Schadensersatz für verschwundene Rolex nach Rettung aus brennender Sauna?

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Nachdem ein Mann aus einer brennenden Sauna gerettet wird, ist plötzlich seine teure Rolex verschwunden. Deswegen verklagte der Mann seine Retter:innen vor dem Landgericht München I.

Bereits im März 2016 wollte der Kläger bei einem Hotelaufenthalt in München in einer Sauna entspannen. Der Saunameister benutzte für einen Aufguss aber fälschlicherweise eine ölhaltige Flüssigkeit. Es kam zu einer Verpuffung und die Sauna ging in Flammen auf. So weit so unschön. Doch es kommt noch schlimmer: Auf der Flucht vor den Flammen stürzte der Mann und kam dabei selbst mit der brennbaren Flüssigkeit in Kontakt. Der Kläger fing Feuer und konnte nur duch das beherzte Eingreifen des Bayerischen Roten Kreuzes gerettet werden. Ein Hubschrauber brachte ihn in ein nahegelegenes Krankenhaus, wo man feststellte, dass etwa 30 % seiner Hautfläche verbrannt waren. Eine genauso traumatisierende wie schmerzhafte Erfahrung.

Rolex nach Rettung verschwunden

Doch der Mann zog nicht wegen seiner Verbrennungen vor Gericht, sondern weil nach dem Vorfall seine 18.000 € teure Rolex verschwunden war. Die zuerst am Einsatzort erschienenen Rettungssanitäter:innen hatten zuvor die Rolex “Yachtmaster” von seinem Handgelenk abgenommen, um ihm einen Zugang zu legen. Seitdem ist die Uhr nicht wieder aufgetaucht.

Doch der Fall wird noch mysteriöser: Das Bayerische Rote Kreuz behauptet, die Sanitäter:innen hätten die Uhr in die Brusttasche des Bademantels des Mannes gesteckt. Der sagt aber, dass er ohne Bademantel zur Sauna gegangen sei. Außerdem hätten die Bademäntel des Hotels gar keine Brusttaschen. Der Kläger behauptet, eine Sanitäterin habe die teure Rolex eingesteckt. Was tatsächlich geschehen ist, ist zwischen den Parteien strittig.

Rotes Kreuz streitet Verantwortung ab

Der Kläger verklagte seine Retter:innen jedenfalls vor dem LG München I auf Schadensersatz in Höhe von 18.000 €. Er ist der Meinung, das BRK habe sich einer Pflichtverletzung schuldig gemacht. Seine Retter:innen argumentieren, dass sie für den Vorfall nicht haftbar seien. Zuständig sei vielmehr der Rettungszweckverband. Das BRK gab gegenüber JURios an: „Unsere Rettungskräfte gehen tagtäglich in den Einsatz und leisten dabei in den kritischsten Situationen Unmögliches und retten dabei täglich tausenden Menschen das Leben. Vor allem in diesen schwierigen Zeiten sind unsere Einsatzkräfte mit besonderen Umständen und Herausforderungen konfrontiert. Es liegt unserer Mission, Menschen zu helfen, maximal fern, die Not dieser auszunutzen.“

Das LG München I wies die Klage ab, weil das beklagte Bayerische Rote Kreuz bereits nicht passivlegitimiert sei. Ein Anspruch aus § 280 I BGB oder eines Geschäftsführungsverhältnisses ohne Auftrag in Verbindung mit § 278 BGB kommt nicht in Betracht, weil sich die Haftung einzig nach Amtshaftungsgrundsätzen des Art. 34 GG i.V.m. § 839 I BGB richtet. Schuldner einer solchen Forderung ist nicht die Beklagte, sondern der zuständige Rettungszweckverband. Dies beruht auf einer Eigenheit der Organisation des Rettungsdienstes in Bayern, der nach dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist. Die rettungsdienstliche Tätigkeit ist deswegen als “öffentliches Amt” iSd. Art. 34 GG i.V.m. § 839 I BGB zu verstehen.

Keine Verwahrungspflicht für Rettungssanitäter

Auch für einen Anspruch aus § 831 I BGB sei die Beklagte nicht passivlegitimiert. Die Richter:innen weisen außerdem darauf hin, dass auch eine vorsätzlich begangene Straftat – wie sie der Kläger dem BRK vorwirft – nicht unter § 831 BGB fällt, wenn sie nur bei Gelegenheit der Ausübung der Tätigkeit begangen werde. Der Schwerpunkt der Tätigkeit habe hier eindeutig auf der medizinischen Ertversorgung des Klägers gelegen.

Das Gericht führt in praktischer Hinsicht außerdem aus: “Würde man den Rettungssanitätern eine Verwahrungspflicht von Gegenständen der Notfallpatienten als Hauptpflicht auferlegen, stünde dies im direkten Widerspruch zu einer schnellen Erstversorgung. Eine schnelle Erstversorgung kann nicht gelingen, wenn die Rettungssanitäter über sämtliche Gegenstände eine Verwahrungspflicht übernehmen würden.”


Fundstelle: LG München I, Urt. v. 16.12.2020, Az. 15 O 15868/19

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