EuGH: Nicht nur der Name, auch die Form von Käse kann geschützt sein!

Geschützte Ursprungsbezeichnungen schützen nicht nur den Namen, sondern unter Umständen auch die Form von Käse, so der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 17.12.2020 (Az. C-490/19).

Verklagt wurde die Société Fromagère du Livradois SAS aus Frankreich, die seit 1979 eine Käsesorte mit einem auffälligen Erscheinungsbild herstellt. Den Morbier-Käse. Der „Morbier“ ist ein Käse, der im Jura-Massiv hergestellt wird und seit dem 22. Dezember 2000 eine geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) trägt. Er ist durch einen schwarzen Streifen gekennzeichnet, der den Käse horizontal in zwei Hälften teilt. Käse-Kenner:innen wissen, dass der schwarze Streifen früher aus einer Kohleschicht bestand und heute aus einer bestimmten pflanzlichen Kohle hergestellt wird. Das Problem: Die Société Fromagère du Livradois SAS ist nicht in dem geografischen Gebiet ansässig, dem die Bezeichnung „Morbier“ vorbehalten ist.

Alles Käse, oder was?

Diese Tatsache finden die selbsternannten Verteidiger:innen des Morbier-Käses überhaupt nicht lustig. Bereits 2013 verklagte deswegen das Syndicat interprofessionnel de défense du fromage Morbier, ein berufsübergreifender Verband zur Verteidigung des Morbier-Käses, den Käsehersteller. Die Käse-Krieger:innen sind der Meinung, dass der Käsehersteller die geschützte Ursprungsbezeichnung verletze. Das erstinstanzlich zuständige Gericht in Paris wies die Klage ab. Diese Entscheidung wurde 2017 auch durch das Berufungsgericht bestätigt. Nach Ansicht des Cour d’appel de Paris soll mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung nicht das Erscheinungsbild eines Erzeugnisses oder dessen Eigenschaften geschützt werden. Geschützt sei nur der Name.

Dagegen legte das Käse-Syndicat Beschwerde ein, woraufhin der französische Kassationsgerichtshof die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorlegte. Die Richter:innen in Straßburg entschieden nun, dass die geschützte Ursprungsbezeichnung auch die Form beziehungsweise das Erscheinungsbild eines Lebensmittels erfassen kann.

Ein Urteil, das auf der Zunge zergeht

Zum Aussehen des Morbier-Käse führte der EuGH aus. „‚Morbier ist ein Käse aus roher Kuhmilch, gepresst, nicht gebrannt, von flacher, zylindrischer Form mit einem Durchmesser von 30‑40 cm, einer Höhe von 5‑8 cm, einem Gewicht von 5‑8 kg, ebener Ober- und Unterfläche und leicht konvexem Rand.“

Doch damit nicht genug. Die Richter:innen in Straßburg gaben sich einer wahrhaften Geschmacks-Eskapade hin: „Die Rinde ist naturbelassen, sie wird abgerieben und weist eine gleichmäßige Struktur, Rindenschmiere und einen sichtbaren Abdruck des Musters der Käseform auf. Ihre Farbe ist beige bis ins Orange spielend mit orangebraunen, orangeroten oder orange-rosafarbenen Schattierungen. Der Käseteig ist elfenbeinfarben bis hellgelb und weist häufig verstreute Öffnungen von der Größe einer Johannisbeere oder kleine abgeplattete Luftblasen auf. Er gibt auf Druck nach und ist weich, cremig, im Mund etwas klebrig und hat eine glatte, feine Textur. Der ausgeprägte Geschmack hat Anklänge an Milch, Karamell, Vanille und Obst. Mit zunehmendem Alter wird die Aromapalette durch Röst‑, Würz- und Pflanzennoten bereichert. Die Geschmackseindrücke sind ausgewogen.”

Der Fettgehalt der Trockenmasse betrage 45 %, so der EuGH weiter. Der Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse müsse zwischen 58 % und 67 % betragen. Die Mindestreifezeit des Käses betrage 45 Tage ohne Unterbrechung ab dem Tag der Herstellung.

Maßgabe: Der verständige europäische Verbraucher

Zur vorgelegten Frage nahm der EuGH sodann folgendermaßen Stellung. Die geschützte Ursprungsbezeichnung erfasse dann die Form von Lebensmitteln, wenn „die Wiedergabe geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des fraglichen Erzeugnisses irrezuführen“. Im vorliegenden Käse-Streit sei das dann der Fall, wenn die Form des Morbier eine “besonders unterscheidungskräftige Referenzeigenschaft” darstelle.

Deswegen sei durch das Vorlagegericht unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob diese Wiedergabe den „normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Verbraucher“ irreführen könne. Insbesondere sei im Hinblick auf einen Bestandteil des Erscheinungsbilds des Erzeugnisses, das von dem eingetragenen Namen erfasst wird, u.a. zu prüfen, „ob dieser Bestandteil eine besonders unterscheidungskräftige Referenzeigenschaft dieses Erzeugnisses darstellt, sodass dessen Wiedergabe in Verbindung mit allen maßgeblichen Umständen des Einzelfalls den Verbraucher zu der Annahme veranlassen kann, dass das Erzeugnis, das diese Wiedergabe enthält, von diesem eingetragenen Namen erfasst wird.“


Entscheidung: http://curia.europa.eu/
Fundstelle: https://www.lto.de/

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