Falschparken will gut überlegt sein. Denn Falschparker riskieren nicht nur ein Knöllchen oder Abschleppkosten, sondern gegebenenfalls auch eine Kündigung des Mietvertrags durch den Vermieter.
So hat jedenfalls das Landgericht München entschieden. Wer denkt, dass widerrechtliches Parken nur teuer sein kann, weiß es nun besser. Unter Umständen kann es nämlich auch den Mietvertrag kosten.
Die Grundstückseinfahrt ist nicht als Parkplatz für Mieter gedacht. Auch nicht, wenn das Auto „nur“ 30 oder 45 Minuten abgestellt wird. Als Konsequenz folgt nicht nur eine Abmahnung durch den Vermieter, sondern gegebenenfalls sogar eine Kündigung des Mietvertrags. Und zwar auch dann, wenn das Fahrzeug insgesamt nur zweimal in der Einfahrt abgestellt wurde.
Falschparken will gut überlegt sein
In dem zugrundeliegenden Fall nutzten die Mieter die Grundstückseinfahrt der Vermieterin als Abstellplatz für ihr Auto. Laut Mietvertrag war dies jedoch nicht zulässig. Nachdem beim ersten Mal abgemahnt wurde, folgte nach dem zweiten Parkverstoß schließlich die ordentliche Kündigung durch die Vermieterin.
Gegen diese wehrten sich die Mieter mit der Begründung, sie hätten ihr Auto nur be- bzw. entladen. Leider erfolglos, denn das Gericht war von dieser Aussage nicht überzeugt. Die Vermieterin konnte den Nachweis erbringen, dass das Fahrzeug 30 bzw. 45 Minuten auf der streitgegenständlichen Grundstückseinfahrt parkte. Zudem entlarvten Satellitenbilder, die ein Bild von der Parksituation darstellten, dass die Beklagten ihr Auto problemlos ein paar Meter entfernt von der Einfahrt hätten abstellen können.
Gut zu wissen: Die Kündigung ist auch dann gerechtfertigt, wenn es zu keiner Behinderung anderer Anwohner kommt.
Fundstelle: LG München I, Urt. v. 22.10.2014, Az. 14 S 3661/14