„The Real Badman & Robben“: FC Bayern verliert Urheber-Rechtsstreit um Karikaturen

Der FC Bayern München hat bereits 2020 einen Urheberrechtsstreit vor dem Landgericht München I gegen einen Karikaturisten verloren. Was war geschehen?

Der Kläger – ein Grafiker – hatte riesige Karikaturen der beiden ehemaligen Bayern-Stars Franck Ribéry und Arjen Robben als Varianten von Batman und Robin entworfen. Die übermenschlich großen Aufsteller der beiden Stars wurden beim DFB-Pokal-Halbfinale zwischen München und Borussia Dortmund im April 2015 in der Münchner Allianz Arena gezeigt. Der Slogan darunter: „The Real Badman & Robben“. Die Karikatur und der Slogan kamen bei den Fans so gut an, dass der FC Bayern den Spruch mit neu gezeichneten Motiven auf Merchandising-Artikel druckte. Das gefiel dem ursprünglichen Krikaturisten überhaupt nicht. Er verklagte den Fußballclub vor dem Landgericht München I und berief sich auf sein Urheberrecht.

Die Zeichnungen der Beklagten seien “unfreie Benutzungen” der Karikaturen des Klägers. Insbesondere seien “signifikante Elemente” übernommen worden. Der Gesamteindruck verdeutliche, dass die schöpferischen Eigentümlichkeiten der geschaffenen Karikaturen des Klägers übernommen worden seien und der für eine freie Benutzung erforderliche Abstand nicht bestehe. Auch der Slogan „The Real Badman & Robben“ stelle ein urheberrechtlich geschütztes Werk dar. Der Ausspruch bringe insbesondere zum Ausdruck, dass die „wahren Helden“ beim, wo sich bereits vorher und spielen würden und nicht bei als Batman und Robin verkleidet haben. Auch zeuge die Doppeldeutigkeit von „Badman & Robben“ statt „Batman und Robin“ von einem geistreichen Imagetransfer. Es handele sich deswegen um „widerrechtliche Nachzeichnungen“. Die Zeichnung sei gemeinsam mit dem Slogan “urheberrechtlich schutzfähig”.

Zeichnungen grundverschieden?

Screenshot von der Website des Künstlers Sikander Goldau (scarmour.com).

Der FC Bayern München hatte argumentiert, die Merchandise-Artikeln seien eigenständige Werke. Diese wichen von den Karikaturen des Klägers ab. Und der Slogan sei nicht schutzfähig. Es fehle ihm an der notwendigen Kreativität für die sogenannte urheberrechtliche Gestaltungshöhe.

Aus einer Gegenüberstellung der beiden Zeichnungen werde offensichtlich, dass die “entlehnten eigenpersönlichen Züge des älteren Werks hinter dem weiteren Werk verblassen”. Gemeinsam hätten die Zeichnungen lediglich einen Teil der „Ausstattung“ – nämlich bei die Maske und den Umhang und bei die Maske. Diese stammten jedoch ursprünglich aus den Batman Comics – hierfür könne der Kläger keinen Schutz beanspruchen. Auch für die „typischen Bayerntrikots“ könne der Kläger keinen Schutz beanspruchen. Weiterhin seien die Zeichnungen “grundverschieden”. Insbesondere seien der Hintergrund, der Körperbau, die Körperhaltung, die Kleidung, die farbliche Gestaltung und die Mimik der Figuren abweichend. Auch ein isolierter Schutz als Figur bestehe nicht. Insbesondere würden durch die Zeichnung des Klägers keine Eigenschaften, Fähigkeiten oder typischen Verhaltensweisen von „Badman“ und „Robben“ geprägt.

Karikatur ist schutzfähiges Gesamtwerk

Das Gericht sah das aber anders. Die Richter*innen urteilten, dass der Fußballverein unrechtmäßig Fanartikel basierend auf den Karikaturen einer Fan-Choreografie verkauft habe. “Bei der durch den Kläger angefertigten Zeichnung der beiden Profifußballer Franck Ribéry und Arjen Robben – in Zusammenschau mit dem verwendeten Slogan ‘The Real Badman & Robben’ – handelt es sich nach Auffassung der Kammer um ein schutzfähiges (Gesamt-)Werk.“ Die Karikatur sei eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 II UrhG.

Selbst ein einzelner Charakter eines Sprachwerks könne über das Sprachwerk hinaus urheberrechtlichen Schutz genießen. Nämlich dann, wenn der Autor dieser Figur durch die Kombination von ausgeprägten Charaktereigenschaften und besonderen äußeren Merkmalen eine unverwechselbare Persönlichkeit verleiht, die über eine reine Beschreibung der äußeren Gestalt einer handelnden Figur oder ihres Erscheinungsbildes hinausgeht.

Neue Figuren durch schöpferischen Akt

Der Kläger habe die Eigenschaften der Comicfiguren mit denen der Spieler des FC Bayern neu verwoben und durch einen schöpferischen Akt neue Figuren geschaffen.

Eine nach § 24 UrhG zulässige freie Benutzung eines geschützten älteren Werks könne nur angenommen werden, wenn das neue Werk gegenüber dem benutzten Werk selbständig sei. Dies sei bei den Merchandise-Artikeln des FC Bayern München aber gerade nicht der Fall. Denn dazu sei ein “innerer Abstand” zum ursprünglichen Werk notwendig. “Die beanstandete Zeichnung der Beklagten hält einen derartigen inneren Abstand zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werks des Klägers jedenfalls nicht. Als Parodie auf die Zeichnung des Klägers kann die Zeichnung der Beklagten nicht verstanden werden. Die Zeichnung der Beklagten übernimmt die den Gesamteindruck prägenden Elemente der Zeichnung des Klägers.”

Dem Kläger stehe aus diesem Grund gegen die Beklagte der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach § 97 II UrhG zu. Und das schönste an diesem Urteil? Die streitgegenständlichen Karikaturen sind in der Urteilsbegründung abgedruckt. Damit gehört die Entscheidung definitiv zu einer der “schönsten”, die wir für JURios je gelesen haben.


Entscheidung: LGnchen, Urt. v. 09.09.2020, Az. 21 O 15821/19
Fundstelle: https://www.faz.net/

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