Wenn der Bock geil ist: Eine Gemeinde in Aufruhr

Seit Jahren streiten Nachbarn in Oberfranken über die Haltung eines Ziegenbocks. Das Landgericht Bayreuth hat den Rechtsstreit um den Bock jetzt (zumindest vorläufig) entschieden.

So einfach wie das Zitat von Martin Gerhard Reisenberg (Diplom-Bibliothekar und Autor) „Jenseits des Zaunes beginnt auch des Nachbarn Lufthoheit“ ist der dem Streit zu Grunde liegende Sachverhalt aber nicht:

Obwohl beide Nachbarn Ziegen halten, gibt es nur einen Ziegenbock – also eine männliche Ziege. Zoltan wird in einer Scheune, die direkt am Grundstück der klagenden Nachbarin steht, gehalten. Dieser dünstet einen bestialischen Geruch aus, wenn er „geil“ ist und Ziegen anlocken möchte. Wie soll das auch anders sein, wenn er auf beiden Seiten des Zauns von so vielen Weibchen umgeben ist und „stets in Sichtkontakt zu den Ziegen“ gehalten wird. Das Wäschetrocknen sei bei diesem Gestank nicht mehr möglich, auch die Nutzung des Gartens als Erholungsstätte fiele zeitweise komplett weg, so die leidtragende Nachbarin.

Sündenbock: Ordnungsgeld bei Zuwiderhandlung

Das LG Bayreuth entschied deshalb kürzlich, dass der Bock die Nachbarin mit seinen Duftstoffen nicht wesentlich beeinträchtigen dürfe. Die Voraussetzungen des § 1004 BGB seien gegeben. Bei einer Zuwiderhandlung droht den Nachbarn als Haltern – nicht Zoltan!– ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000€ oder Ordnungshaft. Der rechtliche Rattenschwanz hat es in sich:

Ist die Neubausiedlung, der Wohnort von Zoltan, überhaupt noch ein Dorf? Falls diese als Siedlung durchginge, gelten strengere Regeln für jegliche Immissionen. Seitdem nun auch diese Frage im Raum steht, erhält die Klägerin anonyme Drohungen. Das Landratsamt stellte zumindest schlichtend fest, dass eine „Tendenz zum Dorfgebiet“ bestehe. Die Beklagten verpassten sogar ursprünglich aus Unwissenheit einen Antrag auf Nutzungsänderung hinsichtlich der Ziegenhaltung zu stellen. Obwohl der allgemeine Rechtssatz: „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“ gilt, hatten die Beklagten Glück im Unglück. Sie bekamen nachträglich auf Antrag vom Gemeinderat die Genehmigung zur Nutzungsänderung, um die Ziegen tatsächlich halten zu dürfen. Auf Nachfrage teilte der Bürgermeister mit, dass dies „allerdings mit Hinweis auf immissionsschutzrechtlich Problematiken“ erfolgte. Ferner steht die Genehmigung unter der Bedingung, dass sämtliche Tiere der Beklagten den Abstand zum Nachbargrundstück auf einer Länge von 35 Metern, sieben Meter Abstand halten müssen. Dagegen geht die Klägerin parallel vor dem Verwaltungsgericht vor. Der Abstand sei zu gering, um den Gestank entschieden zu mindern.

Obwohl nur im Zivilprozessrecht „das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits bedacht sein soll“, § 278 ZPO, hat dieser Rechtsgedanke – soweit die Verfügungskraft der Parteien reicht – auch in die Verwaltungsprozessordnung Einzug gefunden, § 106 VwGO. Wie es bei Nachbarn so oft der Fall ist, geht es um weit mehr als „nur“ einen geilen Bock. An eine gütliche Einigung ist hier nicht mehr zu denken. Der Nachbarschaftsstreit geht aktuell in parallelen Verfahren um verschiedene Baugenehmigungen und eine Brandschutzwand weiter. „Der Bock wird hier doch nur zum Sündenbock gemacht“, so die Beklagte nach der Verhandlung beim LG Bayreuth.


Fundstelle: https://www.stuttgarter-zeitung.de/

-Werbung-

Ähnliche Artikel

Social Media

6,795FollowerFolgen
2,166FollowerFolgen
Download on the App Store
Jetzt bei Google Play
-Werbung-

Letzte Artikel