BVerwG: Dönerspieße dürfen keine Salmonellen enthalten

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Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass ein Hersteller von Dönerspießen diese vom Markt nehmen muss, wenn sie mit Salmonellen kontaminiert sind. Ein Hinweis darauf, dass das Fleisch der Dönerspieße vor dem Verzehr durchgegart werden muss, ändert daran nichts.

Geklagt hatte ein deutsches Unternehmen, das Dönerspieße herstellt und im gefrorenen Zustand an Gastronomiebetriebe vertreibt. Nach dem Hygienekonzept des Unternehmens werden vor der Auslieferung stichprobenartig Kontrollen vorgenommen und die Proben mikrobiologisch untersucht. Die Dönerspieße sind außerdem mit dem Hinweis “Vor Verzehr vollständig durchgaren!” versehen. Die belieferten Betriebe erhitzen den Dönerspieß und verkaufen das Produkt – etwa als Döner Kebab – an ihre Endkunden. Eine direkte Abgabe an Endverbraucher durch die Klägerin erfolgt nicht.

Trotz dieser Vorsichtsmaßnahmen fand das Landratsamt Augsburg in einem der ausgelieferten Dönerspieße Salmonellen. Die derart kontaminierten Dönerspieße müssen laut der Behörde vom Unternehmen zurückgenommen werden. Das sah das Unternehmen anders und zog vor Gericht. Zur Begründung führte der Kläger an: Eine Rücknahme der Lebensmittel sei nur notwendig, wenn diese unsicher seien. Da unter Gastronomen bekannt sei, dass Dönerspießerspieße durcherhitzt werden müssten und auf den Lebensmitteln auch ein entsprechender Hinweis angebracht sei, erweise sich das Endprodukt bei normalen Verwendungsbedingungen aber gerade nicht als gesundheitsschädlich.

Ordnungsgemäße Dauererhitzung nicht entscheidend

Das Verwaltungsgericht Augsburg schloss sich dieser Ansicht an. Das Unternehmen sei nicht verpflichtet, bei jedem Salmonellenbefall zwingend die betroffene Charge zurückzunehmen. Zwar handle es sich bei einem positiven Salmonellenbefund zumindest auch um ein Lebensmittelsicherheitskriterium. Gastronomen sei aber bekannt, dass eine normale Verwendung der Fleischdrehspieße deren Durcherhitzung voraussetze. Überdies sei auf den ausgelieferten Erzeugnissen ein entsprechender Hinweis angebracht.

Anders sieht dies jedoch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem BVerwG unterlag das Unternehmen nun ebenfalls. Ergibt die Untersuchung eine Überschreitung der festgelegten Grenzwerte, ist der Lebensmittelunternehmer zur Rücknahme der betroffenen Erzeugnisse verpflichtet. Und eine solche Überschreitung der Grenzwerte sei im vorliegenden Fall gemessen worden. “Ergibt die vorgeschriebene Untersuchung eine unzulässige Kontamination mit Salmonellen, ist die betroffene Partie vom Markt zu nehmen.” Der Hinweis, dass der Dönerspieße vor dem Verzehr durchzugaren sei, ändert daran nichts.

Denn: “Ob die Fleischdrehspieße im Falle der ordnungsgemäßen Durcherhitzung ein ausreichend hohes Gesundheitsschutzniveau erreichen und damit – jedenfalls mit einem […] Hinweis – möglicherweise als sicher […] eingestuft werden könnten, ist insofern nicht maßgeblich. Diese Maßnahmen sind nicht geeignet, die […] maßgebliche Akzeptabilität der Erzeugnisse sicherzustellen.” Auch “im Hinblick auf das Risiko einer etwa bei Betriebsbeginn oder in Stoßzeiten nicht ausreichenden Durcherhitzung der Fleischdrehspieße sowie die Möglichkeit einer Übertragung auf Kleidung und/oder Arbeits- und sonstige Oberflächen.”


Entscheidung: BVerwG, Urt. v. 14.10.2020, Az. 3 C 10.19
Fundstelle: https://www.lto.de/

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