Corona und die Liebe: Und das Brautpaar darf tanzen!


Schon, weil der Titel sich wie der Beginn eines Märchens anhört, hat auch der folgende, auf wahren Begebenheiten beruhende Fall, in solch unbeständigen Zeiten eine Art Happy End zu bieten.

Aufgrund der Corona-Maßnahmen sind derzeit unter anderem auch sämtliche Tanzveranstaltungen verboten, § 9 II 1 Nr. 6 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO a.F. (aktuell zu finden unter § 9 I Nr. 6 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO). So auch das Tanzen auf Hochzeiten. Dies wollte ein Brautpaar aus Hamburg nicht hinnehmen – schließlich ist der Hochzeitstanz auch ein Symbol für die zukünftige Ehe. Dank eines befreundeten Juristen und seines Kampfgeistes – ganz im Sinne von „Nur die Liebe zählt“ – konnte jedenfalls der Hochzeitstanz zwischen den Neuvermählten nun doch stattfinden. Per einstweiliger Anordnung erhielt das betroffene Brautpaar vom Verwaltungsgericht Hamburg die Erlaubnis, seinen Hochzeitstanz aufzuführen.

Gäste müssen zugucken!

Alle anderen durften zwar nicht mittanzen, aber jedenfalls ein Mitwippen im Takt war möglich. Das Tanzen auf einer Hochzeit sei nicht mit dem Tanzen in Tanzschulen vergleichbar. Letztere waren bis dato noch nicht von den Corona-Maßnahmen betroffen. Im Gegensatz zu dem geordneten und strukturierten Ablauf in einer Tanzschule, sind die Tänze auf Hochzeiten durch oftmals alkoholisierte Gäste mit wechselnden Tanzpartnern sehr ausgelassen. Sofern nur das Brautpaar tanze, gleiche dies einer Aufführung. Der Tanzcharakter rücke aufgrund seiner symbolischen und rituellen Bedeutung in den Hintergrund.

Aufführung mit Sicherheitsabstand

Die Gäste durften dem glücklichen Brautpaar bei ihrem ersten Tanz aus sicherer Entfernung zusehen. Auch mit 2,5m Abstand konnte das Glück der neu vermählten Liebe nun mit dem rituellen Tanz etabliert werden. Und nur Glück verdoppelt sich, wenn man es teilt. Mal abwarten, was „Corona und die Liebe“ zukünftig noch für Happy Ends beschert.

Ein Brautpaar aus Niedersachsen hatte vor Gericht hingegen nicht so viel Glück. Zur Hochzeit dürfen nur 50 Personen geladen werden, so das OVG Lüneburg.


Fundstelle: VG Hamburg, Beschl. v. 23.09.2020, Az. 9 E 3964/20

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