Polizist fragt Telefondaten von Zufallsbekanntschaft ab – Bußgeld

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Ein Polizeibeamter aus Baden-Württemberg hat beim Kraftfahrt-Bundesamt und der Bundesnetzagentur die Kontaktdaten einer Zufallsbekanntschaft abgefragt. Deswegen wurde er mit einem Bußgeld belegt.

Am 18. Juni 2019 hat der „Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg“ (kurz: LfDI) zum ersten Mal ein Bußgeld wegen der rechtswidrigen Verarbeitung dienstlich erlangter personenbezogener Daten zu privaten Zwecken verhängt. Das kuriose: Das Bußgeld betraf einen Polizeibeamten. Der Mann hatte die Daten einer Zufallsbekanntschaft abgefragt, um so an deren Handynummer zu gelangen. Wie romantisch! Nicht!

Was war geschehen? Der Polizeibeamte traf eine Frau, die ihm wohl nicht mehr aus dem Kopf ging. Und so versuchte der Polizist, an die Kontaktdaten der Dame zu kommen. Dazu fragte er über das Zentrale Verkehrsinformationssystem (ZEVIS) des Kraftfahrt-Bundesamtes die Halterdaten des PKW der Frau ab. Möglich war ihm das nur, weil er dazu seine dienstliche Benutzerkennung verwendete.

Übergriffiges und rechtswidriges Verhalten

Doch es kommt noch dreister: Mit den so gewonnenen Personalien führte er daraufhin eine so genannte SARS-Anfrage bei der Bundesnetzagentur durch. Hier erlangte er neben den Personendaten der Geschädigten auch die dort hinterlegten Festnetz- und Mobilfunknummern. Und damit nicht genug: Schließlich nahm der Polizist auch tatsächlich telefonischen Kontakt mit seiner Zufallsbekanntschaft auf. Die fand das verständlicherweise überhaupt nicht lustig. Sie machte den Vorfall publik.

Die Bußgeldstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit verhängte deswegen mit Bescheid vom 09. Mai 2019 gegen den Polizeibeamten eine Geldbuße in Höhe von 1.400 €. Begründung: Durch die ZEVIS- und SARS-Anfrage zu privaten Zwecken und die Verwendung der so erlangten Mobilfunknummer zur privaten Kontaktaufnahme hat der Polizeibeamte personenbezogene Daten aus den Datenbanken des Kraftfahrt-Bundesamtes bzw. der Bundesnetzagentur eigenmächtig zu gesetzesfremden Zwecken verarbeitet.

Die Bußgeldstelle ist der Ansicht: Innerhalb des Bußgeldrahmens ist das Bußgeld angemessen. Bei der Bemessung sei insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich um einen Erstverstoß handelte, bei dem nur eine Person betroffen war. Aber trotzdem hieß es: „Auch Mitarbeiter öffentlicher Stellen haben die geltenden Datenschutzregeln zu beachten.“


Fundstelle: https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/

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