BPatG: “Valentin” keine geschützte Marke für Süßigkeiten

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Wir schreiben den 14. Februar 2021. Auch in diesem Jahr werden Paare überall auf der Welt den Valentinstag feiern. Dabei sind neben roten Rosen auch süße Geschenke wie gefüllte Pralinen in Herzform ein echter Verkaufsschlager. Den Begriff “Valentin” darf man sich dabei aber nicht als Marke für Süßwaren eintragen lassen. So legte es das Bundespatentgericht (BPatG) in einer Entscheidung aus dem Jahr 2011 fest.

Zyniker:innen behaupten, der Valentinstag sei nur Geldmacherei. Ein kleines bisschen haben sie damit aber sogar recht. Das Fest des heiligen Valentinus wurde erstmals im 14. Jahrhundert mit der romantischen Liebe assoziiert. Im England des 18. Jahrhunderts entwickelte es sich zu einer Gelegenheit, bei der Liebende ihre Liebe füreinander zum Ausdruck brachten, indem sie einander Blumen und Süßigkeiten schenkten und Grußkarten („Valentines“) verschickten. Allgemein bekannt ist der Valentinstag seit dem 20. Jahrhundert durch die Werbung von Floristik- und Süßwarenindustrie. Inzwischen hat sich der Tag vor allem für Einzelhändler:innen zu einer wahren Goldgrube entwickelt.

“Valentin” als Wortmarke im Markenregister?

Warum also nicht noch mehr Profit daraus schlagen, dachte sich eine Frau. Sie wollte deswegen den Namen “Valentin” als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister für “Gebäck, Torten, Pralinen, Bonbons, Kekse, Konfekt, Lebkuchen, Marzipan, Schokolade” zur Eintragung anmelden. Der Antrag wurde jedoch zurückgewiesen. Dagegen zog die Frau vor das Bundespatentgericht.

Die Münchener Richter:innen wiesen die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zurückweisung der Eintragung jedoch ab. Dem Namen “Valentin” fehle es an der für eine Eintragung notwendigen “Unterscheidungskraft” (§ 8 II Nr.1 MarkenG), sodass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen habe (§ 37 I MarkenG). Unterscheidungskraft ist dabei die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten.

Synonyme Bezeichnung für den Valentinstag

Dabei führten die Richter:innen zunächst an, welche Bedeutung der Valentinstag inzwischen für den Einzelhandel gewonnen hat: “Im Bereich der Süßwaren besteht eine immer stärkere Tendenz, Events oder “Feiertage” wie den Muttertag oder gerade auch den Valentinstag mit Unterstützung entsprechender Werbekampagnen für einen verstärkten Warenabsatz zu nutzen. […] So bringt insbesondere der “Valentinstag” der Süßwarenindustrie zusätzliche Umsätze.”

Sodann erläuterte das Gericht, dass der vollständige Name “Valentinstag” häufig überhaupt nicht mehr verwendet werde, sondern stattdessen Wortschöpfungen mit der Kurzbezeichnung “Valentin” benutzt würden. “In diesem Zusammenhang wird der Begriff “Valentinstag” als solcher häufig gar nicht mehr verwendet. Vielmehr wird der Name “Valentin” mit Warenangaben schlagwortartig kombiniert zu Begriffen wie “Valentins-Dessert”, “Valentins-Kuchen”, “Valentins-Herz”, “Valentins-Pralinen”, “Valentins-Schokolade”, “Valentinskekse”.”

Daraus schließt das Gericht, dass die Allgemeinheit den Namen “Valentin” als Synonym für den “Valentinstag verwendet. Endverbraucher:innen ginge deswegen davon aus, dass es sich bei derartig gekennzeichneten Produkten um ein “liebevolles Geschenk oder Mitbringsel zum Valentinstag” handle. Eine Eintragung als Marke ist deswegen nicht möglich. Bäcker:innen und Konditor:innen können also aufatmen: Dem Verkauf von Valentinstags-Produkten steht nach der Entscheidung des BPatG nichts im Wege.


Entscheidung: BPatG, Beschl. v. 15.12.2011, Az. 25 W (pat) 44/11)
Fundstelle: https://www.lto.de/

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