Der kleine Hobbit: Vertragliche Verpflichtungen zwischen Bilbo Beutlin und den Zwergen (Teil 2)

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Die „Recht und Literatur“ Bewegung beschäftigt sich mit der Schnittstelle zwischen Rechtswissenschaften und literarischen Texten. In dieser Artikelserie soll es um den Meisterdieb-Vertrag aus dem Buch „Der kleine Hobbit“ von J.R.R. Tolkien gehen.

Im ersten Teil unserer Hobbit-Serie wurde bereits dargelegt, wieso die Beschäftigung mit Recht und Literatur eine ernstzunehmende Forschungsdisziplin darstellt. Außerdem haben wir die Kern-Essenz des Meisterdieb-Vertrags herausgearbeitet – so wie er in Kurzfassung im Buch „Der kleine Hobbit“ abgedruckt ist und auch im ersten Teil der Filmtrilogie verlesen wird.

Für echte Fans gibt es außerdem eine Langfassung des Vertrags als Replik zu erwerben. Das ist für uns Jurist:innen natürlich eine Serviceleistung. Uns geht es aber weniger darum, möglichst viel Merchandise des Fantasy-Epos anzuhäufen (oder vielleicht doch?), sondern vielmehr darum, an den kompletten Vertragstext zu kommen. Bei der Übersetzung aus dem englischen haben wir uns lose an einer Fanübersetzung orientiert.

Welche Leistungen tauschen die Zwerge und Bilbo Beutling also konkret in ihrem Meisterdieb-Vertrag aus? Versuchen die Zwerge Bilbo über den Tisch zu ziehen? Oder steht Bilbo tatsächlich ein gerechter Anteil am Schatz des Drachens Smaug zu? Und welche Haftungsausschlüsse wurden vereinbart? Fragen über Fragen, die im Vertrag glücklicherweise fast vollständig beantwortet werden.

Bilbos vertragliche Verpflichtung gegenüber den Zwergen

Wie jeder gute Vertrag legt auch das Schriftstück, das Bilbo und die Zwerge unterschreiben, zunächst das Ziel des Vertrages fest und zählt dann die vertraglichen Verpflichtungen der beteiligten Parteien auf:

„Ich, der Unterzeichner, [im Folgenden als Meisterdieb bezeichnet,] erkläre mich damit einverstanden, zum Einsamen Berg zu reisen, wobei der Weg von Thorin Eichenschild bestimmt wird, der das Recht hat, den Verlauf der Reise nach eigenem Ermessen zu ändern, ohne vorherige Benachrichtigung und/oder Haftung für Unfälle oder Verletzungen. (1)

“Die besagte Reise und der anschließende Abtransport aller Güter, Wertsachen und Besitztümer aus dem Einsamen Berg [im Folgenden “Abenteuer” genannt] soll rechtzeitig und mit aller gebotenen Sorgfalt und Rücksichtnahme erfolgen, so wie es oben bezeichneter Thorin Eichenschild und seine Begleiter, die mehr oder weniger dreizehn Personen umfassen (“die Gesellschaft”) für richtig halten.(2)

Grundsätzlich gilt dabei im deutschen Zivilrecht die Vertragsfreiheit als Ausprägung des Grundsatzes der Privatautonomie. Das bedeutet, dass die Vertragsparteien zunächst in der Gestaltung und dem Inhalt ihres Vertrages frei sind. Dies gilt allerdings nicht grenzenlos.

Bilbo verpflichtet sich, gemeinsam mit Thorin Eichenschild und dessen Zwergen, die Reise zum Einsamen Berg anzutreten und den dort gefundenen Schatz unter Beachtung aller Sorgfaltspflichten abzutransportieren. Wie es bei der Vertragsgestaltung allgemein üblich ist, werden die Parteien und Umstände am Anfang des Vertrags „definiert“ und später nur noch in der gekürzten Version, z.B. „Meisterdieb“ oder „die Gesellschaft“ genannt. Aber Achtung: Auf Zwergenseite können jeder Zeit Zwerge hinzukommen oder verschwinden, denn die Anzahl von 13 ist nur eine grobe Angabe (“mehr oder weniger”).

Die Bezeichnung als „Meisterdieb“ meint dabei nicht einen „Dieb“ im strafrechtlichen Sinne (§ 242 ff. StGB), sondern umschreibt die individuelle Tätigkeit, die Bilbo für die Zwerge erledigen soll und die im Vertrag selbst genau beschrieben wird. Da hier keine “anrüchigen” Verpflichtungen im Sinne einer “Sittenwidrigkeit” vereinbart werden, ist die vertragliche Verpflichtung zu den genannten “Meisterdieb-Diensten” auch nicht nach § 138 BGB nichtig.

Zu diesem Schluss kommt auch der US-amerikanische Anwalt James Daily, der in Missouri praktiziert und an der Washington University lehrt. Er ist außerdem Co-Autor des Buches „The Law and Superheroes“:

But here what matters is not that the parties used the word ‘burglar’ but rather what sort of meaning they assigned to that defined term. As we shall see, the contract doesn’t require Bilbo to do anything illegal (or at least not obviously illegal), and so the contract will probably not fail for use of a questionable term. (3)

Da Bilbo für seine Leistung als „Meisterdieb“ eine Gegenleistung der Zwerge in Form von Gold/Schätzen erhält, handelt es sich vorliegend um einen „gegenseitigen“ Vertrag (sog. „Synallagma“) mit wechselseitigen Rechten und Pflichten. Es gilt das Prinzip des “do ut des” (lateinisch: „Ich gebe, damit du gibst“).

Anteil am Schatz und weitere Pflichten der Zwerge

In der Kurzfassung des Meisterdieb-Vertrages – so wie er im Buch und im Film vorkommt – ist geregelt, dass Bilbo maximal den 14. Teil des Schatzes erhalten soll und die Zwerge verpflichtet sind, alle anfallenden Reisekosten und eventuell anfallende Beerdigungskosten zu übernehmen (siehe Teil 1 unserer Hobbit-Serie). In der Langfassung werden diese Verpflichtungen jedoch wieder etwas eingeschränkt. Bezüglich der Reisekosten heißt es:

„Unter Reisekosten werden einfache Fahrtkosten verstanden, die im Ermessen der Gesellschaft liegen. „Luxus“-Verpflegung oder Unterkunft über diesen Standard hinaus, werden alleine vom Dieb getragen.(4)

Und auch bzgl. der Beerdigungskosten zeigen sich die Zwerge eher geizig:

„Es wird nur ein gewöhnliches Begräbnis nach bäuerlichem Standard zur Verfügung gestellt. Aufwändige Zeremonien, mit Juwelen besetzte oder vergoldete Särge sind nicht umfasst. Nicht eingeschlossen ist der Transport der sterblichen Überreste, im Ganzen oder in Teilen, in das Heimatland des Diebes. (5)

Wie bei jedem Vertrag kommt es also auch hier auf das „Kleingedruckte“ bzw. die genaue Formulierung der Verpflichtungen an. Dafür, dass Bilbo sein Leben für die Zwerge aufs Spiel setzt, erscheinen uns diese Einschränkungen etwas deplatziert.

James Daily stellt außerdem fest, dass die Regelungen im Vertrag nicht (!) dazu führen, dass sich Bilbo eigenmächtig einen Teil des Schatzes als seinen „Lohn“ aussuchen darf. Das „Auswahlrecht“ steht vielmehr den Zwergen zu, die bestimmen dürfen, in welcher Form (Gold, Juwelen, Schätze?) Bilbo entlohnt wird. Und diese Klausel hat tatsächlich eine relevante Auswirkung auf das Ende der Reise:

„So Bilbo can’t just pick up some treasure that he likes and decide that it’s part of (or the entirety of) his share. Instead, as provided by yet another clause, he will be paid in gold or its equivalent, in correct weight or of good quality, respectively. And he can’t lay claim to any particular article of treasure. […] As anyone who has read the book knows, the definition of Bilbo’s “fourteenth share of total profits” goes directly to a major issue in the plot, namely Bilbo’s taking of the Arkenstone. In the book Bilbo feels comfortable taking it, since he figures it’s worth his fourteenth share, and the contract didn’t say which fourteenth he could take. This contract eliminates that possibility. We doubt that the plot will actually be modified to take this into account, but it may be an example of the writer of the contract being a bit too clever.(6)

Thorins Gestaltungsrechte als Leiter der Gesellschaft

Auffällig ist, dass dem Anführer der Zwerge, Thorin Eichenschild, das Recht eingeräumt wird, jederzeit nach eigenem Ermessen die Reiseroute zu ändern:

„[…] wobei der Weg von Thorin Eichenschild bestimmt wird, der das Recht hat, den Verlauf der Reise nach eigenem Ermessen zu ändern, ohne vorherige Benachrichtigung und/oder Haftung für Unfälle oder Verletzungen.(7)

Doch damit noch nicht genug. Sie vereinbaren außerdem, dass Thorin als Leiter des Abenteuers den Vertrag im alleinigen Ermessen erweitern darf. Er kann dem Vertrag also ohne Zustimmung der anderen Parteien neue Klauseln hinzufügen.

„Die nachstehenden Klauseln werden vereinbart, freiwillig und weder durch Zwang noch durch Gewalt noch durch Nötigung noch durch Drohung auf Leib und/oder Leben, und ersetzen jeden Vorvertrag, Zustimmung oder Unternehmung, unbeschadet der übertragenen Klauseln, wird unten unterschrieben und bezeugt: Gelegentliches im alleinigem Ermessen des Leiters angehängtes neues Material gilt so, als ob es ursprünglich hierin enthalten sei. (8)

Eine solche einseitige, nachträgliche Abänderung des Vertrages ist im deutschen Recht nicht (!) möglich. Es gibt lediglich Gestaltungsrechte wie Anfechtung, Rücktritt und Kündigung. Diese sind jedoch an hohe Hürden geknüpft. Denn grundsätzlich gilt: “pacta sund servanda” (lat. “Verträge sind einzuhalten”).

Ein Haftungsausschluss? Nein, gleich mehrere!

Wie sich aus dem Zitat oben ergibt, haftet Thorin außerdem nicht für Unfälle oder Verletzungen, die aus einer Änderung des Vertrags resultieren. Bei diesem Nebensatz handelt es sich faktisch um einen “Haftungsausschluss”. Ein solcher ist nach deutschem Recht nicht grenzenlos möglich. Das Gesetz erwartet grundsätzlich von Vertragsparteien, dass jede:r für eigenes Verschulden, also für Vorsatz und Fahrlässigkeit, haftet (§ 276 I BGB). Gesetzlich zulässig ist die Begrenzung dieser verschuldensabhängigen Haftung auf den Vorsatz (§ 276 III BGB). Damit erlaubt das Gesetz in Individualverträgen den Ausschluss aller Fahrlässigkeitsstufen, also sogar der groben Fahrlässigkeit. Restriktive Regelungen gibt es aber beispielsweise im AGB-Recht (§ 305 ff. BGB). Diese Regelungen sind hier allerdings nicht anwendbar, da es sich bei dem Meisterdieb-Vertrag um eine Individualvereinbarung handelt. Der US-amerikanische Anwalt James Daily meint dazu – bezogen auf das amerikanische Recht:

„Waivers or disclaimers of liability are an important part of many contracts. These can include waivers of a product warranty (seen all the time in software license agreements) and waivers for liability due to negligence (often required before doing something dangerous like skydiving). But there are limits to liability waivers. While a party to a contract can ordinarily waive liability for negligence (although not in every jurisdiction), one cannot waive liability for gross negligence, recklessness, or intentional misconduct. So the numerous (and sweeping!) waivers and disclaimers may not be as effective as they appear at first glance.(9)

Doch damit noch nicht genug. Der Meisterdieb verpflichtet sich – nicht nur bzgl. der Änderung der Reiserute – sondern Allgemein dazu, rechtlich weder gegen die Gesellschaft noch gegen ihre Nachfolger (Erben?) vorzugehen.

„Der Meisterdieb hält die Gesellschaft und ihre Nachfolger für jedweden schlechten Ruf, Gefangenschaft oder Verfahren, in Bezug auf, oder in Folge des Abenteuers oder einer damit in Verbindung stehenden Aktivität für alle Zeiten schad- und schuldfrei. Dies schließt Beleidigung, Verleumdung, den Verlust des Gesichts oder der sozialen Stellung in der Heimat des Meisterdiebes mit ein. Ebenso kann für ein unvorhergesehenes Unglück, das dem Zuhause des Meisterdiebes während seiner Abwesenheit widerfährt, kein Schadenersatz verlangt werden.(10)

Selbstverständlich bezieht sich dieser Haftungsausschluss nur auf die Parteien des Vertrags. Bilbo steht es weiterhin fei, den Verursacher oder die Verursacherin des Schadens selbst zu verklagen. Also beispielsweise Saruman, die Orks oder den Drachen Smaug. Wobei natürlich nicht ganz klar ist, ob nicht-menschliche Kreaturen überhaupt verklagt werden können und wenn ja, welches Gericht zuständig wäre. Aber dazu mehr in Teil 3 unserer Hobbit-Serie!


Für echte Nerds: Fundstellen zum Weiterlesen

(1) – (2) https://www.herr-der-ringe-film.de/v3/de/news/tolkienfilme
(3) https://www.wired.com/2013/01/hobbit-contract-legal-analysis/
(4) – (5) https://www.herr-der-ringe-film.de/v3/de/news/tolkienfilme
(6) https://www.wired.com/2013/01/hobbit-contract-legal-analysis/
(7) – (8) https://www.herr-der-ringe-film.de/v3/de/news/tolkienfilme
(9) https://www.wired.com/2013/01/hobbit-contract-legal-analysis/
(10) https://www.herr-der-ringe-film.de/v3/de/news/tolkienfilme

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