Harry Potter und die ermäßigte Umsatzsteuer

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Ein als Zauberer tätiger Mann machte für seine Tätigkeit die ermäßigte Umsatzsteuer als Künstler geltend. Das Finanzgericht Münster entschied nun: Zu Recht!

Der Kläger war 2017 und 2018 als selbständiger Zauberkünstler tätig. Er trat bei betrieblichen und privaten Feierlichkeiten auf. Zu seinen Darbietungen gehörte neben der klassischen Bühnenzauberei auch die sog. “Close-up”-Zauberei, die klassische “Manipulation” sowie das Fertigen von Ballonskulpturen. Um sein Einkommen aufzubessern, trat der Mann außerdem als Nikolaus auf.

In seiner Umsatzsteuererklärung der Jahre 2017 und 2018 gab der Mann dann für seine Auftritte als Zauberer und Nikolaus ermäßigt besteuerte Umsätze an. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab. Es gelte der Regelsteuersatz. Zur Begründung führte man an, dass die Auftritten des Mannes keine “theaterähnlichen Darbietungen” seien. Das Finanzamt erließ deshalb entsprechende Bescheide mit dem Regelsteuersatz in Höhe von 19 Prozent.

Zauberkunst mit Theater vergleichbar

Dagegen klagte der Mann. Zur Begründung führte er an, er habe sich in seiner jahrzehntelangen Beschäftigung mit der Zauberkunst im Laufe der Jahre nicht nur das notwendige Fachwissen, sondern auch die dazu erforderliche Fingerfertigkeit angeeignet und beherrsche damit die Technik der Zauberkunst hervorragend. Des Weiteren habe er in den letzten 20 Jahren seine verschiedenen Programme nach und nach so gestaltet und ausgebaut, dass diese eine Vielzahl von eigenschöpferischen Elementen enthielten, in denen seine individuelle Persönlichkeit optimal zum Ausdruck gebracht werde. Weiter hieß es im Urteil: “Mit der von ihm gewählten und speziell erarbeiteten Präsentationsart der Zauberei und der Ballonanimation habe er sich bezüglich der Vielfalt und der künstlerischen Darbietungsweise im deutschen Sprachraum ein absolutes Alleinstellungsmerkmal geschaffen”.

Das Finanzgericht folgte der Ansicht des Zauberkünstlers. Die Leistungen des Klägers in Gestalt von “Darbietungen auf dem Gebiet der Zauberei und der Ballonmodellage” unterfielen nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG dem ermäßigten Steuersatz. Dieser greife für Theater, Konzert, Museen und Darbietungen, die mit Theatervorführungen und Konzerten vergleichbar seien. Im konkreten Fall legte das Gericht den Begriff des “Theaters” aus. Das Gericht entschied: Bei dem Kläger handele es sich um einen “ausübenden Künstler”, der mit seiner Tätigkeit als Zauberer und auf dem Gebiet der Ballonmodellage eine einer Theatervorführung vergleichbare Darbietung erbringe.

Künstlerische Gestaltungshöhe erreicht

Zur Begründung führte das Gericht unter anderem an: “Neben der Beherrschung der Zaubertechnik selbst, die der Kläger in seiner jahrzehntelangen Zauberei-Erfahrung gesammelt hat, erreicht sein Programm auch eine „bestimmte künstlerische Gestaltungshöhe“, die sich insbesondere dadurch zeigt, dass er Gedichte selbst verfasst, veröffentlicht und auswendig lernt, um damit seine Zauberkunst zu begleiten und sich von den übrigen selbständigen Zauberkünstlern abzuheben.”

Und weiter: “Der Kläger legt seinem Vortrag nach auch Wert auf die Elemente, die im Theater oftmals besonders wichtig sind, wie z.B. Beleuchtung und Bühnenbild. […] Offensichtlich geht es dem Kläger bei seiner Tätigkeit nicht ausschließlich um die Zauberei, sondern vor allem darum, die Elemente Zauberei, Sprache und Schauspiel derart miteinander zu verbinden, dass sie ein untrennbares Ganzes ergeben und sich gegenseitig optimal ergänzen. Damit verfolgt er eine theaterähnliche Vision, welche er bei seinen Auftritten zum Ausdruck bringt.”

Auftritt als Nikolaus keine “Kunst”

Das gelte jedoch nicht für die Auftritte als Nikolaus. Hier bleibe es bei der Anwendung des Regelsteuersatzes. Fazit: Umsätze in Form von Darbietungen auf dem Gebiet der Zauberei und der Ballonmodellage unterliegen nicht dem Regelsteuersatz von (im Streitjahr) 19 %, sondern dem ermäßigten Steuersatz von (im Streitjahr) 7 %.

Harry Potter dürfte in unserer Welt seine Zauberkünste also nach dem ermäßigten Steuersatz anbieten. Allerdings sind wir uns sicher, dass das Zaubereiministerium dann einen erneuten Prozess gegen ihn vor dem Zaubergamot anstreben würde. Schließlich gilt auch für Harry das Internationale Geheimhaltungsabkommen, das verbietet, vor Muggeln zu zaubern. Schade eigentlich!

Wieso ein Jura-Dozent in Indien, Vorlesungen zum Thema Harry Potter anbietet, lest ihr in unserem Artikel: Harry Potter für Jurastudent*innen? Accio Prädikatsexamen!


Fundstelle: Finanzgericht Münster, Urt. v. 26.11.2020, Az. 5 K 2414/19 U
Pressemitteilung: https://www.fg-muenster.nrw.de/
Fundstelle: https://www.lto.de/

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