Lizenz zum Messen: Anklage gegen russischen Spion!

Ein Mann, der unter anderem beauftragt war, erlektronische Geräte im Bundestag zu überprüfen, soll Baupläne des Gebäudes an den russischen Geheimdienst weitergeleitet haben. Ein Spion?

Die Bundesanwaltschaft hat Anklage wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit (§ 99 I Nr. 1 StGB) gegen einen 55-Jährigen Potsdamer vor dem Kammergericht Berlin erhoben. Er soll Grundrisse des Bundestags an den russischen Militärgeheimdienst weitergegeben haben.

Jens F. arbeitete laut Bundesanwaltschaft für ein Unternehmen, das in der Vergangenheit wiederholt Aufträge vom Deutschen Bundestag erhalten hatte. Dabei ging es unter anderem um die Überprüfungen von ortsveränderlichen elektrischen Geräten in den durch den Bundestag genutzten Liegenschaften. „Alles, was einen Stecker hat, bekommt von denen einen Aufkleber“, berichtete die BILD. Im Rahmen seiner Arbeit habe der Mann PDF-Dateien mit Grundrissen der Liegenschaften erhalten.

Pläne als PDF auf Datenträger weitergereicht

Der Generalbundesanwalt wirft dem Mann vor, ab Juli 2017 aus eigenem Antrieb die so erlangten Informationen über den Deutschen Bundestags an russische Nachrichtendienste weitergegeben zu haben. Dazu soll er einfach die PDF-Dateien auf einen Datenträger übertragen und diesen an einen Mitarbeiter in der russischen Botschaft in Berlin übergeben haben. So sollen die Daten in die Hände eines Mitarbeiters gefallen sein, der hauptamtlich für den russischen Militärgeheimdienst GRU tätig ist.

Inzwischen ist bekannt, dass Jens F. zu DDR-Zeiten enge Kontakte zum Ministerium für Staatssicherheit (Stasi) gehabt haben. Bisher ist der potentielle Spion auf freiem Fuß.

Bei § 99 StGB handelt es sich um einen eher exotischen Paragraph. Demnach macht sich wegen “Geheimdienstlicher Agententätigkeit” strafbar, wer “für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist” oder “gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht oder einem seiner Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt.” Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.

Update: Spion muss ins Gefängnis!

Wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit für den russischen Militärgeheimdienst GRU hat das Kammergericht Berlin den Mann jetzt zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe verurteilt (KG Berlin, Urt. v. 28.10.2021, Az. 1 – 2/21).


Fundstelle: https://www.tagesschau.de/
Fundstelle: https://www.lto.de/

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