Kündigung nach beleidigendem Wunschzettel ans Christkind

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Wer artig war bekommt Geschenke, wer unartig war bekommt – die Kündigung? Ein Mann scheiterte 2019 mit einer Revision vor dem Obersten Gerichtshof in Österreich, nachdem er entlassen worden war, weil ein von ihm versandter „Wunschzettel an das Christkind“ Beleidigungen und Drohungen gegen seinen Arbeitgeber und Vorgesetzte enthalten hatte.

„Unzufriedener unterbezahlter Mitarbeiter“

Der Mann aus Wien sollte von seinem bisherigen Posten an eine andere Stelle versetzt werden. Seinen Unmut über den für ihn angedachten Wechsel der Arbeitsstätte äußerte der für seine „sehr direkte Kommunikation“ – infolge derer auch „mitunter heftige Worte“ Verwendung fanden – bekannte Arbeitnehmer entsprechend blumig. Die Benachrichtigung seiner Versetzung quittierte er dem Überbringer mit den Worten „I grob die ein“. Auch verweigerte er bei einem Schlichtungsgespräch zur Beilegung der Streitigkeiten einem Vertreter des Arbeitgebers den Handschlag und äußerte stattdessen zur Begrüßung „Ich wünsche Ihnen den Tod“. Die Verabschiedung fiel mit „Ach fallen Sie doch von mir aus tot um“ nur unwesentlich höflicher aus.

Neben des verbalen Ausdrückens der von ihm empfundenen Ungerechtigkeit griff der Arbeitnehmer auch auf Mittel der visuellen Kommunikation zurück. So trug er unter anderem einen Anstecker mit der Aufschrift: „Unzufriedener unterbezahlter Mitarbeiter“. In einem Gewinnspiel, das der Arbeitgeber allen Mitarbeitern in Form einer Postkarte in der Mitarbeiterzeitung zukommen ließ, gipfelte schließlich die Kommunikations-Offensive des Klägers.

Kontakt: „FUCK-U/SHITON-U“

Auf besagter Postkarte konnten Mitarbeiter unter der Überschrift „Mein Wunschzettel ans Christkind“ drei entsprechende Wünsche notieren und diese an den Arbeitgeber zurücksenden. Aus allen Einsendungen würden dann die Gewinner gezogen.

Als Wünsche an das Christkind notierte der Kläger handschriftlich:

  1. PFÄHLT [Name des Personalleiters]
  2. HÄNGT [Name des Vorstandsvorsitzenden] + CO
  3. HÖRT AUF ZU LÜGEN BETRÜGEN + DISKRIMINIEREN

Neben diesen nicht christkindtauglichen Wünschen trug er in das Kontaktfeld „FUCK-U/SHITON-U“ ein, Adress- und Namensfeld füllte er wahrheitsgemäß aus. Die Antwort des Christkinds, pardon, des Arbeitgebers auf den „Wunschzettel“ folgte prompt – in Form einer Entlassung. Der Personalleiter und der Vorstandsvorsitzende erstatteten außerdem Strafanzeige, das Verfahren wurde aber von der Staatsanwaltschaft eingestellt.

Keine Drohung, kein persönlicher Kontakt

In einer Klage begehrte der Arbeitnehmer die „Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses über den Entlassungszeitpunkt hinaus“. Mit der Begründung, dass er den Wunschzettel an keine Person adressiert habe und er sich aufgrund der Meinungsfreiheit wünschen dürfe, was immer wolle. Bei „FUCK-U/SHITON-U“ handele es sich außerdem um eine Codierung seiner E-Mail-Adresse, die er auch frei gestalten dürfe. Der Arbeitgeber beantragte Klageabweisung, „wegen Untreue, Vertrauensunwürdigkeit und erheblichen Ehrverletzungen“ sei die Entlassung berechtigt. Aufgrund seiner Äußerungen und seinem abwertenden Verhalten, auch gegenüber Vorgesetzten, sei eine Weiterarbeit mit dem Kläger außerdem unzumutbar.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren zunächst statt. Mit der Begründung, dass es sich bei dem Wunschzettel nicht um eine Drohung und keine erhebliche Ehrverletzung gehandelt habe. Außerdem habe schon das Zusenden der Postkarte beim Kläger, der durch die Versetzung sowieso schon frustriert gewesen sei, ein Gefühl der Wut erzeugt, welches sich im Ausfüllen des Wunschzettels entladen habe. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers sei auch deshalb zumutbar, weil das Unternehmen sehr groß sei und in Zukunft wohl kein persönlicher Kontakt zwischen dem Mann und dem Personalleiter und dem Vorstandsvorsitzenden bestehen werde.

Wünsche ans Christkind – Meinungsfreiheit?

Gegen diese Entscheidung legte der Arbeitgeber Revision ein, wegen „Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung“.

Der Oberste Gerichtshof gab der außerordentlichen Revision statt und wies das Klagebegehren des Mannes letztlich ab. Nach Ansicht der Richter habe der Kläger mit seinem „Wunschzettel“ den „Entlassungsgrund der erheblichen Ehrverletzung“ verwirklicht. Sich vom Christkind den Tod zwei namentlich genannter Vorgesetzter zu wünschen habe mit adäquater Darlegung von Unzufriedenheit nichts zu tun, sondern sei kränkend und herabwürdigend. Das Recht auf freie Meinungsäußerung sei außerdem kein Freibrief für persönliche Beleidigungen und Verunglimpfungen. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens wurden dem Kläger auferlegt.

Ob der Mann neben den rechtlichen Folgen auch mit Konsequenzen von Seiten des Christkinds, vornehmlich wohl wegen des unsachgemäßen Gebrauchs seines Wunschsystems, zu rechnen hatte, ist indes nicht bekannt.


Fundstelle: Oberster Gerichtshof Österreich, Urt. v. 15.05.2019, Az. 9ObA29/19h

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