OVG NRW: Kein Pflegezuschuss für Ex-Diensthund Wilma

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Das Land NRW muss einem seiner Ex-Diensthunde nach dem Ausscheiden aus dem Polizeidienst keinen Pflegezuschuss zahlen, entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfahlen.

Geklagt hatte ein Polizeihauptkommissar a.D., der als Hundeführer tätig gewesen war. Die Polizei sonderte seine Polizeihündin Wilma 2016 aus. Obwohl die Schäferhündin im Frühjahr 2017 wegen eines Hirntumors eingeschläfert werden musste, zog ihr ehemaliger Hundeführer vor Gericht. Er wollte rückwirkend für seine Hündin einen Pflegevertrag mit einem Pflegezuschuss erstreiten. Durch einen solchen Vertrag erhalten Hundeführer:innen einen monatlichen Zuschuss für die Pflege des Tieres sowie die Übernahme der Tierarztkosten. Als Wilma 2016 ausgesondert wurde, lehnte das Land NRW den Abschluss eines solchen Vertrages jedoch ab. Der ehemalige Polizist ist der Ansicht, dass die Versagung des Tierpflegevertrages ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstelle.

VG Gelsenkirchen weist Klage ab

In erster Instanz unterlag der ehemalige Polizeihauptkommissar. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschied, dass er keinen Anspruch auf den Abschluss eines Pflegevertrages für Wilma habe. Ein solcher ergebe sich insbesondere nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Bei der Hündin Wilma handele es sich um einen “atypischen Fall”. Sie sei erst im Alter von vier Jahren und zu einem geringen Preis angekauft worden. “Der Ankaufspreis von 200 Euro sei unterdurchschnittlich gering gewesen. Der geringe Ankaufspreis sei in dem Umstand begründet, dass Dr. med. vet. B. und die Tierärztliche Klinik für Kleintiere am L. ausweislich der beiden zur Akte gereichten Bescheinigungen übereinstimmend von degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule ausgegangen seien und aus medizinischer Sicht vom Ankauf der Hündin abgeraten hätten.”

Wilma musste sich daraufhin einer Veranlagungsprüfung unterziehen und überzeugte den Diensthundestaffelführer. Sie wurde auf Drängen des Klägers gekauft und in den Polizeidienst gestellt. Allerdings erfolgte dieser Kauf unter einer Bedingung. Das Land vereinbarte mit Wilmas Hundeführer vertraglich, dass im Fall der Aussonderung der Hündin keine Pflege- und Tierarztkosten gezahlt würden. Normalerweise erhalten Hundeführer:innen einen Pflegezuschuss von 26 € pro Monat für die Pflege ihres Hundes und bekommen eventuell anfallende Tierarztkosten erstattet.

Hündin Wilma ist ein “atypischer Fall”

Das Oberverwaltungsgericht schloss sich der Argumentation der ersten Instanz nun an. Die vertragliche Vereinbarung beim Kauf des Hundes sei entscheidend. Insbesondere sei der Vertrag nicht sittenwidrig iSd. § 138 BGB, da allen Parteien bei Vertragsabschluss die Feststellungen der Tierärzte bekannt gewesen seien. “Auch verstoße der Vertrag nicht gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB). Die bereits bei Ankauf der Hündin bestehende Atypik des Falles rechtfertige die vertraglich vereinbarte Abweichung von der Erlasslage.”

Etwas anderes lasse sich auch nicht dadurch herleiten, dass der Diensthundestaffelführer eine “uneingeschränkte” Eignung der Hündin Wilma für den Polizeidienst bejaht und sodann der Anschaffung zugestimmt habe.” Diese Veranlagungsprüfung sei von der “zuvor erfolgte tierärztliche Überprüfung der gesundheitlichen Eignung” zu unterscheiden.

Die vom Verwaltungsgericht zur Begründung der Atypik angestellten Erwägungen werden auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich während der Dienstzeit der Hündin, wie der Kläger geltend macht, “keinerlei veterinärmedizinische Auffälligkeiten gezeigt haben”.

Der ehemalige Polizeihauptkommissar hat damit keinen Anspruch auf Abschluss eines rückwirkenden Pflegevertrags für Wilma. Der Antrag des Klägers, die Berufung zuzulassen, lehnte das OVG ab. Das Urteil ist damit rechtskräftig.


Entscheidung: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.12.2020, Az. 6 A 448/19
Fundstelle: https://www.lto.de/

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