Arbeitsrecht: Wenn ein „knalliger Scherz“ den Job kostet

„So schwer kann es nicht sein, auf einer völlig drögen, pupslangweiligen Selbstbeweihräucherungsshow ein paar knallige Scherze zu landen“. Mit diesen Worten kommentierte einst die taz die Moderation von Anke Engelke und Hugo Egon Balder bei der Verleihung des Deutschen Fernsehpreises. Und kam zu dem Ergebnis, dass das den beiden trotzdem nicht gelungen ist.

„Pupslangweilig“ ist es auch auf dem Dixi-Klo, dachte sich ein Vorarbeiter auf einer Baustelle. Und er machte einen „knalligen Scherz“. Allerdings hatte er die Formulierung etwas zu wörtlich genommen. Das kostete ihn den Job.

Der Vorarbeiter hatte nach Angaben seines Arbeitgebers einen Feuerwerkskörper von oben in eine auf der Baustelle aufgestellte mobile Toilettenkabine geworfen – und das während sich ein Kollege darin befand. Durch den explodierenden Feuerwerksköper wurde der Mitarbeiter erheblich verletzt. Er erlitt Verbrennungen am rechten Oberschenkel, an der rechten Leiste und am rechten Hodensack. Aufgrund der Verletzungen war er drei Wochen arbeitsunfähig krank.

Ein bisschen Spaß muss sein?

So ein Scherz ist nicht zu tolerieren, insbesondere wenn es sich um einen Vorarbeiter handelt, der für seine Kollegen Verantwortung zu übernehmen hat, meinte sein Arbeitgeber. Er kündigte daher das Arbeitsverhältnis „fristlos, vorsorglich fristgerecht zum nächstmöglichen Termin“.

Dagegen klagte der Vorarbeiter. Er wies darauf hin, dass der kollegiale Umgang zwischen den Arbeitskollegen auf einer Baustelle auch mal „ruppiger“ werden kann. Ein Scherz unter Mitarbeitern sei üblich und es sei auch „in der Vergangenheit bereits öfter mit Feuerwerkskörpern gescherzt worden. Derartige Scherze hätten im Kollegenkreis als Stimmungsaufheller gegolten und zu einer guten Laune innerhalb der Kollegenschaft beigetragen“. Verletzen wollte man nie jemanden.

Außerdem war alles ganz anders!

Er habe den Böller auch nicht absichtlich in das Dixi-Klo geworfen. Vielmehr sei der Feuerwerkskörper an der Tür angebracht gewesen und nur versehentlich in die Toilettenkabine hineingerutscht, wo er explodierte. Das habe er nicht gewollt und auch nicht vorhergesehen.

Mag sein, meinte das Arbeitsgericht Krefeld. Aber darauf komme es nicht an. Denn auch nach dem von dem Vorarbeiter geplanten Geschehensablauf hätte mit erheblichen Verletzungen des Toilettenbenutzers gerechnet werden müssen.

Gar nicht witzig – meint das Gericht!

Lustig war das jedenfalls nicht, befand das Arbeitsgericht Krefeld. Es wies darauf hin, dass ein tätlicher Angriff auf Arbeitskollegen eine schwerwiegende Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten darstellt und geeignet ist, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung zu bilden. Angesichts der Schwere der Vertragsverletzungen bedurfte es hier auch keiner vorherigen Abmahnung.

Das Krefelder Gericht betonte, dass dem Kläger klar sein musste, dass sein Arbeitgeber ein solches Verhalten nicht dulden werde. Das gelte umso mehr, als er als Vorarbeiter auf der Baustelle tätig war. In dieser Funktion wäre es seine Aufgabe gewesen derartiges Verhalten zu unterbinden und nicht selbst zusätzliche Gefahrenlagen zu schaffen.

Mit dieser Argumentation kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Kündigung wirksam war. Eine Entscheidung nach der dem Vorarbeiter sicherlich nicht zum Scherzen zumute war.


Hinweis: Über die Entscheidung des Arbeitsgerichts Krefeld hat der Verfasser bereits einen anderen Beitrag geschrieben, der in dem Buch #ArbeitsRechtKurios (Buch) — Huss Shop (huss-shop.de) veröffentlicht wurde. Der vorliegende Beitrag wurde für JURios neu verfasst.


Entscheidung: Arbeitsgericht Krefeld, Urt. v. 21.12.2012, Az. 2 Ca 2010/12

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Prof. Dr. Arnd Diringer
Prof. Dr. Arnd Diringerhttps://diringer-online.de/
Jurist und Publizist. Leiter der Forschungsstelle für Arbeitsrecht an der Hochschule Ludwigsburg.

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