Kündigung: Affenlaute nicht von Meinungsfreiheit gedeckt

-Werbung-spot_imgspot_img

Das Bundesverfassunsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass die Affenlaute “Ugah, Ugah!” nicht von der Meinungsfreiheit geschützt werden und deswegen eine Beleidigung und einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen können.

Was jedem vernünftig denkenden Menschen eigentlich klar war, haben die Richter jetzt in Karlsruhe nochmals bestätigt. Wer einen dunkelhäutigen Kollegen mit den Worten “Ugah, Ugah!” herabwürdigt, dem darf der Arbeitgeber kündigen. Nachgeahmte Affenlaute sind nicht mehr von Art. 5 I GG geschützt und stellen eine Beleidigung dar. Dass eine solche Sache mittels einer Verfassungsbeschwerde vor das höchste Gericht Deutschlands getragen wird, beschämt uns.

Geklagt hatte ein heute 39-Jähriger Mann, der seit 13 Jahren als Serviceagent für ein Logistikunternehmen im Raum Köln arbeitet. Der Mann und sein dunkelhäutiger Kollegen waren Mitglied des Betriebsrats. Im November 2017 kam es zwischen den beiden Angestellten während einer Betriebsratssitzung zu einem Wortwechsel. Dabei machte der Kläger gegenüber seinem Kollegen die Affenlaute „Ugah, Ugah!“. Dieser bezeichnete ihn daraufhin als „Stricher“.

Arbeitnehmer klagt sich durch alle Instanzen

Das Unternehmen kündigte dem Mann fristlos, nachdem sich sein Kollege bei der Personalabteilung über die rassistische Äußerung beschwert hatte. Dabei kam heraus, dass das Unternehmen den Mann bereits 2016 wegen einer Beleidigugn abgemahnt hatte. Der Arbeitgeber rechnete deswegen in Zukunft mit weiteren Diskriminierungen.

Der Angestelte sah sich dadurch in seiner Meinungsfreiheit aus Art. 5 I GG verletzt. Seine Grundrechte hätten gegenüber dem Kündigungsinteresse der Arbeitgeberin abgewogen werden müssen. Man dürfe ihm auf Grund der Äußerung keine rassistische Grundeinstellung vorwerfen und ihn als Rassisten betiteln. Die Unschuldsvermutung sei nicht beachtet worden. Die ihm gegenüber von dem Betriebsratskollegen getätigte Äußerung „Du Stricher“ sei außerdem sanktionslos geblieben. Der Angestellte ging deswegen in allen Instanzen gegen die Kündigung vor. Erfolglos.

Anfang November musste das Bundesverfassungsgericht schließlich in der Sache entscheiden. Doch auch die Richter in Karlsruhe halten die fristlose Kündigung für wirksam. Die arbeitsgerichtlichen Entscheidungen verletzen den Mann nicht in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit. In den Affenlauten sei eine rassistische Beleidigung zu sehen, die im konkreten Fall einen außerordentlichen Küdigungsgrund iSd. § 626 I BGB darstelle.

Affenlaute “fundamental herabwürdigend”

Art. 5 I GG gibt das Recht, die eigene Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Grundrechtlich geschützt sind damit insbesondere Werturteile, also Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind, ungeachtet des womöglich ehrschmälernden, polemischen oder verletzenden Gehalts einer Äußerung. Nach Art. 5 II GG findet das Grundrecht der Meinungsfreiheit seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Dazu gehören auch die arbeitsrechtlichen Vorschriften.

Im vorliegenden Fall konnte das BVerfG keine Fehler bei den vorangegangenen Entscheidungen finden. Die Richter urteilten: “Die Urteile legen ausführlich dar, dass die Äußerung „Ugah, Ugah“ gegenüber einem dunkelhäutigen Kollegen für sich genommen einen Charakter hat, der die dem Beschwerdeführer auch im Betrieb zustehende Meinungsfreiheit zurücktreten lässt.”

Zur Begründung führte das BverfG an: “Zutreffend wurde die konkrete Situation als maßgeblich angesehen, in der ein Mensch mit dunkler Hautfarbe direkt mit nachgeahmten Affenlauten adressiert wird”. Zwar erfordere Art. 5 I GG im Normalfall eine Abwägung zwischen der Beeinträchtigungen der persönlichen Ehre und der Meinungsfreiheit. Die Meinungsfreiheit trete aber immer dann zurück, wenn herabsetzende Äußerungen die Menschenwürde antasten oder sich als Formalbeleidigung oder reine Schmähkritik darstellen.

Im vorliegenden Fall läge eine “menschenverachtende Diskriminierung” vor. Die Affenlaute seien “fundamental herabwürdigend”. Die Menschenwürde sei angetastet, wenn eine Person nicht als Mensch, sondern als Affe adressiert werde, Dadurch werde auch das in Art. 3 GG ausdrücklich normierte Recht auf Anerkennung unabhängig von der “Rasse” verletzt. Deswegen kommt das BVerfG hier zu dem Ergebnis: “Die Arbeitsgerichte haben sodann die im Fall der fristlosen Kündigung nach § 626 I BGB geforderte Gesamtwürdigung vorgenommen, die verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist.”


Entscheidung: BVerfG, Beschl. v. 02.11.2020, Az. 1 BvR 2727/19
Fundstelle: https://www.lto.de/

-Werbung-

Ähnliche Artikel

Social Media

6,795FollowerFolgen
2,166FollowerFolgen
Download on the App Store
Jetzt bei Google Play
-Werbung-spot_img
-Werbung-

Letzte Artikel