Jurastudent klagt gegen online Prüfung der FernUni Hagen

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Auf Grund der Corona-Krise bietet die FernUni Hagen für Klausuren, die bisher in Präsenz geschrieben wurden, online Prüfungen von Zuhause an. Dabei werden die Studierenden jedoch digital überwacht. Ein Jurastudent klagt nun dagegen.

Die Fernuni Hagen hatte angekündigt, ihre Studierenden während einer Onlineklausur permanent über die Webcam zu filmen und diese Aufnahmen auch zu speichern. Deswegen hat ein betroffener Jurastudent einen Eilantrag beim nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht in Münster eingereicht. Konkret geht es um eine Klausur im Strafrecht, die bereits am 08. März stattfinden soll.

Um diese Art der online Prüfung und online Überwachung zu realisieren, hatte sich die FernUni Hagen selbst eine Corona-Verordnung gegeben. In dieser ist unter anderem geregelt, dass die Student:innen während der gesamten Prüfungszeit gefilmt werden. Diese Aufnahmen werden außerdem gespeichert, um mögliche Unregelmäßigkeiten oder Täuschungsversuche auch im Nachhinein erkennen zu können. Außerdem soll während der Klausur das Mikrofon aktiviert und der Bildschirm geteilt werden. Besonders prikant: Teil der Überwachung ist auch ein Raum-Scan, bei dem die Studierenden ihr privates Zimmer mit einem 360-Grad-Kameraschwenk zeigen müssen.

Wann die Aufnahmen gelöscht werden, ist unklar

Der 31-Jährige Jurastudent ist vor allem mit der Speicherung der so erlangten Daten nicht einverstanden. “Wann die Aufnahmen gelöscht werden, ist unklar”, sagt er gegenüber SPIEGEL online. Unterstützt wird der angehende Jurist bei seinem gerichtlichen Vorgehen von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF). Diese machte den Vorfall auch auf ihrer Website publik. David Werdermann von der GFF hält das Vorgehen der FernUni für gesetzeswidrig. Um Täuschungsversuche aufzudecken, würde auch eine bloße Videoübertragung ausreichen. “Das geplante Vorgehen der Hochschule verstößt nach unserer Auffassung gegen die Datenschutzgrundverordnung und gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.”

Die GFF hat aber auch noch weitere Problemfelder aufgedeckt. Besonders problematisch sei Software, die mittels künstlicher Intelligenz, insbesondere durch Gesichts- oder Blickerkennung, Täuschungsversuche zu erkennen versucht. Zahlreiche Studien belegten, dass Gesichtserkennung bei Schwarzen Menschen und People of Color nicht funktioniert oder eine höhere Fehlerquote aufweist. Entsprechend wirke diese Software oft diskriminierend.

Gesellschaft für Freiheitsrechte unterstützt Student

Eine Grundrechtsverletzung sieht die GFF auch beim Installationzwang für bestimmte Software. Die verwendeten Programme würden verschiedene Daten erheben und andere Anwendungen blockieren. Dieser Installationszwang greife in das Recht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme ein.

Fernuni-Rektorin Ada Pellert findet es schade, dass der Student direkt vor Gericht gezogen sei, statt sich an die FernUni zu wenden. “Schade, dass geklagt statt geredet wird”, twitterte sie und erklärt, dass die Onlineprüfung ein Angebot sei, “das viele Studierenden in einer für alle nicht einfachen Zeit sehr begrüßt haben”.

Der Verband Freier Zusammenschluss von Student*innenschaften (fzs) ist der Meinung, dass es beim Abhalten von online Prüfungen noch erhebliche Regelungslücken gäbe. “Diese Art der Überwachung stellt einen erheblichen und rechtlich zweifelhaften Eingriff in Datenschutz und Privatsphäre der Studierenden dar”, sagt fzs-Vorstandsmitglied Iris Kimizoglu gegenüber SPIEGEL online.

Über die FernUni hat der Jurastudent jedoch nicht nur schlechtes zu sagen. Gegenüber SPIEGEL online äußerte er: “In der Coronakrise hat die Fernuni viele Dinge wirklich gut und pragmatisch geregelt. Hier schießt sie aber weit über das Ziel hinaus.” Er betont: “Aber die Grundrechtseingriffe sind einfach zu offensichtlich, dagegen muss man sich wehren.” Eine sinnvolle Alternative zur überwachten online Prüfung seien beispielsweise Open Book Klausuren.

Gleich zwei OVGs halten die Überwachung von online Prüfungen für rechtmäßig!

Auf den Eilantrag entschied das Oberverwaltungsgericht in Münster am 04. März 2021, dass die Überwachung der online Klausuren an der FernUni Hagen rechtens seien. Die Überwachung sei zulässig. Selbst das Speichern von Kamerabild, Mikrofonaufnahmen und Bildschirmansicht verstößt nach Ansicht der Richter:innen nicht gegen die Datenschutzgrundverordnung und gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Zumindest bei einer schnellen Prüfung im Rahmen des Eilverfahrens erscheine das Vorgehen der Fernuni verhältnismäßig.

Die Datenschutz-Grundverordnung erlaube die Datenverarbeitung, “wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich sei, die im öffentlichen Interesse liege oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolge, die dem Verantwortlichen übertragen worden sei. Hochschulen seien zur Durchführung von Prüfungen verpflichtet. In Wahrnehmung dieser Aufgabe habe die Fernuniversität dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit Geltung zu verschaffen. Dieser verlange, dass für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen gälten, um allen Teilnehmern gleiche Erfolgschancen zu bieten. Insbesondere sei zu verhindern, dass einzelne Prüflinge sich durch eine Täuschung über Prüfungsleistungen einen Chancenvorteil gegenüber den rechtstreuen Prüflingen verschafften.”

Am gleichen Tag fällte auch das OVG in Schleswig eine gleichlautende Entscheidung. Geklagt hatte ein Student der Christian-Albrechts-Universität Kiel. Insbesondere verletze das Filmen der Wohnung der Studierenden nicht Art. 13 GG. Die elektronische Aufsicht sei kein “Eindringen” in die Wohnung, wie der Student argumentiert hatte. Zwar gebe es auch ein “digitales Eindringen”, das setze aber ein Handeln gegen den Willen des Wohnungsinhabers voraus. Die Kieler Studierenden könnten sich jedoch frei entscheiden, ob sie eine Prüfung mit Videoaufsicht ablegen wollen oder nicht (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 04.04.2021Az. 3 MR 7/21).


Fundstelle: https://freiheitsrechte.org/proctoring/
Entscheidung: OVG NRW, Beschl. v. 04.03.2021, Az. 14 B 278/21.NE
Pressemitteilung: https://www.ovg.nrw.de/

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Redaktion
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