Testkäufer darf sich nicht als normaler Kunde ausgeben

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Das Landgericht Frankfurt hat eine wichtige Entscheidung getroffen für alle, die im Internet Produkte verkaufen oder bewerten. Testkäufer dürfen sich bei der Bewertung im Internet nicht als normale Kunden ausgeben!

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Unternehmen hatte auf der online Auktionsbörse ebay verschiedene Produkte – unter anderem Klimaanlagen – zum Verkauf angeboten. Eine Person versuchte daraufhin, eines der Produkte zu erwerben. Der Kauf kam dem Unternehmen jedoch verdächtig vor und so brach man den Vorgang ab. Daraufhin gab der potentielle Käufer auf der ebay Seite des Unternehmens folgende Bewertung ab: “Kauf abgebrochen von Verkäufer, Verkäufer nahm hierzu KEINE Stellung!”

Wenig später wurde bekannt, dass der Käufer tatsächlich von der Konkurrenz dazu beauftragt worden war, das Produkt nur zum Schein zu kaufen. Das Unternehmen forderte die Gegenseite daraufhin erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Schließlich stellte das Unternehmen einen Eilantrag vor dem Landgericht Frankfurt.

Testkäufer muss seine Intentionen in der Bewertung offenlegen!

Das Unternehmen argumentiert, dass sich ein Anspruch auf die Unterlassung der negativen Internetbewertung aus §§ 823 I, 1004 BGB iVm Art. 2 Abs. 1 GG ergeben würde. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Unternehmens überwiege die Meinungsfreiheit des Fake-Kunden. Darüber hinaus läge in der Fake-Bewertung ein Verstoß gegen § 4 UWG (Mitbewerberschutz). Darin heißt es unter anderem: “Unlauter handelt, wer die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft.”

Das Landgericht Frankfurt gab dem antragstellenden Unternehmen Recht. Die Gegenseite sei zur Unterlassung verpflichtet. Diese hätte in der Bewertung offenlegen müssen, dass sie sowohl zum Kauf als auch zur Abgabe der Evaluierung beauftragt worden war. Außerdem läge ein Verstoß gegen die ebay Grundsätze vor. Denn darin heißt es unter anderem: “Jegliche Manipulation von Bewertungen ist unzulässig. Dazu zählt jeder Versuch, den eigenen Bewertungspunktestand zu erhöhen oder den Bewertungspunktestand eines anderen Mitglieds negativ zu beeinträchtigen.” Das Erwerben von Artikeln ohne echte Kaufabsicht mit dem einzigen Ziel, eine negative Bewertung abzugeben, ist demnach untersagt.

Negative Bewertungen im Internet beschäftigen die Justiz immer wieder. Oft geht es auch um die Bewertung von Dienstleistungen oder Hotelaufenthalten. Das Thema ist deswegen auch in Examensklausuren sehr beliebt. Zur Wiederholung: Sowohl das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aus. Art. 2 I, Art. 1 I GG als auch das sogenannte Unternehmenspersönlichkeitsrecht stellen ein geschütztes Gut ISd. § 823 I, § 1004 BGB dar.


Entscheidung: LG Frankfurt, Beschl. v. 07.09.2020, Az. 2-03 O 316/20
Fundstelle: https://www.lhr-law.de/

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