Wenn Anwält:innen beschimpft werden – Beleidigungen und deren Folgen

-Werbung-spot_imgspot_img

In Rechtsprozessen steht oft viel auf dem Spiel. Kein Wunder, dass Beteiligte ihrer Missbilligung da auch mal lautstark Ausdruck verleihen möchten. Ab und an ziehen diese starken Emotionen allerdings handfeste Beleidigungen gegenüber der Gegenseite oder gar der eigenen Rechtsvertretung nach sich. Deutschlands Anwälte und Anwältinnen mussten sich innerhalb und außerhalb von Prozessen schon viel anhören: „Tölpel“, „Lügner“ oder „Psychopathin“ sind nur einige Beispiele für Bezeichnungen, mit denen diese betitelt wurden. Nicht immer ohne Konsequenzen für den Beleidigenden.

Rechtsfolgen der Beleidigung

Eine Beleidigung kann sowohl in zivilrechtlicher als auch in strafrechtlicher Hinsicht relevant werden. So hatte ein saarländischer Rechtsanwalt mit seiner Unterlassungsklage gegen einen ehemaligen Mandanten Erfolg. Dieser hatte ihn unter anderem als „arglistigen Täuscher“, „uneinsichtigen dummen Tölpel“, „Lügner“ und „Prozessbetrüger“ bezeichnet – was das OLG Saarbrücken (Urt. v. 04.12.2002, Az. 1 U 501/02 – 121) nicht mehr als ein von der Meinungsfreiheit geschütztes Werturteil einstufte. Der Anwalt hatte in einem Rechtsstreit einen offenen Anspruch aus der Rechtsberatung gegen seinen Mandanten verfolgt.

Wegen einer Beleidigung kann aber auch Strafanzeige erstattet werden. Bei einer Verurteilung wegen einer Beleidigung nach § 185 StGB droht gegebenenfalls sogar eine Haftstrafe. Unter den Straftatbestand fallen ehrverletzende Äußerungen, Gestiken oder andere Taten. Dabei wird für die Frage, ob im konkreten Fall eine Beleidigung vorliegt, auf den objektiven Sinngehalt der Aussage abgestellt und nicht darauf, wie der oder die Empfänger*in sie verstanden haben könnte.

„Narzisstisch dominierte Dummheit“ keine Beleidigung?

Auch das Landgericht Neubrandenburg musste sich im Juli 2019 mit dieser Frage beschäftigen. Der Hintergrund: Drei Richter der Schwurgerichtskammer hatten einem Rechtsanwalt „narzisstisch dominierte Dummheit“ bescheinigt, nachdem dieser der Kammer Rechtsbeugung vorgeworfen hatte. Besonders auffällig an dem Fall: Die in Frage stehende Formulierung wählten die Richter sogar in einem schriftlichen Beschluss. In seinem Urteil stellte das Landgericht allerdings klar, dass sich die Formulierung nicht notwendigerweise auf die Persönlichkeit des Adressaten beziehe, sondern wohl eine Reaktion auf dessen Schriftsatz darstelle. In jedem Fall sah das Gericht die Formulierung durch § 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen) gerechtfertigt (LG Neubran­denburg, Beschl. v. 12. Juli 2019, Az. 23 Qs 5/19).

Wegen Beleidigung ins Gefängnis?

Doch nicht bei jeder ehrverletzenden Äußerung kommen die Täter:innen so glimpflich davon. Gegen einen 48-jährigen Grevener, der die gegnerische Anwältin als „Psychopathin“ bezeichnet hatte, wurde sogar eine zweimonatige Haftstrafe verhängt. Da nutzte auch eine schriftliche Entschuldigung nichts – der Mann stand wegen einer anderen Beleidigung noch unter laufender Bewährung und hatte zahlreiche Vorstrafen zu verzeichnen. Bezeichnend ist auch: In all diesen Fällen stammten die verbalen Entgleisungen von Männern. 


Fundstelle: https://www.wn.de/

-Werbung-
Helen Arling
Helen Arling
Doktorandin mit Schwerpunkt Völkerrecht, Kletterin, Katzenmensch.

Ähnliche Artikel

Social Media

6,795FollowerFolgen
2,166FollowerFolgen
Download on the App Store
Jetzt bei Google Play
-Werbung-spot_img
-Werbung-

Letzte Artikel