Kein Schmerzensgeld für Muskelkater nach Fitnessstudio-Besuch

New Year, new me? Normalerweise stürmen Anfang des Jahres zahlreiche Menschen das Fitnessstudio ihres Vertrauens. Nicht so in Zeiten von Corona. Meistens halten die guten Vorsätze “abzunehmen” oder “sich endlich mehr zu bewegen” aber auch außerhalb einer Pandemie nur wenige Wochen. Nach der Qual, die man beim Fitnesstraining erleidet, kann man dann schon einmal auf die Idee kommen, das eigene Fitnessstudio zu verklagen.

So geschehen in Köln: Eine Fitnessstudio-Besucherin versuchte, von der Betreiberin Schmerzensgeld einzuklagen, weil bei ihr nach dem Training unter anderem Gliederschmerzen auftraten. Wer hätte das gedacht: Muskelkater nach dem Besuch eines Fitnessstudios? Das hört sich eher so an, als sei das Training sehr erfolgreich gewesen. Was war also geschehen?

EMS-Probetraining führt zu Beschwerden

Die Beklagte betreibt als Franchisenehmerin ein Fitnessstudio, in dem ein sogenanntes EMS-Training angeboten wird. Die Klägerin hatte 2015 an einem solchen EMS-Probetraining teilgenommen. Bei der sogenannten Elektro-Myo-Stimulation geht es darum, die Muskulatur mittels elektrischer Impulse gezielt von außen anzusteuern und zu stimulieren. Doch das Training habe bei der Klägerin nach eigenen Angaben zu Beschwerden geführt.

Bereits während des Trainings wies sie darauf hin, dass die Stromstöße ihr Beschwerden verursachten. Nach ihrer Behauptung hatten die Mitarbeiter:innen des Studios die entstandenen Kopfschmerzen darauf zurückgeführt, dass die Klägerin zu wenig getrunken habe. Bis heute leide die Kundin allerdings unter Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit und Gliederschmerzen. Von der beklagten Studiobetreiberin forderte sie daher vor dem Landgericht Köln 5.500 Euro Schmerzensgeld. Auch, weil wegen eines erhöhten Enzym-Wertes im Blut, zudem die Gefahr eines akuten Nierenversagens bestanden habe.

Muskelkater nach sportlicher Betätigung zu erwarten

Das Landgericht beauftragte einen Sachverständigen, der klären sollte, ob und welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen das Training bei der Frau ausgelöst haben könnte. Zwar stellte man bei der Frau einen erhöhten Enzymwert im Blut fest, der Sachverständige kam jedoch zu dem Ergebnis, dass keinerlei Gefahr für ein Nierenversagen bestehe. Auch seien dauerhafte Kopfschmerzen, Gliederschmerzen und Schlafstörungen nicht auf das EMS-Training zurückzuführen. Für nachvollziehbar hielt der Sachverständige nur, dass sich die Kundin über einige wenige Tage unwohl fühlte und unter Kopfschmerzen litt. Dies könne durch einen heftigen Muskelkater wegen der ungewohnten Belastung verursacht worden sein.

Das LG Köln entschied deswegen, dass die Frau keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aus §§ 280, 281, 253 BGB oder §§ 823 I, 253 BGB oder § 823 II, 253 BGB i.V.m. § 223 I StGB habe. Dabei könne dahinstehen, ob der Beklagten überhaupt eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann, der Stromimpuls zu hoch dosiert war und dies ggf. durch eine Einwilligung der Klägerin gerechtfertigt war. Die Klägerin habe jedenfalls nicht bewiesen, dass sie kausal bedingt durch das Training überhaupt gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten hätte. Soweit nicht ausgeschlossen werden könne, dass die behaupteten Beeinträchtigungen auf das Training zurückgeführt werden können, überschreiten sie die Bagatellgrenze jedenfalls nicht.

Bei einem mehrtägigen Muskelkater, auch wenn er mit zweitägigen Belastungskopfschmerzen verbunden war, handele sich um eine Beeinträchtigung, “wie sie nach jeder Art sportlicher Betätigung zu erwarten ist und wie sie üblicherweise von Sporttreibenden hingenommen wird”. Die zur Annahme eines Schmerzensgeldanspruches erforderliche Überschreitung der Bagatell- bzw. Geringfügigkeitsgrenze sei vorliegend nicht nachgewiesen. Das Landgericht Köln wies die Klage der Frau deswegen ab.


Entscheidung: LG Köln, Urt. v. 11.07.2018, Az. 18 O 73/16
Fundstelle: https://www.lto.de/

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