AG Offenbach: Terroristische Dackel-Vereinigung?

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Gemäß § 129a StGB wird die Bildung terroristischer Vereinigungen oder die Beteiligung an einer solchen Vereinigung als Mitglied mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Doch gilt das auch für Dackel? Diesen kuriosen Fall hatte das Amtsgericht Offenbach bereits im Jahr 2002 zu entscheiden.

An welche Vorschrift im Gesetz denkt man als erstes, wenn man von drei Rauhaardackeln gebissen wird? Genau. An eine terroristische Vereinigung! Konkret ging es im vorliegenden Fall darum, dass der Kläger einen der drei Dackel getreten haben soll, sodass die beiden anderen Hunde – die Tochter und Enkelin des getretenen Rauhaardackels – herbeieilten und zur „Nothilfe“ kamen. Diese sahen sich veranlasst, ihrer Tier(groß)mutter zu helfen. So zumindest laut der Beklagten.

Der Kläger begehrte von der Beklagten daraufhin Schadensersatz und Schmerzensgeld im Wege der Tierhalterhaftung gemäß §§ 830, 833 BGB, 129a, 25 II StGB.

Staatsschutzrecht mit tierischem Einschlag

Mit Beschluss vom 22.04.2002 erteilte das Amtsgericht folgenden Hinweis:

„Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass dieses absolut ätzende ‚Horrorverfahren‘ bereits seit mehr als 1,5 Jahren das AG beschäftigt und sämtliche Dimensionen eines amtsgerichtlichen Verfahrens sprengt; der Umfang von bisher 240 Seiten übersteigt schon ein normales OLG-Verfahren; die Parteien reichen ständig neue Schriftsätze ein, insoweit steht es inzwischen 16:11 für den Kl. Dadurch wird dem Gericht jede Möglichkeit einer endgültigen, zeitaufwendigen Durcharbeit dieser entsetzlichen Akte und für die Absetzung einer Entscheidung genommen.

Da die Sache nun wahrlich exzessiv ausgeschrieben ist, wird höflich darum gebeten, von weiteren Schriftsätzen Abstand zu nehmen, mit Ausnahme von konstruktiven Vergleichsvorschlägen, die allein noch sinnvoll wären. (…)”

Rauhaardackel als Mittäter oder Terrororganisation?

Im Tenor führte das AG Offenbach aus:

1. Es kann offenbleiben, ob drei Rauhaardackel möglicherweise als Mittäter entsprechend § 830 BGB, § 25 II StGB gemäß vorgefasstem Beißentschluss gemeinschaftlich handeln.

2. Beim Beißen mehrerer Rauhaardackel scheidet eine terroristische „Dackel”-Vereinigung gem. § 129a StGB jedenfalls aus, weil durch das Beißen keine der genannten Katalogstraftaten verwirklicht ist.

3. Zu den Voraussetzungen der „Dackel-Nothilfe” im Falle von Tritten gegen ein Mitglied einer Dackel-Großfamilie.

Kläger hatte die Hunde provoziert

Letztlich schied eine Strafbarkeit nach § 129a StGB aus, da keine der genannten Katalogstraftaten verwirklicht wurde. Einen etwaigen Verteidigungswillen der Dackeltochter und Dackelenkelin konnte das Gericht nicht feststellen. Auch gab es keine Anhaltspunkte, die für Sippenhaftgedanken oder Blutrache gesprochen hätten. So kam die Beweisaufnahme des Gerichts zum Ergebnis, dass der Kläger die Tiere provoziert habe.

Bezüglich der Tierhalterhaftung habe sich die typische Tiergefahr durch das Beißen der Dackel realisiert, § 833 BGB. Die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich in erster Linie nach den erlittenen Verletzungen. Diese waren hier jedoch äußerst geringfügig und eher im Bagatellbereich anzusiedeln. Also so, wie im Grunde der gesamte Prozess. Bei den drei oberflächlichen Schürfbisswunden hielt das Gericht jedenfalls kein höheres Schmerzensgeld als 500 DM unter Abwägung der Gesamtumstände nach § 847 BGB für gerechtfertigt. Die vom Kläger behauptete einwöchige Arbeitsunfähigkeit konnte mangels Attests nicht substanziiert nachgewiesen werden. Zumal der Kläger laut Zeugenaussagen nach dem Vorfall wieder Fahrrad fahren konnte.

Recht auf Notwehr gegen Hundeangriffe?

Doch wie sieht es eigentlich mit Notwehr gegen Hundeangriffe aus? Darf man sich wehren? Und wenn ja, wie? Das Oberlandesgericht Koblenz gab hierzu 2018 die Antwort.

In diesem Fall hatte ein Jogger geklagt. Er war mit seinem angeleinten Hund im Wald unterwegs als der Hund zweier Spaziergänger auf ihn zukam. Auf die Rufe seiner Besitzer hörte der Hund nicht. Der Jogger versuchte das Tier mit einem Ast auf Distanz zu halten und rutschte dabei aus. Infolge eines Kniesehnenrisses musste er operiert werden. Der Hundehalter haftete in vollem Umfang für die Schäden des Klägers. Er habe gegen die örtliche Gefahrenabwehrverordnung verstoßen, so das OLG Koblenz.

Die Regeln zur Leinenpflicht unterscheiden sich regional. In Koblenz schreibt die Gefahrenabwehrverordnung vor, dass Hunde außerhalb von Orten und ohne Aufforderung anzuleinen sind, wenn sich eine andere Person nähert. Kommt der Halter dem nicht nach, haftet er für entstehende Schäden. Und zwar unabhängig davon, ob sich der Hund in guter oder böser Absicht nähert.

Ein Notwehrrecht gegen Hundeangriffe kann sich aus dem allgemeinen Notstand gemäß § 34 StGB als auch aus dem zivilrechtlichen Notstand des § 228 BGB (Defensivnotstand) herleiten. Dabei sind die zivilrechtlichen Notstände vor dem allgemeinen Notstand des StGB zu prüfen.

Zwar handelt es sich bei einem Hund um keine Sache i.S.d. § 90 BGB, nach § 90a BGB werden Tiere jedoch wie welche behandelt. Demnach wehrt man sich gegen eine solche fremde „Sache“. Was für viele Hundebesitzer und Tierschützer vielleicht unverständlich klingen mag, hat juristisch eine wesentliche Bedeutung: Denn mithilfe des § 90a BGB können verschiedene Rechte für und gegen die Tiere geltend gemacht werden, wie z.B. Sachmangel i.S.d. § 434 BGB, wenn man ein krankes oder verletztes Tier kauft, aber auch Schadensersatzansprüche nach §§ 249 ff. BGB können so geltend gemacht werden. In § 251 II BGB wird darüber hinaus noch einmal explizit auf die Heilbehandlungskosten eines verletzten Tieres Bezug genommen, da diese auch dann ersatzfähig sind, wenn es sich bspw. um ein exotisches Tier handelt, welches ggf. entsprechend hohe Heilbehandlungskosten nach sich ziehen kann. Damit soll dem Tier ausreichend Schutz gewährleistet werden.

Wie darf ich einen Hund abwehren?

Aber weiter im Text. Durch § 228 BGB sind Sachbeschädigungen nach § 303 StGB gerechtfertigt, solange der angerichtete Schaden nicht außer Verhältnis zum abgewendeten Schaden steht. Hätte der Jogger im oben genannten Fall den Hund getötet, obwohl die Abwehr mit dem Stock ausreichend gewesen wäre, wäre die Handlung nicht verhältnismäßig. Anders hingegen, wenn ein offensichtlich aggressiver Hund kurz davor ist, ein Baby anzugreifen. In diesem Fall wäre eine Tötung des Hundes erlaubt.

Stets zulässig ist es mithin, den Hund wegzuschieben. Ob man hingegen zu einem Gehstock oder Regenschirm o.Ä. greifen darf, ist Sache des Einzelfalls. Dies hängt insbesondere vom Verhalten des Hundes ab. Wenn dieser ersichtlich aggressiv und in Beißbereitschaft auf einen zugerannt kommt, ist auch die Abwehr mit Gegenständen erlaubt. Auch der Einsatz von Hunde-Pfefferspray oder Ultraschall-Pfeife ist zulässig.

Wer jedoch übertrieben reagiert, macht sich selbst gegenüber dem Tierhalter – wenn das Tier verletzt wird und entsprechend behandelt werden muss – schadensersatzpflichtig.


Fundstelle: AG Offenbach, Urt. v. 22. 5. 2002, Az. 39 C 6315/96
Fundstelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 18.10.2018, Az.: 1 U 599/18

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Sandra Kralj
Sandra Kraljhttps://sandrakralj.de/
Sandra Kralj ist Referendarin in Stuttgart, Autorin und bloggt auf www.sandrakralj.de.

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