Das Geburtstagskind haftet nicht, wenn ein in seinem Geschenk befindlicher Knallkörper beim Auspacken explodiert und hierdurch einer der Partygäste erblindet.
Diesen kuriosen Fall hatte das Landgericht Koblenz schon 2017 zu entscheiden. Die Gäste einer Geburtstagsfeier überreichten dem Geburtstagskind als gemeinsames Geschenk einen größeren Karton, in dem sich neben diversen kleinen Päckchen auch fünf Knallkörper befanden. Beim Auspacken des Geschenkes explodierte einer der – nur im Freien zu verwendenden – Knallkörper und flog einem der umstehenden Gäste ins Auge.
Der Gast, der deshalb auf einem Auge erblindete, verlangte vom Gastgeber nun klageweise Schadensersatz und Schmerzensgeld nicht unter 30.000 Euro. Er machte geltend, der Beklagte habe fahrlässig gehandelt. Er habe die auf den Knallkörpern angebrachten Warnhinweise erkennen müssen und diese nicht im Innenraum zünden dürfen.
Der Beklagte hingegen wollte von der Explosivität seines Geschenkes nichts gewusst haben. Er sei davon ausgegangen, dass es sich bei den etwa 20 cm langen und 5 cm dicken Rollen um kleine Flaschen oder Gläser handele. Beim Auspacken habe seine Hand den Warnhinweis verdeckt, wobei der Knallkörper zufällig explodiert sei.
Keine besonderen Vorsichtsmaßnahmen beim Geschenke auspacken
Das Landgericht Koblenz wies die Klage ab. Ein Anspruch bestehe weder aus § 823 I BGB noch aus § 823 II BGB in Verbindung mit § 229 StGB. Es fehle am erforderlichen Verschulden. Maßstab hierfür ist § 276 BGB, also Vorsatz und Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Dabei gilt im Zivilrecht stets ein objektiver Sorgfaltsmaßstab, welchen die Kammer nicht verletzt sah. Es müsse beim Öffnen eines Geschenkes regelmäßig niemand damit rechnen, dass sich alleine aus dem Öffnen selbst eine Gefahrenlage ergebe.
Auch eine Verkehrssicherungspflicht habe das Geburtstagskind nicht verletzt. Ohne weitere Anhaltspunkte habe der Beschenkte keinen Grund, von einer besonderen Gefährlichkeit des Präsentes auszugehen. Es bestehe daher keine Pflicht, beim Geschenke auspacken besondere Vorsicht walten zu lassen oder gar das Geschenk erst rundherum auf Warnhinweise abzusuchen.
Der Kläger blieb zunächst uneinsichtig und legte Rechtsmittel gegen das Urteil ein. Auf die Berufung des Klägers bestätigte das OLG Koblenz jedoch das Urteil und wies die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurück (§ 522 II ZPO). Und die Moral von der Geschichte? Augen auf beim Geschenke auspacken! Oder doch lieber Augen zu?
Fundstelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 15.03.2019, Az. 4 U 979/18