Neuer Straftatbestand im StGB: “Upskirting”

Wird eine Frau – egal ob heimlich oder offenkundig – unter dem Rock fotografiert, ist das keine schöne Sache. Am allerwenigsten für die Betroffene selbst.

Noch unschöner ist es, dass das „Upskirting“, also das Fotografieren oder Filmen unter dem Rock oder Kleid, straflos ist. Bis jetzt. Was in anderen Ländern, wie Schottland, bereits unter Strafe gestellt ist, wird in Zukunft auch bei uns in Deutschland der Fall sein. Denn seit dem 01.01.2021 zog ein neuer Straftatbestand in das StGB ein.

Davor wurde das Fotografieren des Intimbereichs allenfalls als Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWiG als Belästigung der Allgemeinheit verfolgt. Das Paradoxe daran: Ordnungswidrig war das Verhalten nur, wenn Dritte mitbekamen, wie jemand einer Frau unter den Rock fotografierte und sich davon dann belästigt fühlte. Die Belästigung der Frau selbst war davon allerdings nicht erfasst!

Und auch das Kunsturhebergesetz hilft nicht weiter. Das inkriminierte Verhalten ist nicht (vollständig) von § 33 I KUG abgedeckt, weil die von der Vorschrift in Bezug genommenen §§ 22, 23 KUG nur das Verbreiten und das Öffentlich-zur-Schau-Stellen erfassen, nicht jedoch auch das Anfertigen von Bildnissen.

Gut zu wissen: Andere Länder waren Deutschland in dieser Hinsicht längst voraus. In Massachussets (USA), Schottland, Finnland, Australien, Neuseeland sowie Indien ist diese Form der Übergrifflichkeit bereits seit längerem unter Strafe gestellt.

Aber was genau ist “Upskirting”?

Die Bezeichnung „Upskirting“ ist Programm. „Up“ steht für „hinauf” und „skirt“ für „Rock“. Darunter versteht man also das heimliche Fotografieren oder Filmen unter dem Rock bzw. Kleid von – in der Regel – Frauen. Anlass ist oft die Hoffnung des Täters oder selten auch der Täterin, die Unterwäsche oder gegebenenfalls noch mehr für das private oder im Internet geteilte „Vergnügen“ festzuhalten.

„Downblousing“, das ebenfalls von der neuen Strafnorm erfasst werden soll, meint hingegen das Fotografieren/Filmen des Ausschnitts. Damit soll die Intimsphäre i.S.v. Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG vor unbefugten Bildaufnahmen geschützt werden.

Mit der Neufassung des § 184k I Nr. 1 StGB wird die Herstellung sowie die Verbreitung „von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche […] soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind“ unter Strafe gestellt. Wer gegen das neue Gesetz verstößt, riskiert eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe.

Laut Bundesregierung sollen auch Transgender von der Norm erfasst sein. Das Adjektiv „weiblich“ bezieht sich nach ausdrücklichem Hinweis auf das Körperteil „Brust“, nicht auf die Person als solche. Allerdings wird im Strafrecht nach dem Wortlaut ausgelegt. Und dieser bezieht sich (nur) auf Frauen. Die Kritikermeinungen bezüglich des Adjektivs werden im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit Art. 3 I, III 1 GG dementsprechend lauter.

Und warum (erst) jetzt, lieber Gesetzgeber?

Hintergrund der Upskirting-Debatte im Bundestag war eine Online-Petition, die zwei junge Frauen gestartet hatten. Sie selbst wurden bereits mehrfach Opfer von Upskirting und wurden auf das Thema aufgrund einer Diskussion über das Gesetz in England aufmerksam. Dort wurde eine Frau auf einem Festival unter den Rock fotografiert. Nachdem sie das Bild auf den Handys der Männer um sie herum entdeckte, zeigte sie den Täter an. Jedoch ohne Erfolg. Denn die Handlung war in England nicht verboten. Daraufhin startete sie eine Initiative, die zu einer entsprechenden Gesetzesverabschiedung in England führte. So nahm die Diskussion in Deutschland ihren Lauf.

Da das heimliche Fotografieren unter den Rock oder Kleid bisher von keinem Straftatbestand des StGB erfasst war und die Täter:innen meist ohne Strafe davonkamen, nahmen sich die beiden Frauen der Sache an und wollten diese Gesetzeslücke schließen. Mit Erfolg.

Die Fälle, in denen unbefugt heimliche Aufnahmen erstellt oder übertragen werden, mehren sich. Denn aufgrund des technischen Fortschritts werden nicht nur die Kameras immer kleiner, die Möglichkeiten, Frauen heimlich – sei es unter den Rock oder den Ausschnitt – zu fotografieren oder filmen, auch immer größer. Dadurch, dass Kameras mittlerweile in allen möglichen Alltagsgeräten verbaut sind, steigt für Täter:innen die Chance, diese unauffällig zu nutzen. Zulasten der Rechte der abgebildeten Person, versteht sich. So geschieht ein solches Fotografieren oder Filmen gerade im öffentlichen Raum, wie beispielsweise auf einer Rolltreppe. Mit dieser Verhaltensweise verletzen Täter:innen die Intimsphäre des Opfers, indem sie sich über das Bestreben, ebendiese Körperregionen vor dem Anblick fremder Menschen zu schützen, grob unanständig und ungehörig hinwegsetzen.

Ein Blick in die Zukunft

Das beschlossene Gesetz soll zum besseren Persönlichkeitsschutz bei Bildaufnahmen beitragen. Kritisch bleibt zu betrachten, dass die Norm nicht alle Probleme löst, so gut die Intention dahinter auch sein mag. Denn das Fotografieren des gänzlich nackten Körpers wird von der Norm nicht erfasst und bleibt demnach straflos. Fraglich bleibt zudem, wie das Fotografieren am Strand oder im Schwimmbad zu bewerten sein wird. Denn dieses erfüllt den Tatbestand des neu eingeführten § 184k I Nr. StGB, wenn Personen in Badebekleidung im Hintergrund zu sehen sind.

Damit nicht genug. Ein weiteres Problem bleibt ungelöst: Die Strafverfolgung. Vor allem das Hindernis der Identifizierung der Täter:innen wird dadurch nicht aus der Welt geschaffen. Ob sich die Zahl der publizierten Aufnahmen infolge der Gesetzesänderung reduziert, wird sich noch zeigen. Das Gesetz trat am 01.01.2021 in Kraft.


Fundstelle: https://www.verlag-rolf-schmidt.de/

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Sandra Kralj
Sandra Kraljhttps://sandrakralj.de/
Sandra Kralj ist Referendarin in Stuttgart, Autorin und bloggt auf www.sandrakralj.de.

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