Gewogen und zu leicht befunden: Das LG Mannheim über die Mentalität von Vorderpfälzern

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Vorderpfälzer sind fröhliche und leutselige Menschen, die es sich gerne gutgehen lassen. Allerdings sind sie geradezu unglaublich faul und können auch richtig gemein werden. Das behauptet jedenfalls das Landgericht Mannheim (Urt. v. 23.01.1997 – Az. (12) 4 Ns 48/96).

In dem zu entscheidenden Fall ging es um eine uneidliche Falschaussage. Anders als die Vorinstanz sah das Gericht diesen Vorwurf nicht als erwiesen an. Denn es hatte erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen eines Zeugen. Insofern führte das Landgericht zunächst aus, dass dieser „ein erhebliches materielles Interesse“ an einer bestimmten Sachverhaltsdarstellung habe. Das sind, wie es weiter heißt, „jedoch nicht die einzigen Bedenken, die man gegen den Zeugen V haben muß“:

„Er gab sich zwar betont zurückhaltend, schien bei jeder Frage sorgfältig seine Antwort zu überlegen und vermied es geradezu betont, Belastungstendenzen gegen den Angeklagten hervortreten zu lassen, indem er in nebensächlichen Einzelheiten Konzilianz ja geradezu Elastizität demonstrierte, im entscheidenden Punkt, der – für ihn vorteilhaften – angeblichen mündlichen Genehmigung des beantragten Urlaubs aber stur blieb wie ein Panzer. Man darf sich hier aber nicht täuschen lassen. Es handelt sich hier um eine Erscheinung, die speziell für den vorderpfälzischen Raum typisch und häufig ist, allerdings bedarf es spezieller landes- und volkskundlicher Erfahrung, um das zu erkennen. Stammesfremde vermögen das zumeist nur, wenn sie seit längerem in unserer Region heimisch sind.“

Volkskundliche Erfahrungen

Und was „speziell für den vorderpfälzischen Raum typisch und häufig ist“ legte das Gericht dann ausführlich dar:

„Es sind Menschen von, wie man meinen könnte, heiterer Gemütsart und jovialen Umgangsformen, dabei jedoch mit einer geradezu extremen Antriebsarmut, deren chronischer Unfleiß sich naturgemäß erschwerend auf ihr berufliches Fortkommen auswirkt. Da sie jedoch auf ein gewisses träges Wohlleben nicht verzichten können – sie müßten ja dann hart arbeiten –, versuchen sie sich ‚durchzuwursteln‘ und bei jeder Gelegenheit durch irgendwelche Tricks Pekuniäres für sich herauszuschlagen. Wehe jedoch, wenn man ihnen dann etwas streitig machen will! Dann tun sie alles, um das einmal Erlangte nicht wieder herausgeben zu müssen, und scheuen auch nicht davor zurück, notfalls jemanden ‚in die Pfanne zu hauen‘, und dies mit dem freundlichsten Gesicht. Es spricht einiges dafür, daß auch der Zeuge V mit dieser Lebenseinstellung bisher ‚über die Runden gekommen ist‘.“

Eine solche Begründung ist – soweit ersichtlich – bislang einzigartig. Sie lässt sich daher auch nicht in die Kategorien „Mindermeinung“ oder „herrschende Meinung“ einordnen. Unabhängig davon sollten Studenten und Referendare solche Erwägungen aber keinesfalls in einer Klausur anführen. Zumindest nicht, wenn der Korrektor aus dem vorderpfälzischen Raum stammt.

Das Ergebnis passt

Im Ergebnis scheint die Einschätzung des Gerichts vorliegend aber durchaus zutreffend zu sein. Denn ganz ehrlich war der Zeuge wohl tatsächlich nicht:

„Angeblich will er nach dem Hinauswurf durch den Angeklagten weitere Arbeitsstellen innegehabt haben, war jedoch auf Nachfrage nicht in der Lage, auch nur eine zu nennen! Und wenn man sieht, daß der Zeuge schon jetzt im Alter von noch nicht einmal 50 Jahren ernsthaft seine Frühberentung ansteuert, dann bestätigt dies nur den gehabten Eindruck. Daß er auch den Angeklagten angelogen hat, als er ihm weiszumachen versuchte, er brauche den begehrten Urlaub, weil seine Erbtante aus Amerika komme, bedarf keiner näheren Erörterung. Auf nähere Nachfrage konnte er nicht einmal angeben, wo diese angebliche Tante in Amerika wohnt.“

Vor diesem Hintergrund ist durchaus verständlich, dass das Gericht zu der Einschätzung kommt, dass „auf einen solchen Zeugen (…) verständlicherweise eine Verurteilung nicht aufgebaut werden“ kann.

Ein zweiter Zeuge

Aber es gab noch einen weiteren Zeugen. Nur konnte der das Gericht auch nicht überzeugen:

„Schon die schiefe gebückte Haltung des Zeugen K und die Art, wie er, von unten herauf schielend, dem direkten Blick auszuweichen versuchte, machte auf die Kammer einen ungünstigen Eindruck. Sein Antwortverhalten war geradezu windig – fast nie antwortete er mit klarem ‚Ja‘ oder ‚Nein‘, sondern immer mit: ‚Nicht, daß ich wüßte‘. Und erst jetzt, in der Berufungshauptverhandlung, kam heraus, daß der Zeuge, der angeblich ohne Groll aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Angeklagten geschieden war, diesem heute noch gram ist, weil dieser ihm offenbar nicht das ersehnte Arbeitszeugnis ausgestellt hat.“

Und so kam das Gericht bei beiden Zeugen zu dem Schluss: „Gewogen und zu leicht befunden“.


Hinweis: Der Beitrag stammt aus dem Buch #AllesRechtKurios, erschienen bei Huss Medien und wurde mit deren freundlicher Erlaubnis veröffentlicht.

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Prof. Dr. Arnd Diringer
Prof. Dr. Arnd Diringerhttps://diringer-online.de/
Jurist und Publizist. Leiter der Forschungsstelle für Arbeitsrecht an der Hochschule Ludwigsburg.

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