Familienrecht: Keine Weihnachtsgeschenke Anzeichen für elterliches Desinteresse

Das OLG Dresden hat entschieden, dass es gegen ein gemeinsames Sorgerecht spricht, wenn der getrenntlebende Vater sein Desinteresse an den gemeinsamen Kindern dadurch zeigt, dass er ihnen keine Weihnachtsgeschenke zukommen lässt.

Die Parteien leben getrennt und streiten über die elterliche Sorge für ihre gemeinsamen Kinder. Die Antragstellerin beantragte in erster Instanz das alleinige Sorgerecht. Sie berief sich dabei darauf, dass die Parteien nicht in der Lage seien, sich über die Belange der Kinder zu verständigen. Das Amtsgericht Annaberg wies den Antrag zurück, weil es in der Vergangenheit keinerlei Probleme mit der gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts gegeben hätte. Dagegen legte die Antragstellerin Beschwerde zum OLG Dresden ein und bekam Recht.

Keine Weihnachtsgeschenke für gemeinsame Kinder

Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge entspreche dem Wohl der Kinder am besten, weil die Eltern nicht mehr die Fähigkeit und Bereitschaft aufbringen könnten, in den Angelegenheiten der Kinder zu deren Wohl zu kooperieren. Hierfür spräche, dass die Parteien seit ihrer Trennung nur zweimal miteinander telefoniert hätten. Der Antragsgegner zeige keinerlei Interesse an den gemeinsamen Kindern und nehme an deren Entwicklung nicht teil.

Als besonders schwerwiegend beurteilte das OLG Dresden die Tatsache, dass der Vater seinen Kindern auch keine Geschenke zukommen lasse:

„Nach den Angaben der Kinder erkundigt er sich nicht nach ihren Sorgen und unternimmt nichts mit ihnen. Er bereitet ihnen keine Freude. Zu Weihnachten bekamen die Kinder vom Antragsgegner keine Geschenke. Auch die Ausübung des Umgangs gestaltet sich schwierig, da der Antragsgegner seinen Haushalt nicht nach den Bedürfnissen der Kinder eingerichtet hat.“

Das Gericht kam zum Schluss, dass der Antragsgegner sein Verhalten auch in der Zukunft nicht ändern werde. Darüber hinaus könne man es aufgrund der fehlenden Kommunikationsbereitschaft des Antragsgegners nicht bei der gemeinsamen Sorge belassen. Kindesunterhalt hatte der Mann bisher ebenfalls nicht geleistet.


Fundstelle: OLG Dresden, Beschl. v. 27.02.2002, Az. 10 UF 0743/01

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