20.000€ Schadensersatz für eine verletzte Hundepfote

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Das Landgericht München I hat einem Hundehalter 20.000€ Schadensersatz zugesprochen, weil sein Hund bei einem Spaziergang von einem Auto angefahren und verletzt worden war. Für deutsche Verhältnisse eine überragend hohe Summe.

Was war geschehen? Ein Angestellter des Hundehalters war mit dem Rhodesian-Ridgeback-Rüden im November 2017 auf dem Privatgelände eines Gewerbeparks in München spazieren gegangen. Selbstredend führte er den Hund dabei an der Leine. Doch das half auch nichts. Der spätere Beklagte fuhr mit seinem PKW mit überhöhter Geschwindigkeit auf das Gelände und erfasste den Hund dabei am linken Bein.

Keine typische Tiergefahr verwirklicht

Als Folge des Unfalls musste der verletzte Hund unter anderem zur Physiotherapie. Die Kosten hierfür klagte der Hundehalter sodann vor dem Landgericht München I vom Unfallverursacher und dessen Versicherung ein. Der Beklagte bestritt ein Verschulden an dem Unfall mit der Begründung, dass der Führer des Hundes den noch sehr jungen und sicherlich noch nicht gut erzogenen Hund nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt angewandt habe.

Doch die Argumentation fruchtete nicht. Das Landgericht gab dem Hundehalter Recht. Gemäß den §§ 7, 17 StVG in Verbindung mit § 115 VVG, § 823 BGB und § 249 BGB hat der Kläger einen Anspruch auf Ersatz der entstandenen Kosten. Die unter anderem mit Tierhalterhaftung befasste 20. Zivilkammer entschied, dass sich bei dem Unfall zwischen dem Pkw und dem Hund keine typische Tiergefahr iSd. § 833 BGB verwirklicht habe und somit ein Mitverschulden des Halters iSd. § 254 BGB ausgeschlossen sei.

Zudem sei die Physiotherapie des an einer Pfote verletzten Tieres nötig gewesen, weil der zur Unfallzeit vier Monate alte Hund sich noch im Wachstum befunden habe. Damit folgte die Kammer den Ausführungen des Gutachters, der die Verletzungen des Hundes als mit dem Autounfall kompatibel bewertete und die Behandlungskosten für angemessen hielt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Schadensersatz durch Wert des Tieres begrenzt?

Gut zu wissen: Bei der Verletzung oder Tötung eines Tieres wird die Höhe des Schadensersatzes nicht durch den “Wert” des Tieres begrenzt. Es gilt vielmehr der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz iSd. § 242 BGB.

„Im Fall der Verletzung eines Tieres bestimmt § 251 II S. 2 BGB angesichts der herausgehobenen Anerkennung des Tierschutzes durch die Rechtsordnung (Art. 20a GG , § 1 TierSchG ), dass die aus der Heilbehandlung des Tieres entstandenen Aufwendungen nicht bereits dann unverhältnismäßig sind, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen. Ausgehend von der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf und schmerzempfindliches Lebewesen verbietet diese Vorschrift bei der Schadensbemessung eine streng wirtschaftliche Betrachtungsweise” (BT-Drucks. 11/5463 S. 5).


Fundstelle: LG München I, Urteil vom 26.01.2021, Az.: 20 O 5615/18
Pressemitteilung: https://www.justiz.bayern.de/
Fundstelle: https://www.haufe.de/

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