. Denn: “Schmähkritik im verfassungsrechtlichen Sinn ist gegeben, wenn eine Äußerung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht.” Hier diene die Äußerung aber gerade der Kritik eines Sachverhaltes.

Emotionale Verarbeitung der als belastend wahrgenommenen Situation

Die Äußerung “Trulla” sei hier vielmehr Ausdruck einer – wenngleich nicht vollständig gelungenen – emotionalen Verarbeitung der als unmittelbar belastend wahrgenommenen Situation. Der Mann habe die Sozialarbeiterin eigens aufgesucht, um auf das Problem aufmerksam zu machen und war aufgrund der Befürchtung, die bestellten Lebensmittel nicht zu erhalten, bereits in aufgeregter Stimmung bei ihr eingetroffen. Aufgrund seines Eindrucks, mit seinem Anliegen nicht durchzudringen, wurde er wütend. “Vor diesem Hintergrund stellt sich die Äußerung noch als Teil einer sach- und anlassbezogenen Auseinandersetzung dar.” Der Sicherungsverwahrte sei für den Einkauf privater Güter und Lebensmittel auf die Buchung des Geldes angewiesen und sah sich konkret mit den Folgen des Wegfalls eben dieser Einkaufsmöglichkeit konfrontiert. Das schließe die Annahme einer Schmähkritik aus, weshalb unter näherer Würdigung der Umstände der Äußerung eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den widerstreitenden Grundrechten erforderlich gewesen wäre.

Auch der Umstand, dass der Mann in besonderer Weise staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt war, “dürften im Rahmen der neuerlichen fachgerichtlichen Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen sein”.


Entscheidung: BVerfG, Beschl. v. 19.08.2020, Az. 1 BvR 2249/19
Fundstelle: https://www.lto.de/

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