Gericht verbietet Verkauf von Keksen aus Sägemehl

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage eines Keksherstellers abgewiesen, dem der Verkauf von Keksen aus Sägemehl untersagt worden war. Der Keks-Händler bleibt jetzt wohl auf seinen Sägemehlkeksen sitzen.

Seit über 20 Jahren stellt ein Naturwarenhändler Gebäck aus Sägemehl her. Über die Inhaltsstoffe – und auch die Zutat Sägemehl – wussten seine Kunden jederzeit Bescheid. 2017 hatte ihm die Stadt Karlsruhe den Verkauf der Sägemehlkekse nach einer Probe der Backwaren überraschend untersagt. Die Stadt war der Ansicht, bei dem Sägemehl handele es sich nicht um ein Lebensmittel. Ob eine Ungeeignetheit zum Verzehr vorliege, müsse außerdem nach objektiven Maßstäben beurteilt werden. Maßgebend seien neben den in Art. 14 V Lebensmittel-Basis-VO bestimmten Kriterien allgemein gültige Vorstellungen, die sich historisch entwickelt hätten, die sich allerdings auch ändern könnten. Mit Sägemehl gestreckte und verschmutzte Lebensmittel, die in Kriegs- und Notzeiten verzehrt worden seien, seien heute als untauglich zum Verzehr zu beurteilen. Eine Backware mit einer derartigen Zutat sei abstoßend und ekelerregend und somit als nicht sicheres und für den Verzehr ungeeignetes Lebensmittel.

Abfallprodukt aus der Holzverarbeitung

Dagegen legte der Kekshändler erfolglos Widerspruch ein. Die Widerspruchsbehörde argumentierte: “Bei Sägemehl handele es sich in erster Linie um ein Abfallprodukt aus der Holzverarbeitung, aus dem u.a. Holzfaserplatten, Holzpellets und Linoleum hergestellt werde oder das als Füllstoff für die Herstellung von Holzbeton und Holzestrich oder als Einstreu in der Tierhaltung verwendet werde. Nach der allgemeinen Zweckbestimmung sei Sägemehl in der heutigen Zeit nicht dazu gedacht, als Lebensmittel verwendet zu werden.”

Der Fall landete schließelich vor Gericht. Der Naturwarenhändler argumentiert, es handle sich um ein pflanzliches Produkt. Er stelle die Kekse seit rund 20 Jahren her und verwende nur mikrobiologisch einwandfreies Holzmehl. Dieses stärke angeblich den Darm. Auf der Webseite des Händlers werden auch Kekse mit Zutaten wie Dinkelmehl oder Rosinen verkauft.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe konnte er mit dieser Argumentation nicht überzeugen. Das Inverkehrbringen der Sägemehl-Kekse verstoße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften. Zwar handele es sich sowohl bei den Sägemehlkekse – als auch bei dem in diesen enthaltene Sägemehl selbst – um “Lebensmittel” im Sinne der EU-Verordnung, diese seien jedoch zum Verzehr nicht geeignet. “Kekse sind im allgemeine zum menschlichen Verzehr bestimmt. Nichts anderes gilt im konkreten Fall für die vom Kläger in seinem Naturwarenversandhandel angebotenen Sägemehlkekse.”

Zum Verzehr objektiv ungeeignet

Lebensmittel sind zum Verzehr ungeeignet, “wenn sie bei ihrer Gewinnung, Herstellung oder späteren Behandlung durch natürliche oder willkürliche Einflüsse derart nachteiligen Veränderungen ihrer äußeren oder inneren Beschaffenheit, ihres Aussehens, ihres Geruchs oder Geschmacks ausgesetzt sind, dass ihr Verzehr nach allgemeiner Verkehrsauffassung ausgeschlossen ist.” Und weiter: “Ein Lebensmittel ist etwa auch dann ungeeignet zum Verzehr, wenn es auch ohne nachträgliche Veränderung seiner stofflichen Beschaffenheit bei einem normal empfindenden Verbraucher aufgrund des Herstellungsverfahrens Ekel und Widerwillen auslösen würde, wenn er von diesem Kenntnis hätte.”

Beides sei bei den streitgegenständlichen Sägemehlkekese der Fall, die deswegen nicht zum Verzehr in den Verkehr gebracht werden dürfen. Zur Begründung führte das VG Karlsruhe unter anderem an, dass Sägemehl werde nicht einmal als Tierfutter benutzt. Weiter sei das vom Kläger als Zutat verwendete Sägemehl als Lebensmittel neuartig, ohne aber auf der Positivliste für zugelassene neuartige Lebensmittel nach der sog. Novel-Food-Verordnung der Europäischen Union aufgeführt zu sein.

“Die Kammer geht davon aus, dass kein vernünftiger Verbraucher in Kenntnis der Umstände, dass die maßgebliche Zutat der Sägemehlkekse des Klägers keinen Lebensmittelstandards genügt, nicht einmal als Futtermittel einsetzbar und vom Hersteller mit Sicherheitshinweisen für den Fall des Verschluckens versehen ist, diese verzehren würde.” Damit bleibt der Verkauf der Sägemehlkekse zunächst verboten.


Fundstelle: VG Karlsruhe, Urtl. v. 21.12.2020, Az. 3 K 2148/19

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