Weißer Löwe darf nicht in privatem Kleingehege gehalten werden

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Ein weißer Löwe namens Moyo darf nicht in einem kleinen Gehege bei seinem privaten Halter bleiben. Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz.

Was sich anhört wie eine Folge aus der bekannten Netflix Serie “Tiger King” spielt in Wahrheit im Landkreis Börde in Sachsen-Anhalt. Dort hielt ein Mann einen weißen Löwen mit dem schönen Namen “Moyo” in einem kombinierten Innen- und Außenkäfig von lediglich rund 80 Quadratmetern. Dies rief die zuständige Behörde auf den Plan. Der Landkreis Börde untersagte dem Halter nach § 16 a I Nr. 3 TierSchG das Tier auf seinem Grundstück zu halten. Die Norm erlaubt es der Behörde, demjenigen, der einer Vorschrift oder Anordnung grob zuwidergehandelt und “dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art” zu untersagen oder “es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises” abhängig zu machen, “wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.”

Der weiße Löwe müsse laut Behörde deswegen tierschutzgerecht untergebracht werden. Dagegen zog der Halter vor das Verwaltungsgericht Magdeburg. Dieses bestätigte jedoch die Rechtmäßigkeit der Verfügung. Damit wollte sich der Löwen-Halter nicht zufrieden geben und legte Rechtsmittel zum OVG Sachsen-Anhalt ein.

Haltung instinktwidrig und lebensfeindlich!

Auch die Richter:innen in dieser Instanz waren jedoch der Meinung, dass in der Haltung des Löwen ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz zu sehen sei. Laut einem Gutachten seien für das Außengehege mindestens 200 Quadratmeter erforderlich, so das Gericht. Selbst wenn das Tier derzeit keine Verhaltensauffälligkeiten zeige, sei es dringend erforderlich, dass es sofort anderweitig untergebracht werde, so das OVG Sachsen-Anhalt. “Die vom Tierhalter geschaffene – nicht tierschutzgerechte – Unterbringungssituation stellt im Regelfall eine Einwirkung dar, die der Wesensart des Tieres zuwiderläuft, instinktwidrig ist und vom Tier gegenüber seinem Selbst- und Arterhaltungstrieb als lebensfeindlich empfunden wird.”

Die Gefahrenprognose stützte das Gericht insbesondere darauf, dass ein ausreichend großes Gehege, bestehend aus Außen- und Innengehege, auf Dauer unumgänglich/erforderlich sei, weil der Löwe bei Erreichen der Geschlechtsreife die Interaktion von Luft und Witterung brauche.

“Die Unterbringungsmängel werden weder dadurch aufgehoben, dass der Antragsteller die “objektunabhängigen” Lebensbedingungen des Tieres vollumfänglich erfüllt und im Bergzoo H. ein Praktikum absolviert habe, noch kann aus diesen Umständen geschlossen werden, dass der Antragsteller ein ausgeprägtes Interesse am Wohl des Löwen habe. Wäre Letzteres tatsächlich der Fall, würde die Einhaltung der Mindestanforderung der Gehegegröße beim Antragsteller größere Priorität einnehmen.” Hinter dem Schutz des Tierwohls, der nach Art. 20a GG verfassungsrechtlichen Rang hat, hätten deshalb die persönlichen Interessen des Tierhalters zurückzutreten.

Es kommt nicht selten vor, dass Streitigkeiten um Tiere in den höchsten gerichtlichen Instanzen landen. Erst 2019 machte Mops-Dame “Edda” Schlagzeilen, die von der Stadt Aalen bei einer verschuldeten Familie gepfändet und dann vom Gerichtsvollzieher bei Ebay verkauft wurde. Was aus Edda wurde, berichten wir hier.


Fundstelle: OVG Sachsen-Anhalt Beschl. v. 18.2.2021, Az. 3 M 3/21
Pressemitteilung: https://ovg.sachsen-anhalt.de/
Fundstelle: https://www.lto.de/

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