Das AG Köln hatte im Spätsommer letzten Jahres als Nachlassgericht zu entscheiden, ob die Klägerin durch den Erblasser als Alleinerbin eingesetzt worden war. Sie berief sich auf eine mit Filzstift beschriebene Tischplatte, auf der sie als Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt wurde. Der Erblasser hinterließ dort sowie auf weiteren Blättern mehrere mit Kugelschreiber geschriebene Testamente. Auf einem wurde u.a. der Bruder des Erblassers als Alleinerbe eingesetzt. Sämtliche Testamente fand man nach seinem Tod auf der Tischplatte wieder.
Freie Wahl der Testierform
Ein Testament ist in der Wahl seiner Testierform frei. Nach § 2231 BGB wird es entweder zur Niederschrift bei einem Notar errichtet oder die Erklärung muss den Anforderungen des § 2247 BGB genügen. Dabei sind die Formvorschriften zu beachten. Es ist eigenhändig zu schreiben und muss zwingend unterschrieben werden (vgl. § 125 BGB). Dadurch soll sein Bekenntnis zum Inhalt und zum Abschluss der Verfügung sichergestellt werden. Und genau an der Unterschrift mangelte es dem auf der Tischplatte stofflich manifestierten Testament. Dabei betonte das Gericht in seiner Entscheidung, dass auch keine Unterschrift an den Tischbeinen vorzufinden war. Andernfalls stand der Wirksamkeit nichts entgegen.
„Tischtestament“ fehlt die Unterschrift
Die Klägerin meinte aus den Testamenten auf der streitgegenständlichen Tischplatte einen solchen Zusammenhang erkennen zu können, dass das „Tischtestament“ ausnahmsweise ohne Unterschrift wirksam sei.
Ein solcher Zusammenhang besteht nur bei untrennbar miteinander verbundenen Einheiten – üblicherweise bei mehreren Blättern. Bei einer solchen Zusammenstellung reicht die Unterschrift auf der letzten Seite. Im vorliegenden Fall aber können die vom Erblasser eigenhändig unterschriebenen Testamente in Papierform bereits durch einen einfachen Windstoß vom Tisch gefegt werden. Außerdem erklärte das Gericht die Entscheidung damit, dass keines der unterschriebenen Testamente auf die Tischplatte Bezug nehme. Auch konnte keine mögliche Zusammengehörigkeit aufgrund der unterschiedlich benutzen Schreibmaterialien und der fehlenden Nummerierung festgestellt werden.
Klägerin als gesetzliche Erbin
Es lässt sich nur mutmaßen, ob das Essen so fantastisch war, dass der Erblasser sofort zum Stift greifen musste. Und was ihn an der fehlenden Unterschrift hinderte – ein unangenehmer, einsetzender Nachgeschmack etwa oder die Ablenkung durch einen zweiten Gang? Der Fantasie sind keine Grenzen gesetzt. Immerhin wurde die Klägerin gesetzliche Erbin, § 1931 I BGB.
Die Erbschaft umfasste eine halbe Millionen Euro. Das OLG Köln wies die Beschwerde gegen das Urteil des AG Köln zurück.
Fundstelle: AG Köln, Beschl. v. 25.05.2020, Az. 30 VI 92/20