Wie man mit nur 24 Definitionen jede Klausur im Öff-Recht besteht!

Unsere Autorin hat ein Hirn wie ein Sieb und ist ehrlicher als jeder Professor, Repetitor oder Freund es Euch gegenüber jemals sein wird. Trotzdem hat sie es geschafft, das erste und zweite juristische Staatsexamen mit absolut akzeptablen Noten zu bestehen. Seitdem juckt es sie in den Fingern, ihre ultimativen Lerntipps mit Euch zu teilen. Die erste Weisheit lautet: Ein Prädikatsexamen bekommt man nicht, indem man stur alles auswendig lernt. Ohne zumindest die wichtigsten Definitionen zu kennen, geht es aber auch nicht!

Die 24 jeweils wichtigsten Definitionen hat unsere Autorin für Euch in drei Artikeln zum Strafrecht, Zivilrecht und öffentlichen Recht gesammelt. Im Folgenden sollen die wichtigsten Definitionen aus dem öffentlichen Recht vorgestellt werden. Dabei gibt es gegenüber den anderen Rechtsgebieten jedoch ein paar Besonderheiten.

Tipps fürs Jurastudium

Besonderheiten im öffentlichen Recht

Im öffentlichen Recht kommt es im Gegensatz zu den anderen Rechtsgebieten sehr stark darauf an, welches Teilgebiet man lernen will. In der Grundrechts-Klausur ist es z.B. unerlässlich, jeden einzelnen Schutzbereich von jedem einzelnen Grundrecht zu kennen, Wörtlich! Selbst der beste Student ist nicht in der Lage, sich die (umstrittene) Definition von “Menschenwürde” oder “Kunst” herzuleiten. Und auch auf den ersten Blick einfache Definitionen wie die des “Berufs” müssen zu 100% sitzen, sonst drohen harte Punkteabzüge! Aber Kopf hoch: Es gibt schließlich nur eine sehr begrenzte Anzahl an Grundrechten!

Im allgemeinen Teil des Verwaltungsrechts und im Verwaltungsprozessrecht spielen wörtliche Definitionen hingegen eine eher untergeordnete Rolle. Hier ist es vor allem wichtig, die einzelnen Klagearten sowie deren Aufbau zu kennen und sie richtig voneinander abzugrenzen. Allerdings begegnen einem im öffentlichen Recht dafür in den Nebengebieten relativ viele Definitionen. Beispielsweise im Polizeirecht oder Baurecht. Hier sollte man zumindest die wichtigsten Fachbegriffe (öffentliche Sicherheit und Ordnung, Außenbereich, Störer usw.) sicher beherrschen. Es macht übrigens keinen Sinn, auch jegliche Definition aus den exotischen Randgebieten (Wasserrecht, Tierschutzrecht usw.) zu lernen. In solchen Klausuren geht es mehr darum, den Sinn und Zweck des Gesetzes (meistens in § 1 beschrieben) darzulegen und dann sauber zu subsumieren, um zu einer vertretbaren Lösung zu kommen.

Im öffentlichen Recht kann man außerdem bereits mit zwei Sachen punkten: Für die Zulässigkeit, also das sture abarbeiten des Schemas der jeweiligen Klageart kann man locker 2-3 Notenpunkte erhalten. Die saubere Prüfung der Verhältnismäßigkeit (geeignet, erforderlich, angemessen) gibt einem dann je nach Ausführlichkeit und Argumentation nochmals 4-5 Notenpunkte obendrauf. Die 4-Punkte-Hürde sollte also wirklich jeder schaffen!

Auch im öffentlichen Recht gilt es aber, den richtigen Schwerpunkt zu setzen. Die Anforderungen an eine gelungene Klausur ändern sich mit der Zeit. Während am Anfang des Studiums noch jeder Begriff sauber definiert werden sollte, genügt es im Examen bei offensichtlichen Dinge, diese kurz abzuhandeln. Die Definition des Verwaltungsaktes muss übrigens niemand auswendig lernen! Sie steht im Gesetz (§ 35 VwVfG). Auch wenn Legaldefinitionen im Zivilrecht deutlich wichtiger sind, wollen wir euch diese Liste mit Legaldefinitionen auch für das öffentliche Recht nicht vorenthalten: http://juraeinmaleins.de/legaldefinitionen/

PS: Sollte Euer Professor die Klausur eingegrenzt haben (zum Beispiel auf das Polizeirecht), dann lernt Ihr natürlich die Definitionen in diesem Bereich bis zum Erbrechen und nicht unsere Liste!

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1: Eingriff

Ein Eingriff ist jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht.

2: Menschenwürde

Die Menschenwürde ist verletzt, wenn der konkrete Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, zur vertretbaren Größe herabgewürdigt wird.

3: Verfassungsmäßige Ordnung

Die verfassungsmäßige Ordnung i.S.v. Art. 2 I GG umfasst die Gesamtheit aller formell und materiell rechtmäßigen Rechtsnormen.

4: Freiheit

Die Freiheit der Person gewährleistet die körperliche Bewegungsfreiheit jedes Einzelnen.

5: Religion

Eine Religion oder Weltanschauung ist eine mit der Person des Menschen verbundene Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens.

6: Meinung

Meinungen sind durch ein Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen.

7: Presse

Zur Presse gehören (jedenfalls) alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse.

8: Allgemeine Gesetze

Allgemeine Gesetze sind solche Gesetze, die sich nicht gegen die Meinungsfreiheit oder die Freiheit von Presse und Rundfunk an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, sondern vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (BVerfG).

9: Kunst

Das kennzeichnende Merkmal einer künstlerischen Äußerung nach dem offenen Kunstbegriff kann gerade darin gesehen werden, dass es wegen der Mannigfaltigkeit ihres Aussagegehalts möglich ist, der Darstellung im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weiterreichende Bedeutungen zu entnehmen, so dass sich eine praktisch unerschöpfliche, vielstufige Informationsvermittlung ergibt.

10 Wissenschaft

Jeder ernsthafte, auf einem gewissen Kenntnisstand aufbauende Versuch zur Ermittlung der wahren Erkenntnisse durch methodisch geordnetes und kritisch reflektierendes Denken.

11: Versammlung

Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.

12: Beruf

Ein Beruf ist jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage.

13: Freizügigkeit

Freizügigkeit meint das Recht, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnung zu nehmen.

14: Wohnung

Eine Wohnung ist die räumliche Privatsphäre/jeder Raum, den der Einzelne der allgemeinen Zugänglichkeit entzieht und zum Mittelpunkt seines Lebens und Wirkens bestimmt.

15: Durchsuchung

Eine Durchsuchung meint das ziel- und zweckgerichtete Suchen in einer Wohnung, um dort etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will.

16: Eigentum

Die Eigentumsgarantie erfasst grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass dieser die damit verbundenen Befugnisse eigenverantwortlich zu seinem Nutzen ausüben darf.

17: Geeignetheit

Geeignet ist eine Maßnahme, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Zwecks dienlich bzw. förderlich sein kann.

18: Erforderlichkeit

Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn es keine milderen, den Bürger weniger belastende Mittel gibt, die zur Erreichung des verfolgten Zwecks gleich geeignet sind.

19: Angemessenheit

Angemessen ist eine Maßnahme, wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt.

20: Erledigter Verwaltungsakt

Ein Verwaltungsakt ist erledigt, wenn er zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf gegenstandslos wurde (bei Anfechtungsklagen) oder wenn der begehrte Verwaltungsakt gegenstandslos wurde, weil er zu spät kam, der Anspruch anderweitig erfüllt oder wegen zwischenzeitlich geänderter Rechtslage weggefallen ist (bei Verpflichtungsklage).

21: Feststellungsinteresse

Ein Feststellungsinteresse liegt vor, wenn ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art besteht. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist gegeben bei: begründeter Wiederholungsgefahr, Rehabilitationsinteresse, Präjudizwirkung und der Beeinträchtigung wesentlicher Grundrechtspositionen.

22: Drittschutz (Schutznormtheorie)

Eine Norm ist drittschützend, wenn sie neben dem Schutz öffentlich-rechtlicher Interessen zumindest auch dazu bestimmt ist, dem Interesse einzelner Personen oder Personengruppen zu dienen und diesen die Rechtsmacht zur Durchsetzung dieser Interessen verleiht.

23: Beliehener/Verwaltungshelfer

Ein Beliehener ist eine natürliche oder juristische Person, die Befugnisse der Verwaltung übertragen bekommen hat, um öffentliche Aufgaben zu erfüllen. Der Beliehener handelt als Behörde. Bei einem Verwaltungshelfer handelt es sich um eine Person die die Verwaltung bei der Durchführung bestimmter Verwaltungsaufgaben unterstützt. Dabei ist der Helfer jedoch nicht selbstständig tätig, sondern weisungsgebunden.

24: Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Die Öffentliche Sicherheit umfasst den Schutz der Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, den Schutz der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie den Schutz des Bestandes des Staates und sonstiger Träger der öffentlichen Gewalt, ihrer Einrichtungen und Veranstaltungen.

Die Öffentliche Ordnung umfasst die Gesamtheit der ungeschriebenen Normen, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unentbehrliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens angesehen wird.


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