Guten Tag – Das Recht auf eine non-binäre Anrede

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Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass beim Fahrkartenverkauf im Internet eine neutrale Anrede angeboten werden muss.

Der klagende Mensch fühlt sich keinem Geschlecht zugehörig. Das heißt diese Person fühlt sich – unabhängig vom biologischen Geschlecht – weder als Frau, noch als Mann. Das beklagte Untenehmen bietet auf seiner Website nur Anreden für Männer und Frauen in ihrer Buchungsmaske an. Deshalb reichte die Person wegen Diskriminierung Klage ein und verwies auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die Frankfurter Richter gaben der Klage teilweise statt. Ein Urteil mit Signalwirkung!

Verstoß gegen allgemeines Persönlichkeitsrecht

Dass jemand sich zwangsweise für die eine oder andere Anrede entscheiden muss, verstoße gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) aus Art. 1 I, Art. 2 I GG. Dieses schützt unter anderem auch die geschlechtliche Identität. Die Anrede sei dabei von „zentraler Bedeutung“. Es sei ferner unerheblich und damit nicht notwendig, dass im Personenstandsregister und beim Standesamt für das Geschlecht der Person „divers“ eingetragen ist bzw. die Änderung beantragt wurde. Für den Fahrkartenverkauf sei „völlig irrelevant“ für welches Geschlecht diese ausgestellt werde. Der Schutz des APR beginne schon bei der „gefühlten Geschlechtsidentität“ und nicht erst mit einer offiziellen Personenstandsänderung. „Es müsse die Wahl einer geschlechtsneutralen Anrede bestehen“, so die Richter.

Keine Geldentschädigung wegen “falscher” Anrede

Die weiterhin eingeklagte Entschädigung wurde der Person non-binären Geschlechts allerdings nicht zugesprochen. Die in der Fahrkartenbestellung angegebene Anrede als „Herr“ sei alleine „als Reflex massenhafter Abwicklung standardisierter Vorgänge“ erfolgt und keine Böswilligkeit. Die Verletzung des grundrechtlich geschützten APR sei auch nicht derart schwerwiegend, dass sie eine Geldentschädigung erfordere. Die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) lagen demnach laut LG Frankfurt nicht vor.

Allerdings könnten Unternehmen ohne Weiters eine neutrale Anrede wie „Guten Tag“ verwenden oder diese gänzlich weglassen, so das LG Frankfurt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann mit der Berufung bei dem Oberlandesgericht angefochten werden.


Fundstelle: LG Frankfurt a. M., Urt. v. 03.12.2020, Az. 2-13 O 131/20

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