Gemeinsame Katzen gehören nach Trennung dem Beschenkten

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Nach der Trennung eines Paares gehören die gemeinsamen Katzen demjenigen, der sie geschenkt bekommen hat. So entschied das Landgericht Koblenz.

Bei den Parteien, die sich vor dem LG Koblenz trafen, handelte es sich um ehemalige Lebensgefährten. Die beiden Katzen wurden dem Kläger von einer drittn Partei geschenkt. Das Paar holte die Samtpfoten sodann gemeinsam im Juli 2016 ab. Die Impfpässe der Tiere wurden auf beide Parteien ausgestellt. Die anfallenden Kosten für die Katzen übernahm überwiegend die Beklagte. Dazu gehörten auch die eher kostspieligen Tierarztkosten.

Im Jahr 2018 trennte sich das Paar. Da der Kläger zunächst keine eigene Wohnung hatte, ließ er seine Sachen und die Haustieger in der Wohnung seiner ehemaligen Freundin. Als der Kläger die Tiere zu sich holen wollte, verweigerte die Beklagte die Herausgabe.

Schenkung der Katzen entscheidend

Vor Gericht behauptete der Kläger, dass er einen Anspruch auf die Herausgabe der Kätzchen habe, da sie ihm allein geschenkt worden waren. Diese Ansicht teilten auch die Koblenzer Richter. Der Kläger könne gem. § 985 BGB die Herausgabe der Samtpfoten und der Impfpässe fordern. Wir erinnern uns: Bei Tieren handelt es sich gem. § 90a BGB zwar nicht um Sachen, sie werden jedoch wie solche behandelt. Deswegen sind auch die “normalen” Übereignungsvorschriften für Sachen auf Tiere anwendbar. Im vorliegenden Fall stellte das Gericht fest: Die Schenkung (§ 516 BGB) der Katzen im Jahr 2016 sei vom Schenker bestätigt worden. Der Kläger sei dadurch Alleineigentümer der Katzen geworden.

Dass seine Ex-Freundin sich ebenfalls um die Tiere gekümmert habe und auch einen Großteil der Kosten übernommen habe, mache sie nur zur Mitbesitzerin, nicht zur Miteigentümerin. Auch die Tatsache, dass beide Parteien in den Impfpässen der Katzen genannt werden, änder daran nichts. Denn Impfpässe stellen keinen Eigentumsnachweis dar.

Paare sollen bei der gemeinsamen Anschaffung von Tieren also auch immer die Eigentumsverhältnisse im Blick haben. Sonst könnte es bei einer Trennung für einen der beiden Tierliebhaber ein böses Erwachen geben. Als Eigentumsnachweis kann beispielsweise der Kaufvertrag mit dem:der Züchter:in angeführt werden, auf dem nur eine der Parteien als Käufer genannt wird. Bei getrennt lebenden Ehegatten erfolgt die Herausgabe des gemeinsamen Haustiers gem. § 1361a BGB über die Hausratsverteilung. Wurde das Tier gemeinsam angeschafft, haben die Ehegatten im Normalfall gemeinsames Eigentum an ihrem Liebling. Können sich die Ex-Partner dann nicht einigen, entscheidet das Gericht nach Billigkeitserwägungen, § 1361a III BGB, über den Verbeib des Haustieres.


Fundstelle: LG Koblenz, Beschl. v. 23.10.2020, Az. 13 S 41/20

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