Wer ist wer – Weihnachtsmann und Nikolaus im Fokus der Rechtsprechung

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Jedes Kind (und jeder Erwachsene) kennt sie und wartet vermutlich am 06. bzw. 24. Dezember sehnsüchtig auf ihren (geschenkreichen) Besuch. Es geht nicht um das Christkind, sondern um Nikolaus und Weihnachtsmann. Doch wie sieht nun wer der beiden genau aus?

Dieser Frage sind das Landgericht Düsseldorf als Vorinstanz und das Oberlandesgericht Düsseldorf als Berufungsinstanz nachgegangen – mit unterschiedlichen Ergebnissen. Letztlich hat die Berufungsinstanz aber doch rechtskräftig darüber sinniert, wie denn nun der Weihnachtsmann aussieht. Kleines Goodie für alle, die sich auch visuell überzeugen möchten: http://www.justiz.nrw.de

Eine Frage des Gemeinschaftsgeschmacksmusters

Das OLG Düsseldorf befasste sich in seinem Urteil damit, ob die männliche Figur, die von der Beklagtenseite als Weihnachtsmannfigur vertrieben wird, ein sog. “Gemeinschaftsgeschmacksmuster” (Anm. d. Red.: Gewerbliches Schutzrecht der Europäischen Union) der Klägerin verletzte und der Klägerin deswegen ein begründeter Unterlassungsanspruch zusteht. Um diese Frage beantworten zu können, musste zunächst geklärt werden, welchen der beiden Charaktere die Figur tatsächlich darstellen soll.

Das LG Düsseldorf war der Ansicht, dass es sich sowohl bei der Figur der Beklagten als auch dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Klägerin um den Nikolaus handeln müsse. Dem trat das OLG Düsseldorf aber – mit historischem Wissen gerüstet – entgegen. Der Nikolaus werde traditionell in einem Bischofsornat dargestellt. Das OLG zog also eine unausgesprochene Parallele zum heiligen Nikolaus von Myra, der seinerzeit als Bischof tätig war und bekannt wurde. Bei der Figur hat es sich nach Ansicht des Gerichts also nicht um den Nikolaus, sondern um den Weihnachtsmann gehandelt. Dies hat das OLG Düsseldorf unter detaillierter Beschreibung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Klägerin festgestellt. Dieses zeige folgende Züge:

„Gedrungener, dicklicher, freundlicher Mann mit:

– einem langen, weißen, spitz zulaufenden Bart
– breit lächelndem Strichmund, einer dicken Knollennase und weit auseinanderstehenden Punktaugen
– Mantel mit weißem Besatz an den Ärmeln, dem Mantelrand und den beiden Taschen, ein weißer Punkt auf dem Bauch
– schwarze klobige Stiefel, mit einem weißen Punkt
– eine Zipfelmütze mit weißem, nach oben stehenden „Bommel“ und weißem Rand
– einem Stab mit einem Stern in der erhobenen rechten Hand.“

Dicklicher, freundlicher, alter Mann mit weißem Bart

Da auch die Figur der Beklagten „[ … ] ein meist dicklicher, freundlicher alter Mann mit langem weißen Bart, rotem – früher häufiger auch grünem – mit weißem Pelz besetzten Mantel und einer entsprechenden Zipfelmütze“ sei, wurde auch diese vom OLG Düsseldorf als Weihnachtsmann qualifiziert.

Obwohl beide Figuren nun offensichtlich den Weihnachtsmann darstellen, konnte das OLG Düsseldorf – entgegen der Ansicht des LG Düsselsdorfs – dennoch einen Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht bejahen.

Der Weihnachtsmann der Beklagten sah aus, wie ein Weihnachtsmann eben aussehen muss, damit man ihn überhaupt als solchen erkennt. Auf diese Attribute alleine kann ein Unterlassungsanspruch daher nicht gestützt werden. Das einzige Merkmal, in welchem die Figur der Klägerin von einem „allgemeinen“ Weihnachtsmann abweicht, ist der Stab mit einem Stern in der erhobenen rechten Hand. Die Figur der Beklagtenseite streckt keinen Stab, sondern lediglich ihren rechten Arm nach oben, was auch als schlichter Gruß interpretiert werden kann.

Insoweit konnte das OLG Düsseldorf mangels hinreichender Übereinstimmung der Figur mit dem Geschmacksmuster keine Verletzung des Rechts aus dem Geschmacksmuster erkennen. Auch wenn die Klägerseite wohl nicht glücklich über den Ausgang des Berufungsverfahrens gewesen sein dürfte, verdanken wir ihr viel – wir wissen nun, rechtskräftig entschieden, was den Weihnachtsmann ausmacht und wie er aussehen muss, um tatsächlich ein „waschechter“ Weihnachtsmann zu sein. In diesem Sinne: Frohe Weihnachten!


Urteil: OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.02.2012, Az. I-20 U 82/11



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