Umgangsrecht: Der Vater mit dem Kind und den sieben Hunden

Das Oberlandesgericht Frankfurt musste einen kurioses Fall innerhalb des Familienrechts entscheiden. Konkret ging es um das Umgangsrecht eines Vater mit seinem Kind, der gleichzeitig sieben Hunde in seiner Wohnung hält.

Geklagt hatte ein Mann, der gemeinsam mit seiner Ex-Frau ein zweijähriges Kind hat. Der Vater wollte an den Wochenenden ein Umgangsrecht mit dem Kind, was ihm die Mutter des Kindes jedoch verweigerte. Zur Begründung führte die Mutter an, dass der Mann mit sieben Hunden in einer Wohnung lebe. Die Frau war der Ansicht, dass von den Hunden eine Gefahr ausgehe und dass ihr Kind nicht mit mehr als zwei Hunden in Kontakt komme dürfe. Die anderen fünf Hunde müssten in dieser Zeit in einem Zwinger gehalten werden.

Hunde menschenfreundlich, sozial und sanftmütig

Das Gericht stellte fest, dass der Mann Schlittensport betreibt und tatsächlich mit sieben Hunden, darunter fünf Huskys sowie seiner neuen Lebensgefährtin zusammenwohnt. In erster Instanz schloss sich das Familiengericht der Argumentation der Mutter an. Ein Umgangsrecht des Vaters werde nur dann gestattet, wenn er sein Kind nicht unbeaufsichtigt mit den Hunden alleine ließe. Die Beschwerde des Vaters gem. § 58 ff. FamFG gegen diese Auflage hatte vor dem OLG nun teilweise Erfolg.

Maßstab der familiengerichtlichen Entscheidung zum Umgang im Rahmen des § 1684 III BGB sei laut Gericht das, was dem Kindeswohl am besten entspreche (§ 1697a BGB). Mit der Umgangsregelung, die den regelmäßigen Umgang nach Art, Ort und Zeit festlegt, können im Einzelnen ausgestaltende Auflagen iSd. § 1684 BGB verbunden werden. Dies sei auch im vorliegenden Fall geboten.

Eine Kindswohlgefährdung oder eine Verletzung der Elternpflichten sei zwar nicht ersichtlich. Die Umgangskontakte dürften in der Gegenwart eines oder mehrerer Hunde aber nicht unbeaufsichtigt sein, so das OLG. Die grundsätzliche Abwesenheit der Hunde sei dagegen nicht erforderlich. Die Huskys seien offensichtlich keine Listenhunde und als eher “menschenfreundlich, sozial und sanftmütig” bekannt. Außerdem würden der Mann und seine Lebensgefährtin die Hunde regelmäßig für den Schlittensport trainieren. Der Senat könne auch keine abstrakte Gefahr zu erkennen, die etwa auf Grund der Anzahl der Hunde nach einer weitergehenden Regelung verlangen würde. Der Vater habe aber sicherzustellen, “dass das Kind während der Umgangskontakte in Gegenwart von einem oder mehreren im Haushalt lebenden Hund(en) nicht unbeaufsichtigt sein wird.” Es sei seitens des Vaters geboten, “besondere Aufmerksamkeit in den Situationen walten zu lassen, in denen die Hunde besonders aufgeregt sind bzw. sein könnten und in denen (…das Kind) in engerem Kontakt mit einem der Hunde ist”.


Entscheidung: OLG, Frankfurt a.M., Beschl. v. 27.10.2020, Az. 1 UF 170/20
Pressemitteilung: https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/

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