Busfahrer: Mit Haarbürste statt Handy am Steuer?

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Ein Busfahrer soll 180 Euro zahlen, weil er am Steuer mit dem Handy hantiert hat. Der Mann behauptete vor Gericht jedoch, er habe sich lediglich mit einer Haarbürste den Bart gebürstet! Was die Richter und Richterinnen wohl von dieser Ausrede hielten?

Vor dem Amtsgericht Frankfurt a.M. fand ein Verfahren gegen einen Busfahrer statt, das es wegen einer äußerst kuriosen Ausrede in die Schlagzeilen der überregionalen Medien geschafft hat. Der Busfahrer wurde bereits letztes Jahr von der Polizei dabei erwischt, wie er am Steuer seines Busses angeblich mit dem Handy telefoniert hat. Die Beamt:innen fertigten mehrere Fotos von den „Handyverstößen“ an.

Aufgrund der Bilder wurde dann ein Verfahren gegen den Busfahrer eröffnet. Dieser wies die Vorwürfe aber von sich. Zum einen habe er mit seinem Bus gestanden, als die Fotos aufgenommen wurden. Zum anderen behauptete der damals 31-Jährige gegenüber dem Gericht, er habe sich lediglich mit einer Haarbürste den Bart gekämmt. Der weiße Gegenstand sei eine Bürste gewesen. Man sehe auf den Bildern außerdem, dass er gar keine Hand am Lenkrad habe.

Kämmvorgang nicht zu erkennen!

Diese Ausrede kaufte das Gericht dem Mann jedoch nicht ab. Es entschied, dass die Erklärung des Busfahrers lediglich eine Schutzbehauptung darstelle. Die als Beweismittel präsentierte Bürste sei geschwungen, im Gegensatz zu dem Gerät auf den Bildern. Außerdem zeigten die Aufnahmen, dass sich der Busfahrer das Gerät eindeutig ans Ohr hielt. „Ein Kämmvorgang, der zwangsläufig eine Kammführung nach unten und/oder zur Seite voraussetzen würde, ist hingegen den Bildern nicht zu entnehmen“, so das Gericht. Die Behauptung sei nicht glaubhaft. Die Bildsequenz belege auch, dass sich der Omnibus bewegt habe. Der Einwand, das Fahrzeug könne nicht in Bewegung gewesen sein, weil sich keine Hand am Lenkrad befunden habe, „gebe zwar unter Umständen Anlass zu einer allgemeinen Überprüfung der Fahreignung, rechtfertige aber indes nicht den gewünschten Rückschluss auf ein stehendes Fahrzeug“.

Das AG Frankfurt a.M. verurteilte den Mann deswegen zu einer Geldbuße von 180 Euro. Die Entscheidung ist rechtskräftig. In § 23 Nr. 1a StVO heißt es: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird […].


Fundstelle: AG Frankfurt a.M. Urt. v. 16.6.2020, Az. 971 Owi 363 Js 72112/19

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