Das Barhocker-Urteil: Ein Richter als Dichter?

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Urteile müssen immer juristisch trocken und langweilig sein? Falsch gedacht! Im vorliegenden Fall hat sich ein Dichter – äh pardon – Richter als Dichter versucht. Und das gar nicht mal so schlecht.

Kennst du schon das „Barhocker-Urteil“? Wenn nicht, dann lernst du es jetzt kennen. Und glaub mir eins: So schnell wirst du es nicht mehr vergessen. Nicht nur, weil der Fall, sondern die Entscheidung des Rechtsstreits an Kuriosität kaum zu überbieten ist.

Das Barhocker-Urteil des AG Detmold

Ein Richter am Arbeitsgericht Detmold verfasste eins seiner letzten Urteile aus dem Jahr 2007 nicht in gewöhnlichem juristischem Jargon, sondern in Reimform. Vorneweg: Nein, es handelte sich um keinen Aprilscherz. Vielmehr hatte ihn der zugrundeliegende, wenn auch skurrile Fall dazu inspiriert, dieses Urteil zu verfassen. Doch eins nach dem anderen…

In dem vorliegenden Fall ging es um ein Kündigungsschutzverfahren. Die Klägerin war als Aufsicht in einer Spielhalle angestellt und wurde gekündigt. Soweit unspektakulär. Nachdem der Prozess in einem Vergleich endete, wandte sich die Frau in einem neuen Rechtsstreit gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber und verlangte Schmerzensgeld. Dieses machte sie geltend, da er ehrenrührige Äußerungen hinsichtlich der Gründe für die Entlassung tätigte. Unter anderem soll sie Geschlechtsverkehr auf einem der Barhocker gehabt haben. Mit dem Anspruch in dem neuen Rechtsstreit begehrte sie die Unterlassung der Behauptungen.

Das Gericht beschrieb die Vorwürfe so: „So habe sie sich nicht geniert / und auf dem Hocker masturbiert. / Was dabei auf den Hocker troff, / befände sich im Hockerstoff.“

Der Stoffbezug des Hockers wurde in die Gerichtsakten beigelegt, damit eine gentechnische Analyse erfolgen konnte.

ArbG Detmold wies Klage in Reimform ab

Auch wenn’s der Klägerin missfällt:
es gibt für sie kein Schmerzensgeld;
denn der Beklagte durfte hier sich äußern, wie er’s tat.
Dafür gilt dies hier nur in den Verfahren –
sonst darf er auch nichts offenbaren.

Er hat – um auf den Punkt zu kommen –
insoweit etwas wahrgenommen,
was der, der die Gesetze kennt
„berechtigtes Interesse“ nennt.

Nur wenn sein Ziel war zu verletzen,
die Klägerin herabzusetzen,
sie zu verleumden, zu entehren
war ihm dies deutlich zu verwehren.
Kurz: es kommt letztlich darauf an,
ob’s der Beklagte selbst ersann,
er also gleichsam phantasierte,
wie sich die Klägerin gerierte.

Und deshalb bleibt auch unergründet,
was sich im Hockerstoff befindet
und ob die Zeugen sah’n und hörten,
was dem Beklagten sie erklärten.
Nein, der Beklagte muss mitnichten
ein hohes Schmerzensgeld entrichten.
Auch unbegründet – ohne Frage –
ist hier die Unterlassungsklage.

Statt Beifall gab es Berufung: Verstoß gegen Verfahrensecht?

Nachdem das Urteil erging war die Klägerin alles andere als erfreut und legte Berufung zum Landesarbeitsgericht Hamm ein. Diese war jedoch erfolglos, da die Ablehnung von Schmerzensgeld sowie Unterlassung nicht zu bemängeln war. Anders hingegen die Form der gerichtlichen Entscheidung.

Das LAG Hamm sah als Berufungsgericht die Reimform des erstinstanzlichen Urteils als wesentlichen Verfahrensmangel an. Ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften liege jedenfalls dann vor, wenn eine der Parteien in ihrer Würde verletzt und das Ansehen der staatlichen Gerichte beeinträchtigt sei. So läge der Fall hier. Denn die vom Arbeitsgericht gewählte Form des Urteils sei grob unangemessen und somit verfahrensfehlerhaft, da die Klägerin dadurch persönlich herabgewürdigt worden sei.

Das Berufungsgericht wies den Richter erster Instanz daher darauf hin, dass er als Träger der Entscheidung Repräsentant der staatlichen Ordnung sei und dieses Ansehen nicht zur Disposition stehe. Obwohl das Prozessrecht keine bestimmte Form der gerichtlichen Entscheidung ausdrücklich vorschreibe, sei das kein Freibrief dafür, seine persönlichen Präferenzen und Fähigkeiten auszuleben. Die Reimform verstoße gegen das Gebot der Sachlichkeit.

Doch das i-Tüpfelchen an der ganzen Geschichte war, dass der Richter anscheinend sein eigenes Urteil selbst an die Presse weitergeleitet hatte. Dies wurde ihm offensichtlich übelgenommen. Nichtdestotrotz stellte das Berufungsgericht klar, dass es dem Richter im Rahmen seiner Verhandlung nicht gänzlich verboten sei, mit Humor aufzutreten: „In der mündlichen Verhandlung, in deren Verlauf unweigerlich auch die Persönlichkeit der Beteiligten einschließlich des Richters hervortritt, wenn nicht Formalismus und Langeweile Oberhand gewinnen sollen, kann auch für Witz und Humor Gelegenheit sein, sofern dies nicht auf fremde Kosten geht.“

Keine Konsequenzen für den dichtenden Richter

Letztlich folgten im konkreten Fallm keinerlei (rechtliche) Konsequenzen für den dichtenden Richter, sodass sich dieser mit der Sache nicht erneut befassen musste.

Der Richter aus Detmold steht mit seiner Neigung zum Reimen jedoch nicht alleine dar. Auch das Finanzgericht in Köln verfasste ein komplettes Urteil in Reimen (FG Köln, Urt. v. 09.11.1987, Az. 11 K 3382/87). Das klingt dann in Auszügen etwa so:

Im Vorbescheid ist “Vers” als Form
gestattet nach Gesetzesnorm,
denn deutsch ist Sprache des Gerichts (
§ 184 GVG)
und deutsch auch Sprache des Gedichts.

So sprechen in der streit´gen Sache
Gedicht und Spruch die gleiche Sprache.
Die Kostenlast trägt der Vertreter,
denn Vollmacht gab er auch nicht später.

Zwar wird er dadurch nicht Partei,
doch weil die Klage ist “vorbei”
durch sein Betreiben, sein Versagen
da muß er selbst die Kosten tragen.


Fundstelle: LAG Hamm, Urteil vom 21. Februar 2008, Az. 8 Sa 1736/07
Fundstelle: ArbG Detmold, Urteil vom 23.08.2007, Az. 3 Ca 842/07

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Sandra Kralj
Sandra Kraljhttps://sandrakralj.de/
Sandra Kralj ist Referendarin in Stuttgart, Autorin und bloggt auf www.sandrakralj.de.

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