Absichtliches Anhusten als Körperverletzung

-Werbung-spot_imgspot_img

Angehustet zu werden ist nicht nur eklig, sondern rechtfertigt auch ein Schmerzensgeld. So entschied zumindest das Braunschweiger Amtsgericht mit Urteil vom 29. Oktober 2020.

Wer während der Pandemie andere Menschen absichtlich anhustet, begeht “eine vorsätzliche Gesundheits- und Körperverletzung” – und das kann teuer werden.

In dem zu entscheidenden Fall ging es um eine Hustenattacke auf dem Altstadtmarkt in Braunschweig Anfang April 2020. Der Kläger ist Angestellter der Stadt und war am Tag des Vorfalls für die Sicherheit auf dem Marktgelände zuständig. Seine Aufgabe war es unter anderem dafür zu sorgen, dass der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Marktbesucher:innen eingehalten wurde. In einer Warteschlange zum Einlass auf den Markt befand sich ein Mann, der den Sicherheitsabstand zu anderen Marktbesuchern nicht einhielt. Der Kläger ermahnte den Mann, den Sicherheitsabstand zu wahren. Dies führte zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den beiden. Der Abstands-Verweigerer war nicht nur beleidigend, sondern auch uneinsichtig. Aus Protest trat er nahe an den Kläger heran und hustete ihm mutwillig ins Gesicht.

Schmerzensgeld wegen Infektionsrisikos

Das Anhusten kam ihn teuer zu stehen. Das Amtsgericht Braunschweig verurteilte ihn, nach Abwägung der Gesamtumstände, zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 250 €. Begründet wurde dies damit, dass eine hohe Gefahr einer Infektion mit dem Sars-CoV-2-Virus bestünde. Darüber hinaus sei der Kläger durch das Anhusten einer erheblich psychischen Belastung, sich angesteckt zu haben und eventuell an Corona zu erkranken, ausgesetzt gewesen.

Der Kläger befand sich nach dem Vorfall auf dem Altstadtmarkt sicherheitshalber für zwei Wochen in Quarantäne. Ob einer der beiden Beteiligten tatsächlich mit dem COVID-Virus infiziert war, konnte nicht festgestellt werden. Mangels Testkapazitäten bei fehlenden Symptomen wurde ein Corona-Test nicht durchgeführt.

Wer kein Schmerzensgeld riskieren will, sollte sich deswegen lieber zweimal überlegen, seinem Gegenüber ins Gesicht zu husten.

Rechtslage beim Anhusten während Corona

Auch im Strafrecht bietet das Corona-Virus Potential für interessante Urteile. Höchst umstritten ist die Einordnung einer Coronainfektion, wenn sich beim Opfer überhaupt keine Symptome zeigen. Es ist dann fraglich, ob überhaupt eine Gesundheitsschädigung im Sinne des § 223 I StGB vorliegt. Das Ausbrechen der Infektion stellt jedenfalls einen erkennbaren pathologischen Zustand dar. Strittig wird es aber, wenn der Betroffene keine Symptome zeigt. Nach herrschender Meinung erfüllt die bloße Infizierung bereits den objektiven Tatbestand. Zur Begründung wird eine Parallele zu den bekannten HIV-Fällen gezogen. Kritiker:innen stellen darauf ab, dass es sich bei der Körperverletzung um ein Erfolgsdelikt handelt, sodass es zu einem Ausbruch des Virus mit Symptomen kommen muss, um eine Strafbarkeit annehmen zu können. Das Gesetz hat außerdem mit §§ 73 ff. IfSG die reine Gefährlichkeit des Verbreitens von Krankheiten unter Strafe gestellt.

Grundsätzlich können krankheitserregende Mikroorganismen und Viren auch unter den Begriff der “gesundheitsschädlichen Stoffe” iSd. § 224 I Nr. 1 StGB fallen, da eine Infektion mit dem Coronavirus gegebenenfalls sogar tödlich enden kann.


Fundstelle: AG Braunschweig, Urt. v. 29.10.2020, Az. 112 C 1262/20

-Werbung-
Sandra Kralj
Sandra Kraljhttps://sandrakralj.de/
Sandra Kralj ist Referendarin in Stuttgart, Autorin und bloggt auf www.sandrakralj.de.

Ähnliche Artikel

Social Media

6,795FollowerFolgen
2,166FollowerFolgen
Download on the App Store
Jetzt bei Google Play
-Werbung-spot_img
-Werbung-

Letzte Artikel