Ausschnitt zu tief – Streit um Hochzeitskleid vor Gericht

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In Hannover ist eine “rosarote Hochzeitswolke” geplatzt, so der Richter. Eine Schneiderin und ihre unzufriedene Kundin trafen sich vor dem Amtsgericht Hannover, weil das maßgeschneiderte Hochzeitskleid angeblich nicht richtig passte.

Der kuriose Rechtsstreit nahm seinen Anfang im Februar 2019 als eine heiratswillige Kundin ihrer Schneiderin den Auftrag erteilte, ein Hochzeitskleid für sie zu fertigen. Doch das gefertigte Kleid entsprach nicht den Wünschen der Kundin. Die zukünftige Braut verlangte ein Kleid mit einem tiefen Rückenausschnitt. Die Schneiderin gab an, sie habe die Kundin darüber aufgeklärt, dass ein Hochzeitskleid mit einem derartigen Ausschnitt dann aber nicht eng anliege. Das bestritt die Kundin. Zudem sei der Body anders als geplant nicht einfarbig gewesen und die Träger zu kurz sowie der Unterrock zu eng. Außerdem habe sich das Kleid im Hochsommer im Schrank verzogen – weshalb sie dann ein Ersatzkleid habe beschaffen müssen.

Kaufvertrag oder Werkvertrag?

Schließlich traf man sich vor dem Amtsgericht Hannover wieder. Die zukünftige Braut hatte nur eine Anzahlung von 1.162 € geleistet und weigerte sich, den Rest des Kaufpreises zu begleichen. Die Schneiderin klagte daraufhin den vollen Preis von 2.325 € gerichtlich ein. Die Maßanfertigung führt laut Schneiderin dazu, dass sie das Kleid nicht einfach an eine andere Kundin verkaufen könne. Ihr seien außerdem schon durch die Beschaffung der Materialien Kosten entstanden. Die Kundin verlangte ihrerseits die Rückzahlung der bereits beglichenen Summe gegen Rückgabe des Kleides.

Nach Ansicht der Käuferin wurde damals ein Kaufvertrag abgeschlossen. Ein Kaufvertrag gem. § 433 BGB zielt darauf, dem Besteller Eigentum und Besitz an einer mangelfreien Sache zu verschaffen. Der Richter sah bei der Fertigung eines Hochzeitskleides jedoch eher einen Werkvertrag als gegeben an. Anders als beim Kaufvertrag wird ein Werkvertrag gem. § 631 BGB nicht zwischen einem Verkäufer und einem Käufer abgeschlossen, sondern zwischen dem Werkunternehmer und dem Besteller. Der Werkunternehmer verpflichtet sich, das vereinbarte Werk – hier das Hochzeitskleid – durch seine Tätigkeit erfolgreich herbeizuführen. Ob ein Kaufvertrag oder ein Werkvertrag vorliegt, kann unter Umständen ganz entscheidende Auswirkungen auf den Rechtsstreit haben. Nach § 433 II BGB wird der Kaufpreis beispielsweise Zug um Zug gegen Lieferung fällig, während der Werklohn nach § 641 BGB aber erst mit Abnahme zu entrichten ist.

Richter Per-Malte Lippmann schlug den beiden verstrittenen Frauen schließlich einen Vergleich vor. Bei einem derart verzwickten Fall könne sich keine der beiden Parteien auf einen Ausgang in ihrem Sinne verlassen.

Ein Schleier in der Kanzlei?

Bei einem Vergleich handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag iSd. § 779 I BGB. Danach wird per Vertrag ein Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis im Wege eines gegenseitigen Nachgebens der Parteien beseitigt. Dies kann auch vor Gericht im Rahmen eines laufenden Rechtsstreites geschehen. Der Prozessvergleich ist ein Vollstreckungstitel (§ 794 I Nr. 1 ZPO). Daraufhin began in unserem Hochzeits-Fall vor Gericht das große Feilschen. Der Anwalt der Schneiderin schlug die Zahlung von 700 € vor. Der Anwalt der Kundin fand das “überzeichnet”. Im Ergebnis muss die Braut noch 531,25 € zahlen und den Schleier mit einem Verkaufswert von 135 € zurückgeben. Diesen wollte die Kundin jedoch nicht mit der Post verschicken. Der Anwalt der Gegenseite schlug vor, ihn in die Kanzlei zu bringen. Man ahbe noch nie einen echten Hochzeitsschleier in der Kanzlei gehabt.

Mit dem vergleich seien laut Gericht alle gegensitigen Ansprüche abgegolten. Der im Corona-Lockdown geschlossenen Schneiderei wünschte der Amtsrichter, bald wieder Hochzeitskleider verkaufen zu können. Dem Paar wünschte der Richter nach Medienangaben “ein schönes Leben”.


Entscheidung: AG Hannover, Vergleich, Az. 453 C 1832/20
Fundstelle: https://www.sueddeutsche.de/
Fundstelle: https://www.zeit.de/
Fundstelle: https://www.spiegel.de/

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