Kriminalbeamte nicht wegen Baggerdiebstahls strafbar

Kriminalbeamte aus Bayern haben sich wegen der Verwicklung eines V-Mannes in einen Baggerdiebstahl nicht der Strafvereitelung im Amt strafbar gemacht, so der Bundesgerichtshof (BGH).

Dreh- und Angelpunkt des Falls war ein Baggerdiebstahl in Dänemark. An diesem sollen zwei der insgeamt sechs angeklagten Kriminalbeamten des Bayrischen Landeskriminalamts indirekt beteiligt gewesen sein. Die Staatsanwaltschaft wirft den Beamten vor, sie hätten einen “V-Mann” angewiesen, eine Rocker-Gruppe nach Dänemark zu begleiten, obwohl dort ein Bagger gestohlen werden sollte. Die weiteren angeklagten Beamten sollen hiervon Kenntnis erlangt und trotzdem kein Ermittlungsverfahen gegen ihre Kollegen eingeleitet haben.

Zum Sachverhalt heißt es im Urteil: Ab Anfang August 2011 wurde berichtet, die Rockergruppierung plane, in Dänemark Baumaschinen zu entwenden, um diese ‒ unter Vortäuschen einer legalen Fracht ‒ gewinnbringend im Kosovo zu veräußern. Am 25. September 2011 entwendeten drei Mittäter vier Bagger im Gesamtwert von rund 53.000 € sowie Kleinbaumaschinen im Wert von fast 2.700 €. Am 26. September 2011 wurden drei Bagger sichergestellt. Der vierte Bagger wurde später herrenlos aufgefunden.

Zudem wird dem Führungsbeamten und seinem Vertreter vorgeworfen, in einem später gegen den V-Mann wegen anderer Delikte geführten Strafverfahren als Zeugen unwahre Angaben über ihr Wissen um die Diebstahlsfahrt gemacht zu haben.

Diebstahl in mittelbarer Täterschaft

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte die Angeklagten vom Vorwurf des Diebstahls in mittelbarer Täterschaft gem. § 242 I, 25 II StGB und der Strafvereitelung im Amt gem. § 258a StGB freigesprochen. Der Führungsbeamte habe durch weitere verdeckte Maßnahmen dem Verschwinden der Bagger vorgebeugt. Die Maschinen wurden daraufhin in Deutschland sichergestellt. Alle Beamten hätten den V-Mann für straflos gehalten. Wegen der falschen Aussage verurteilte das Landgericht die Führungsbeamten zu Bewährungsstrafen.

Gegen das Urteil des Landgericht Nürnberg-Fürth hatte die Staatsanwaltschaft Revision zum BGH eingelegt. Die Revisionen, die sich gegen alle Beamten allein wegen der vorgeworfenen Strafvereitelung nach Aufgriff des V-Manns richteten, hat der BGH nun als unbegründet verworfen.

Freisprüche sind rechtskräftig

Die Karlsruher Richter:innen konnten im Urteil des Landgerichts keine Rechtsfehler erkennen. Die Kriminalbeamten seien davon ausgegangen, dass der V-Mann sich nicht strafbar gemacht hat. Der BGH führt dazu aus: “Ist der Beamte irrtümlich der Überzeugung, dass derjenige, gegen den die Untersuchung zu führen wäre, keine Straftat begangen hat, so macht er sich, wenn er die weitere Verfolgung unterlässt, nicht wegen Strafvereitelung strafbar. Denn er befindet sich in einem Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB ) bezüglich des Merkmals “dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft … wird”. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Beamte den anderen aus tatsächlichen Gründen für straflos hält oder ob er der Überzeugung ist, dass dessen Handlungsweise aus Rechtsgründen keinen Straftatbestand erfüllt.”

Auch der V-Mann selbst habe angenommen, dass die Bagger ohnehin sichergestellt werden würden. Die Angeklagten benannten außerdem die am Diebstahl beteiligten Mitglieder der Rockergruppe. Diese konnten inzwischen in anderen Verfahren rechtskräftig verurteilt werden. Die Freisprüche sind damit rechtskräftig.

Die Revisionen der beiden wegen falscher uneidlicher Aussage verurteilten Angeklagten führen hingegen zur Aufhebung dieser Entscheidung. Denn der BGH sah in der Beweiswürdigung durch das Landgericht Widersprüche. In diesem Umfang muss die Sache neu verhandelt werden. Bestand hat indes, dass der Führungsbeamte der uneidlichen Falschaussage in zwei Fällen schuldig gesprochen worden ist.


Urteil: BGH, Urt. v. 22.12.2020, Az. 1 StR 165/19
Fundstelle: https://www.lto.de/

-Werbung-
Redaktion
Redaktion
JURios. Kuriose Rechtsnachrichten. Kontakt: redaktion@jurios.de

Ähnliche Artikel

Social Media

6,795FollowerFolgen
2,166FollowerFolgen
Download on the App Store
Jetzt bei Google Play
-Werbung-

Letzte Artikel